Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 15.05.1995; Aktenzeichen 11 Ca 667/95 FR) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten vom 12.07.1995 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15.05.1995 wird
zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vereinbarten Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertrages.
Die Klägerin ist am 18.06.1960 geboren, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Sie ist bei dem Beklagten seit dem 05.03.1985 tätig und an der Bergakademie … als Laborantin beschäftigt. Ihr letzter monatlicher Bruttoverdienst betrug 3.593,18 DM.
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde bereits am 23.09.1992 unter Bezugnahme auf die Kündigungsregelungen des Einigungsvertrages wegen mangelnden Bedarfs gekündigt. Nachdem die Klägerin gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hatte, einigten sich die Parteien im Rahmen eines außergerichtlich geschlossenen Vergleiches darauf, daß die Klägerin in der Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.12.1993 in einem befristeten und durch Drittmittel finanzierten Projekt weiterbeschäftigt werden sollte.
Die Klägerin wurde auf der Grundlage eines am 15.01.1993 geschlossenen und bis 31.12.1993 befristeten „Drittmittelarbeitsvertrages” ab dem 01.01.1993 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit 75 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt und mit Aufgaben aus dem unter der Kurzbezeichnung „314/122” geführten Drittmittelprojekt betraut.
Auf der Grundlage des am 16.02.1993 geschlossenen „Drittmittelarbeitsvertrages” kam ab dem 01.02.1993 eine Beschäftigung der Klägerin zu 25 v. H. im Rahmen des Drittmittelprojekts unter der „Vfg. Nr. 620” hinzu, die auch bis zum 31.12.1993 befristet war.
Bereits am 05.01.1993 war zwischen der Bergakademie … – Institut für experimentelle Physik – und der F. Elektronikwerkstoffe (FEW) Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH ein Forschungs- und Entwicklungsvertrag unter der Auftragsnummer „0212 Vf 620” zum Vertrag des Bundesministeriums für Forschung und Technologie (BMFT-Vertrag) Nr. TK 0378/5 geschlossen worden. Gemäß § 1 des Forschungs- und Entwicklungsvertrages sollte die Bergakademie … als Auftragnehmerin unter der Kurzbezeichnung „GaAs-Scheibentempern” die nach Art. und Umfang im einzelnen in einer Anlage beschriebenen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben durchführen.
Die gemäß § 3 des Vertrages hierfür zu zahlende Vergütung sah einen Zahlungsplan für die Jahre 1992 bis 1994 vor. Gemäß § 3 Abs. 4 durften die auftragsbezogenen Kosten für die Zeit vom 01.12.1992 bis zum 31.12.1994 durch die Bergakademie in Rechnung gestellt werden. Gemäß § 7 Nr. 2 des Vertrages war der Auftragnehmer verpflichtet, seine Schlußrechnung dem Auftraggeber bis zum 31.12.1994 vorzulegen.
Mit Schreiben vom 22.09.1993 beantragte der themenverantwortliche Professor des Fachbereiches Physik die befristete Beschäftigung der Klägerin als Hilfskraft der Bergakademie … Das Antragsschreiben ließ erkennen, daß die sich hieraus ergebenden Personalkosten der Hochschule aus Drittmitteln zur Verfügung gestellt werden würden. Als forschungsfördernde Institution wurde die … Elektronikwerkstoffe Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH, als Vertragsnummer wurde die „0212 Vf 620” angegeben. Der Antrag ging von einer zeitlichen Begrenzung des Arbeitsvertrages vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1994 aus.
Am 27.10.1993 schlossen die Parteien einen weiteren und der Beantragung entsprechenden Arbeitsvertrag. Dieser Arbeitsvertrag wurde als „Drittmittel-Arbeitsvertrag” gekennzeichnet und ließ als Befristungsgrund die „Bereitstellung von Drittmitteln laut Vf – Nr. 620” erkennen. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Sammelbelege (Bl. 40 bis 53 d. A.) wurden die hieraus entstehenden Personalkosten dem Forschungsprojekt zugeordnet.
Eine diesen Vertrag betreffende Beteiligung der vorhandenen Personal Vertretung erfolgte nicht.
Mit dem am 19.01.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16.01.1995 erhob die Klägerin Klage auf Feststellung eines bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß ein sachlicher Grund für die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen habe.
Der Beklagte könne sich hinsichtlich der vereinbarten Befristung nicht auf die Regelung des § 67 Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz (fortan: SHEG) berufen. Zum einen sei diese Vorschrift im Arbeitsvertrag nicht aufgeführt. Zum anderen sei zu beachten, daß gemäß Anlage I Kap. XVI Sachgeb. A Abschn. II Ziff. 2 d EV § 57 f des Hochschulrahmengesetzes dahingehend geändert worden sei, daß die §§ 57 a bis 57 e im Beitrittsgebiet erstsmals auf die Arbeitsverträge anzuwenden seien, die drei Jahre nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts abgeschlossen würden. Die §§ 57 a bis 57 e HRG se...