Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfarrstellen. Entscheidung der Kreissynode

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Entscheidung der Kreissynode die Zahl der Pfarrstellen in ihrem Gebiet zu verringern, kann ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung eines angestellten Pfarrers darstellen.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 21.01.2003; Aktenzeichen 5 Ca 6443/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 21.01.2003 – 5 Ca 6443/02 – teilweise

abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 21.01.2003 wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 12.08.2002 zum 30.09.2002. Der Kläger begehrt außerdem, zu unveränderten Bedingungen als Pfarrer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden weiterbeschäftigt zu werden.

Der am …1956 geborene Kläger war zunächst beim Evangelischen Kirchenkreis … vom 15.08.1997 bis 14.08.1998 als kirchlicher Mitarbeiter im Religionsunterricht zu 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit angestellt. Die einzelnen Arbeitsbedingungen regelten die Parteien mit dem Arbeitsvertrag vom 11.08.1997 (Bl. 5 f. d. A.). Mit dem Änderungsvertrag vom 17.08.1998 (Bl. 7 d. A.) wurde eine Befristung bis 31.08.1998 vereinbart.

Mit dem Arbeitsvertrag vom 20.08.1998 (Bl. 8 f. d. A.) vereinbarten die Parteien zum 01.09.1998 eine Vollzeittätigkeit. Neben einer Tätigkeit als Schulpfarrer (75 %) übernahm der Kläger die Verwaltung der Pfarrstelle … (25 %). Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages vom 20.08.1998 wird Bezug genommen.

Der Kirchenkreis … wurde zum 01.01.2000 aufgelöst und im Wege des Zusammenschlusses weiterer Kirchenkreise (… und …) durch den Kirchenkreis …, den jetzigen Beklagten, übernommen. Mit dem Änderungsvertrag vom 27.03.2000 (Bl. 10 d. A.) vereinbarten die jetzigen Parteien den Eintritt des Beklagten in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis.

Mit dem Änderungsvertrag vom 10.11.2001 (Bl. 11 d. A.) vereinbarten die Parteien eine Verringerung der Arbeitszeit auf 25 % einer Vollzeitbeschäftigung. Der Kläger war zum 01.01.2002 nur noch mit der Verwaltung der Pfarrstelle … betraut.

Mit Schreiben vom 12.08.2002 (Bl. 12 d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2002. Der Kläger erhielt das Kündigungsschreiben am 13.08.2002.

Mit Beschluss der Kreissynode vom 10.11.2001 regelte der Beklagte, dass in … nur noch eine Pfarrstelle eingerichtet wird. Anlass war das Absinken der Mitgliederzahl in der Gemeinde … auf 1371. Auf den Protokollauszug vom 10.11.2001 wird Bezug genommen (Bl. 32 d. A.). Mit Beschluss des Kreiskirchenrates vom 12.03.2002 (Bl. 34 d. A.) wurde die Pfarrstelle … zum 01.04.2002 aufgelöst und die Kirchengemeinde der Pfarrstelle …/Altstadt zugeordnet. Das Landeskirchenamt (Konsistorium) stimmte der Entscheidung mit Schreiben vom 27.03.2002 (Bl. 35 d. A.) zu. Mit weiterem Schreiben des Konsistoriums vom 27.03.2002 (Bl. 36 d. A.) wurde festgelegt, dass der Name der Pfarrstelle ab 01.04.2002 „…” ist.

Die mit Beschluss vom 12.03.2002 gebildete Pfarrerstelle wurde im April 2002 ausgeschrieben. Die Stelle war zu jenem Zeitpunkt im Wege der Entsendung durch Pfarrer … besetzt. Auf Vorschlag der Kirchenleitung wurde Pfarrer … zum 01.09.2002 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen. Am 18.06.2002 wurde hierzu die Kirchengemeinde … angehört (Bl. 418 d. A.).

Der Kläger beantragte beim Landeskirchenamt (Konsistorium) nach Ausspruch der streitigen Kündigung die Feststellung der Anstellungsfähigkeit. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nicht bestandskräftig.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung nicht gegeben seien. Der Beschluss der Kreissynode vom 10.11.2001 sei fehlerhaft zustande gekommen und unwirksam. Bei Beschlussfassung sei die Synode nicht mehr beschlussfähig gewesen. Anstatt 36 seien höchstens 35 Synodale anwesend gewesen. Das Protokoll vom 10.11.2001 mit der Angabe von 38 Anwesenden sei unrichtig.

Die Entwicklung der Pfarrstelle in … sei schon im Jahr 2001 absehbar gewesen. Es habe nahe gelegen, dass die Synode dem Gemeindekirchenrat vorschlägt, den Kläger als Pfarrer der Pfarrstelle … zu wählen. Stattdessen sei Pfarrer … zum 01.09.2002 als Pfarrer gewählt worden. Der Beklagte habe nicht das ihm mögliche und zumutbare unternommen, die Kündigung des Klägers zu verhindern.

Der Kläger sei auf den neu besetzten Pfarrstellen … und … zu beschäftigen gewesen. Der Beklagte habe den Kläger den jeweiligen Gemeindekirchenräten vorschlagen müssen, stattdessen seien andere Personen vorgeschlagen worden. Die Pfarrer … und … seien bislang nicht beim Beklagten beschäftigt gewesen.

Der Kläger verfüge über eine Anstellungsfähigkeit. Er erfülle die Voraussetzungen des § 12 Pfa...

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