Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 26.02.1997; Aktenzeichen 1 Ca 8668/96) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 26.02.1997 – 1 Ca 8668/96 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die anrechnungsfähige Beschäftigungszeit der Klägerin gem. § 19 BAT-O.
Die am … geborene Klägerin durchlief eine Ausbildung am Institut für Lehrerbildung … und erwarb dort die Lehrbefähigung für untere Klassen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Wahlfach Körpererziehung. Sie ist seit 01.08.1971 als Lehrerin tätig und war in den Zeiten vom 22.03.1981 bis 31.05.1983 sowie vom 01.09.1985 bis 31.12.1986 (vgl. Änderungsverträge Bl. 9, 10, 12, 13 d. A.) vertretungsweise als Freundschaftspionierleiterin eingesetzt.
Die Anwendbarkeit des BAT-O wurde arbeitsvertraglich vereinbart.
Nachdem das Oberschulamt … zunächst die Zeit ab 01.08.1971 als Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 BAT-O anerkannt hatte, setzte es mit Schreiben vom 24.04.1996 (Bl. 15 d. A.) den Beginn der Beschäftigungszeit mit Rücksicht auf die Tätigkeit der Klägerin als Freundschaftspionierleiterin neu auf den 01.01.1987 fest und berief sich hierbei auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.1995.
Hiergegen richtet sich die am 24.09.1996 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage der Klägerin. Diese hat geltend gemacht, sie habe nie in einem Arbeitsverhältnis zur FDJ gestanden.
Das Amt des Pionierleiters habe sie nur widerwillig übernommen und ausgeführt. Sie hätte, als sie 1981 aus dem Mutterurlaub zurückgekehrt sei, keine andere Wahl gehabt. Sie sei hauptamtlich Lehrerin, nicht Freundschaftspionierleiterin.
1973 sei sie aus der FDJ ausgetreten. Sie habe auch keine Ausbildung als Pionierleiterin gehabt. Im Schuljahr vom 01.08.1981 bis 31.07.1982 sei sie ohne Änderung des Arbeitsvertrages in Wirklichkeit als Klassenleiterin tätig gewesen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Freundschaftspionierleiterin habe sie nur Schulfeste organisiert, Gedichte und Lieder ausgewählt, Rohstoffsammlungen organisiert. Der monatliche Appell sei durch den Schulleiter veranstaltet worden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Beginn der Beschäftigungszeit der Klägerin gem. § 19 BAT-O ab 01.08.1971 festzusetzen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat sich im wesentlichen auf das Urteil des BAG vom 19.01.1995 (6 AZR 560/94) bezogen und bestritten, daß die Klägerin als Freundschaftspionierleiterin nur eingeschränkt tätig geworden sei.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.02.1997 die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf DM 4.000,00 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 63 bis 64 d. A.), ausgeführt, der Zeitraum vom 01.08.1971 bis 31.12.1986 sei als Beschäftigungszeit nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin in der Zeit vom 22.03.1981 bis 31.12.1986 als Freundschaftspionierleiterin tätig gewesen sei. Die Tarifvertragsparteien hätten eine hauptamtliche Tätigkeit für die FDJ und eine solche sei diejenige als Freundschaftspionierleiter gewesen, als besonders systemnah gewertet, wie sich aus Nr. 4 der Übergangsvorschrift zu § 19 BAT-O ergäbe. Es komme nicht darauf an, ob ein Arbeitsvertrag mit der FDJ geschlossen worden sei; wesentlich sei die Ausübung der Funktion.
Gegen dieses ihr am 02.04.1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.04.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und, nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 13.06.1997, am 11.06.1997 ausgeführte Berufung der Klägerin.
Diese trägt vor, die Entscheidung des BAG vom 19.01.1995 habe sich nur auf den Fall des ausgebildeten Freundschaftspionierleiters, der gem. der Richtlinie 1984 von der Kreisleitung der FDJ berufen worden sei, bezogen. Die Klägerin sei jedoch nicht Freundschaftspionierleiterin im Sinne dieser Richtlinie gewesen. Sie habe nur in einem begrenzten Zeitraum diese Tätigkeit ausgeübt. Diese sei ihr übertragen worden, weil kein anderer Lehrer freie Kapazitäten hierfür gehabt hätte.
Die Klägerin stellt in der Berufungsbegründungsschrift folgenden Berufungsantrag:
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 26.02.1997, 1 Ca 8668/96, wird der Beklagte verurteilt, den Beginn der Beschäftigungszeit der Klägerin gem. § 19 BAT-O ab 01.08.1971 festzusetzen.
In der Berufungsverhandlung formuliert die Klägerin ihren Antrag folgendermaßen:
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 26.02.1997 – 1 Ca 8668/96 – wird festgestellt, daß die Zeit vom 01.08.1971 bis 31.12.1986 als Beschäftigungszeit der Klägerin im Sinne des § 19 BAT-O gilt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte entgegnet, er stimme der „Klageänderung” nicht zu. Auf eine Ausbildung der Klägerin als Freundschaftspionierleiterin, komme es nicht an. Auf ihre diesbezügliche Tätigkeit fände die Richtlinie 1984 Anwendung. Die Klägerin hätte ihre v...