Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 11.08.1994; Aktenzeichen 9 Ca 8672/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin vom 06.10.1994 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11.08.1994 – Az.: 9 Ca 8672/93 – wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT-O.
Die am 18.10.1938 geborene Klägerin war seit dem 13.10.1966 bei der „LPG-Hochschule” in M. beschäftigt.
In einer Kabinettssitzung vom 10.12.1990 wurde der Beschluß gefaßt, daß die „LPG-Hochschule” mit Wirkung vom 01.01.1991 aufgelöst werden sollte. Die Auflösung der „LPG-Hochschule” wurde darüber hinaus in § 145 Abs. 3 SHEG vom 25.07.1991 i. V. m. Ziff. 14 der Anlage zu § 145 Abs. 3 SHEG normiert.
Für den Zeitraum vom 04.10.1991 bis 30.09.1992 erhielt die Klägerin einen befristeten Arbeitsvertrag. Die Befristung wurde damit begründet, daß die laufende studentische Ausbildung der an der gemäß § 145 Abs. 3 SHEG abzuwickelnden „LPG-Hochschule M.” immatrikulierten Studenten im Studienjahr 1991/92 bis zur Übernahme der Ausbildung an anderen Hochschulen abgesichert werden sollte. Der Lehrbetrieb wurde in M. bis zum 30.09.1992 fortgesetzt, wobei die Einrichtung nunmehr als ein „Zentrum für Landwirtschaft und Genossenschaftswesen” der Technischen Universität D. zugeordnet war.
Seit dem 01.10.1992 ist die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als vollbeschäftigte Angestellte beim Beklagten beschäftigt.
Mit Bescheid vom 29.10.1993 stellte die Technische Universität D. als personalverwaltende Stelle den Beginn der Beschäftigungszeit gemäß § 19 BAT-O mit dem 01.01.1991 fest. Die Anerkennung der von der Klägerin bei der „LPG-Hochschule M.” seit dem 13.10.1966 zurückgelegten Beschäftigungszeit wurde mit dem Hinweis auf die erfolgte Abwicklung der Einrichtung verweigert.
Mit der am 26.11.1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Anerkennung der von ihr geleisteten Dienstzeit vom 13.10.1966 bis zum 31.12.1990 als Beschäftigungszeit i. S. d. § 19 BAT-O.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß die Technische Universität D. ab dem 01.10.1992 die Studiengänge der „LPG-Hochschule M.” übernommen habe. Hiermit habe der Beklagte die Aufgaben und Aufgabenbereiche ganz bzw. überwiegend übernommen, denn er habe die Studenten weiterhin ausgebildet. Eine Übernahme liege auch vor, wenn eine Einrichtung nach Art. 13 Einigungsvertrag an eine andere Hochschule überführt werde.
Mit dem Beitritt am 03.10.1990 sei die „LPG-Hochschule M.” gemäß den einigungsvertraglichen Regelungen auf den Beklagten überführt worden, der unter dem 16.09.1991 einen Änderungsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen habe, mit dem in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 30.09.1992 ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe, und zu dem die Klägerin seit dem 01.10.1992 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe. Die Klägerin sei damit seit dem Jahre 1966 ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber, dem beklagten Freistaat, tätig.
Die Klägerin hat schließlich behauptet, daß bei mehreren von ihr namentlich benannten Mitarbeitern der ehemaligen „LPG-Hochschule M.” die dort geleistete Dienstzeit anerkannt worden sei, so daß sie unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die begehrte Anerkennung beanspruchen könne.
Die Klägerin hat beantragt:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 13.10.1966 bis zum 31.12.1990 als Beschäftigungszeit i. S. d. § 19 BAT-O anzuerkennen.
Der Beklagte hat beantragt
Klageabweisung.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die bei der „LPG-Hochschule M.” zurückgelegte Dienstzeit nicht anzuerkennen sei, da die Hochschule weder übernommen worden sei noch ihre Studiengänge auf Dauer an der TU D. durchgeführt würden. Die TU D. habe lediglich den Auftrag erhalten, die in der Ausbildung befindlichen Studenten bis zur Erlangung einer Zwischenprüfung zu unterrichten. Danach sei die Ausbildung in dieser Fachrichtung eingestellt worden. Die „LPG-Hochschule M.” sei gemäß des Kabinettsbeschlusses vom 10.12.1990 und der in § 145 Abs. 3 SHEG getroffenen Festlegung aufgelöst worden. Die vorläufige Fortführung der Einrichtung zum Ziele der ordnungsgemäßen Beendigung einer laufenden studentischen Ausbildung stelle keine Überführung dar, sondern bezwecke allein die sinnvolle Abwicklung der Einrichtung.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Prozeßparteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (Bl. 93 bis 96 d. A.) sowie die dort in Bezug genommenen Schriftsätze nebst Anlagen und Sitzungsniederschriften verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, daß der Beklagte die „LPG-Hochschule M.” nicht übernommen, diese vielmehr mit Wirkung zum 01.01.1991 aufgelöst habe. Die „LPG-Hochschule” sei von der TU D. n...