Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 14.09.1994; Aktenzeichen 4 Ca 1249/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.05.1996; Aktenzeichen 6 AZR 638/95)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 14. September 1994 – 4 Ca 1249/94 – wird auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06. Juli 1992.

Der am 25. April 1937 geborene, tarifgebundene Kläger war seit 1969 zunächst an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) und später an der Universität L. Hochschuldozent für Theorie und Methodik der Sportartengruppe Sportspiele mit dem Spezialgebiet Theorie und Methodik des Volleyballspiels. Sein Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 5.301,09 DM.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1990 teilte der Rektor der DHfK dem Kläger mit, daß die DHfK abgewickelt werde, sein Arbeitsverhältnis ab 01. Januar 1991 ruhe und zum 30. September 1991 ende.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Erfolg vor dem Arbeitsgericht, das mit rechtskräftigem Urteil vom 05. März 1992 feststellte, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem beklagten Freistaat unverändert fortbestehe. Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis wegen mangelnden Bedarfs am 25. September 1992 zum 31. Dezember 1992. Diese Kündigung griff der Kläger nicht an.

Mit Schreiben vom 27. Januar 1993 legte der Beklagte den Beginn der Beschäftigungszeit des Klägers nach § 19 BAT-O auf den 01. Januar 1991 fest und zahlte dem Kläger auf dieser Grundlage nach Maßgabe des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 06. Juli 1992 eine Abfindung in Höhe von 2.650,54 DM aus. Die Beschäftigungszeiten des Klägers an der DHfK erkannte der Beklagte nicht an.

Die DHfK war während des Bestands der DDR in vier Sektionen untergliedert. Zur Sektion I gehörten die Bereiche Theorie und Geschichte der Körperkultur, Sportpolitik und Leitung der sozialistischen Körperkultur, zur Sektion II die Bereiche Sport, Psychologie und mathematisch-rechnerische Grundlagen, zur Sektion III die Bereiche Ausdauersportarten, Leichtathletik, Rudern und Gewichtheben sowie zur Sektion IV die Bereiche Spielsportarten, technisch-kompositorische Sportarten sowie Kampfsport.

An der DHfK wurden früher zu 2/3 Diplomsportlehrer der Richtung Leistungssport und im übrigen Diplomsportlehrer der Richtungen Breitensport, militärische Körperertüchtigung und sozialistische Körperkultur ausgebildet. Eine Ausbildung von Lehramtsanwärtern, d. h. von Sportlehrern an Schulen, erfolgte jedenfalls seit Anfang der 80iger Jahre nicht mehr. Die Ausbildung der Diplomsportlehrer/Leistungssport war hochspezialisiert und jeweils nur auf wenige Sportarten bezogen.

Nach der am 01. September 1991 in Kraft getretenen neuen Studienordnung der Universität L. werden an der neuen sportwissenschaftlichen Fakultät dieser Universität überwiegend Sportlehrer für den Schul- und Breitensport ausgebildet. Die Ausbildung von Trainern im Bereich des Leistungssports ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Die sportwissenschaftliche Fakultät der Universität L. nutzt heute noch teilweise Räumlichkeiten der ehemaligen DHfK.

Während seiner Tätigkeit an der DHfK bis zum 31. Dezember 1990 hat der Kläger im Rahmen seiner Lehrtätigkeit eine Grund- und Spezialausbildung in Theorie und Praxis des Volleyballspiels durchgeführt. Zu seinen Aufgaben gehörte u. a. auch die allgemeine Ausbildung in Theorie und Methodik der Sportspiele. Diese Tätigkeiten führte der Kläger auch nach dem 31. Dezember 1990 fort. Lediglich die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Ski- und Surflehrer entfiel, weil hierzu die finanziellen Mittel fehlten.

Zu den wissenschaftlichen Aufgaben, die der Kläger bis zum 31. Dezember 1990 ausführte, gehörte die Ausarbeitung von Lehrprogrammen, die Erarbeitung von Lehrmaterialien für die Theorie und Praxis des Volleyballspiels sowie die Mitarbeit an Lehrbüchern und Lehrheften. Weiterhin betreute der Kläger Dissertationen und Diplomarbeiten. Nach dem 31. Dezember 1990 befaßte sich der Kläger weiterhin mit der wissenschaftlichen Aufarbeitung von Theorie und Methodik des Volleyballspiels. Er hatte eine wissenschaftliche Veröffentlichung und erarbeitete Vorträge für Hochschulsymposien. Auch setzte er seine Tätigkeit als Betreuer von Doktoranden und Diplomanden fort. Vor und nach dem 31. Dezember 1990 leitete er Diplomverfahren und Prüfungen im Volleyball bzw. war der Kläger Vorsitzender des jeweiligen Prüfungsausschusses.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die DHfK sei vom Beklagten nicht abgewickelt, sondern fortgeführt worden. Jedenfalls habe der Beklagte Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche der DHfK übernommen. Nach § 19 BAT-O seien daher die Zeiten seiner Beschäftigung von 1969 bis zum 31. Dezember 1990 anzuerkennen. Hieraus ergäbe sich nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung eine zusätzliche Abfindungsforderung in Höhe von 7.349,46 DM.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den...

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