Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 23.07.1998; Aktenzeichen 8 Ga 53/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 23.07.1998 – 8 Ga 53/98 – teilweise
abgeändert.
Auf den Hilfsantrag der Verfügungsklägerin wird dem Verfügungsbeklagten im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung bis zum Erlass einer Entscheidung erster Instanz in der Hauptsache aufgegeben, es zu unterlassen, aus Anlass der Nichtunterzeichnung des Änderungsvertrages im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Gestaltung eines sozialverträglichen Personalabbaus an Grundschulen des Freistaates Sachsen vom 21.02.1997 der Verfügungsklägerin die Klassenleiterfunktion zu entziehen und sie von der 75. Grundschule in … abzuordnen.
Im Übrigen wird die Berufung
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsklägerin zu 1/3, der Verfügungsbeklagte zu 2/3.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) erstrebt im Wege des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ihre vorläufige Weiterbeschäftigung als Klassenleiterin an der 75. Grundschule in ….
Die am 03.04.1970 geborene ledige Klägerin verfügt über die Lehrbefähigung für untere Klassen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Kunsterziehung. Sie ist seit 01.03.1990 bei dem Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) als Lehrerin beschäftigt, zuletzt an der 75. Grundschule in … in Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Dem Arbeitsverhältnis liegt zugrunde der Änderungsvertrag vom 23.06.1992 (Bl. 8 d. A.), mit welchem die Parteien ab 01.08.1992 eine wöchentliche Arbeitszeit von 82,5 % eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der GEW Sachsen vom 15.06.1992 vereinbart hatten. Die Klägerin ist Mitglied der GEW.
Am 21.02.1997 schlossen die Sächsischen Staatsministerien für Kultus und für Finanzen mit den sächsischen Lehrerverbänden, hierunter der GEW, eine „Vereinbarung über die Gestaltung eines sozialverträglichen Personalabbaus an Grundschulen des Freistaates Sachsen” (Bl. 59 bis 61 d. A.), deren Bemühen es gemäß ihrer Präambel ist, „den in den nächsten Jahren erforderlichen Stellenabbau aufgrund des gravierenden Schülerrückganges durch nachfolgende Maßnahmen sozialverträglich zu gestalten”. Danach sei den angestellten Lehrkräften (mit Ausnahme der Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiter) an öffentlichen Grundschulen des Beklagten, die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Beklagten befinden, „bis zum Ende des Schuljahres 1996/1997” ein unbefristeter Änderungsvertrag mit einem abgestuften reduzierten Arbeitsumfang anzubieten. Für das Schuljahr 1998/1999 ist ein Arbeitszeitumfang von „60,71 % + X”, für das Schuljahr 1990/2000 von „57,14 % + X”, ab dem Schuljahr 2000/2001 bis zum Schuljahr 2008/2009 von „57,14 %” und für das Schuljahr 2009/2010 von „60,71 %” vorgesehen.
In dem Änderungsvertrag solle sich die Lehrkraft damit einverstanden erklären, dass der vereinbarte Beschäftigungsumfang im Bedarfsfalle einseitig durch den Arbeitgeber aufgestockt werde. Ab dem Schuljahr 2000/01 erfolge eine Aufstockung des Beschäftigungsumfanges nur im Einzelfall aus zwingenden dienstlichen Gründen zur Deckung eines regionalen unterschiedlichen Bedarfs.
Der Änderungsvertrag solle ferner eine Regelung enthalten, wonach bis zum Ablauf des Schuljahres 2009/10 eine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgeschlossen sei.
Die Vereinbarung enthält ferner u. a. Regelungen über die Förderung der Fortbildung der Lehrer.
In der Folge bot der Beklagte den in der Vereinbarung genannten Lehrern entsprechende Änderungsverträge an, so auch der Klägerin am 06.05.1997 (Bl. 35/36 d. A.). § 7 Abs. 1 dieses Vertragsangebotes lautet:
„Die Lehrkraft erhält für die von ihr zu verrichtende Teilzeitbeschäftigung von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte festgelegt ist, den Anteil, der dem Maße der mit ihr vereinbarten Teilzeitbeschäftigung entspricht.”
Die Klägerin lehnte das Angebot mit Schreiben vom 12.05.1997 (Bl. 37 d. A.) ab, da sie alleinstehend sei und ihr sozialer Abstieg angesichts ihrer notwendigen Ausgaben abzusehen wäre.
Hierauf teilte der Klägerin das Oberschulamt … mit Schreiben vom 22.05.1997 (Bl. 38 d. A.) mit, die Vereinbarung vom 21.02.1997 enthalte keine Regelung für soziale Härtefälle, mit der Klägerin könne „keine arbeitsvertragliche Sonderstellung” vereinbart werden. Man räume der Klägerin eine Bedenkzeit von einer Woche ein.
Als die Klägerin auch Ende April/Anfang Mai 1998 bei ihrer Ablehnung blieb, teilte der Leiter der 75. Grundschule dem Lehrerkollegium am 11.05.1998 mit, auf Anweisung der übergeordneten Behörden werde die Klägerin zum Schuljahresende von der Klassenleiterfunktion entbunden. Auf einem Elternabend der Klasse 2 a, deren Klassenleiterin die Klägerin war, informierte der Schulleiter auch die Eltern hierüber und gab laut Protokoll des Elternabends (Bl. 41 bis 43 d. A.) zur Begründung ...