Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtszulage. Angestellte Lehrkraft. Ermessensbetätigung. Rechtsgrundlose Gewährung einer Amtszulage. Bindung an beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch auf eine Amtszulage nach Abschnitt A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinie-O setzt u.a. eine Ermessensbetätigung des Arbeitgebers voraus. Eine solche erforderliche Ermessensausübung liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber die Amtszulage nur deshalb bezahlt, weil er sich durch beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften dazu verpflichtet sieht.

2. Setzt der Anspruch auf eine Amtszulage eine arbeitgeberseitige Ermessensbetätigung voraus und fehlte diese, so wurde die gleichwohl bezahlte Amtszulage rechtsgrundlos gewährt (vgl. auch Sächsisches LAG, Urteil v. 07.05.2004 -2 Sa 482/03).

 

Normenkette

BBesG § 13 Abs. 1; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 09.05.2003; Aktenzeichen 6 Ca 8888/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 09.05.2003 – 6 Ca 8888/02 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin auch für die Zeit ab 01.05.2000 eine Amtszulage entsprechend der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes als Schulleiterin zu zahlen. Hilfsweise beansprucht die Klägerin eine Ausgleichszulage.

Die 1953 geborene Klägerin steht seit 01.08.1973 im staatlichen Schuldienst als Lehrerin.

Gemäß Änderungsvertrag vom 26.08.1991 (Bl. 65 d. A.) findet auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien der BAT-O einschließlich der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der TdL-Fassung Anwendung. Gemäß § 3 dieses Vertrages gelten für die Eingruppierung die Richtlinien der TdL. Die Klägerin wurde in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert.

Mit Schreiben vom 22.06.1992 wurde die Klägerin mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als Schulleiterin der Grundschule „…” in …beauftragt. Die Parteien vereinbarten, dass die Klägerin für die Dauer ihrer Tätigkeit als Schulleiterin einer Grundschule mit 367 Schülern eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu einer Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O erhalte.

Mit Schreiben vom 07.12.1993 wurde die Klägerin endgültig zur Schulleiterin ab dem Schuljahr 1993/1994 bestellt. In einem Schreiben des Oberschulamts … vom 28.11.1995 (Seite 1, Bl. 15 d. A, Seite 2, Bl. 188 d. A.) heißt es u. a.:

„Da Sie derzeit als Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 180 und weniger als 361 Schülern beschäftigt sind, werden Sie zunächst – befristet bis zum 31.07.1996 – in die Vergütungsgruppe II a + Amtszulage eingruppiert.”

Die Schülerzahl an dieser Schule betrug am 14.09.1999 nur noch 158. Diese Schule wurde mit Wirkung zum 31.07.2000 aufgehoben. Die Klägerin wurde ab 01.08.2000 der Grundschule … zugewiesen (siehe Schreiben des Regionalschulamts … vom 04.08.2000, Bl. 13 d. A.). Diese Schule wies am 14.09.2000 eine Schülerzahl von 121 auf.

Ab dem 01.08.2001 nimmt die Klägerin kommissarisch die Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters der Nachbarschaftsschule in … wahr. Diese Schule besuchten zu Beginn des Schuljahres 2001/2002 171 Schüler und zu Beginn des darauffolgenden Schuljahres 169 Schüler.

Mit Schreiben vom 29.11.1999 des Regionalschulamts … (Bl. 18 d. A.) wurde die Klägerin darüber informiert, dass sie bisher „in Vergütungsgruppe II a BAT-O zuzüglich Amtszulage eingruppiert” gewesen sei, nunmehr aufgrund der Änderung der Schülerzahlen ab 01.08.1999 „in Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert” werde. Die Amtszulage wurde ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bezahlt.

Mit Schreiben vom 24.10.2000 hat die Klägerin rückwirkend ab Mai 2000 die Zahlung der Amtszulage geltend gemacht (Bl. 19/20 d. A.). Diesem Ansinnen trat das Regionalschulamt … mit Schreiben vom 01.11.2000 (Bl. 21/22 d. A.) entgegen.

Mit am 05.04.2001 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage verfolgt die Klägerin Ansprüche auf eine Amtszulage weiter, für die Zeit von Mai 2000 bis März 2001 in Form einer Zahlungsklage, im Übrigen im Wege einer Feststellungsklage.

Die Klägerin hat u. a. geltend gemacht, der Beklagte habe die Zahlung der Zulage zu Unrecht eingestellt, der arbeitsrechtliche Status der Klägerin sei unverändert, der Rückgang der Schülerzahlen ändere hieran nichts, hilfsweise stünde der Klägerin eine Ausgleichszahlung zu wie sie verbeamtete Lehrer bei Rückgang der Schülerzahlen erhielten.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.485,41 brutto nebst jeweils 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz auf einen Bruttobetrag in Höhe von EUR 126,30 für den Zeitraum vom 16.05.2000 bis 31.12.2001, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von EUR 126,30 für den Zeitraum vom 16.06.2000 bis 31.12.2001, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von EUR 126,30 für den Zeitraum vom 16.07.2000 bis 31....

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