Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 21.11.1994; Aktenzeichen 3 Sa 1547/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 21.11.1994 – 10 Ca 3273/94 (8) – wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger mit Wirkung ab 06.01.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O, hilfsweise für den Zeitraum vom 06.01.1992 bis 31.08.1994 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zusteht.
Der am 11.09.1939 geborene Kläger steht aufgrund Arbeitsvertrages vom 06.01.1992 und eines Änderungsvertrages vom 09.09.1992 (Bl. 144/145 d.A.) seit 06.01.1992 als Angestellter in Diensten der Beklagten. Ihm sind übertragen die Aufgaben eines Prüfungsbeamten der Vorprüfungsstelle Bund bei der Oberfinanzdirektion C. Die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf die Gebiete Besoldung, Vergütung, Entlohnung, Beihilfen und Versorgungsbezüge. Die Prüfungsstelle Bund bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz ist dem Leiter der Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung unmittelbar unterstellt.
Zunächst erhielt der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT-O. Ab dem 01.09.1994 bemaß sich seine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O.
Mit Schreiben vom 03.11.1992 hatte die Beklagte die Zeit ab 06.03.1965 als Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 BAT-O anerkannt; der Kläger war seitdem bei der Staatlichen Finanzdirektion des Ministeriums der Finanzen der DDR beschäftigt.
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ÖTV.
Mit mehreren Schreiben, so auch mit Schreiben vom 29.10.1992 (Bl. 47 bis 50 d.A.) hatte der Kläger geltend gemacht, daß ihm Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O zustünde. Aus dem Schreiben vom 29.10.1992 ergibt sich zunächst ein Begehren nach Vergütungsgruppe IV b ab 06.01.1992 und IV a ab 01.07.1992. Mit Schreiben vom 17.06.1993 (Bl. 62 d.A.) machte der Kläger sodann Ansprüche auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O ab 06.01.1992 geltend.
Mit Schreiben vom 11.05.1995 (Bl. 264 d.A.) erklärte die Oberfinanzdirektion C. die Anfechtung des Arbeitsvertrages vom 06.02.1992 wegen arglistiger Täuschung. Dem liegt zugrunde, daß der Kläger am 13.02.1986 eine Verpflichtungserklärung für das Ministerium für Staatssicherheit unterzeichnet und in der Folgezeit mehrere Personenberichte unter einem Decknamen für das MfS abgegeben hatte, jedoch bei Abschluß des Arbeitsvertrages in dem von ihm ausgefüllten Personalfragebogen versicherte, nicht für das MfS gearbeitet zu haben.
Das Arbeitsgericht Dresden hat die gegen die Wirkungen der Anfechtung gerichtete Klage des Klägers mit Urteil vom 04.10.1995 abgewiesen (Az.: 7 Ca 4134/95). Die Berufung hiergegen hat der Kläger wieder zurückgenommen.
Mit am 18.04.1994 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat der Kläger zunächst Ansprüche auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O ab 06.01.1992 geltend gemacht, die Klage jedoch mit am 09.08.1994 eingegangenem Schriftsatz im Sinne der sodann gestellten Anträge reduziert. Der Kläger hat im wesentlichen vorgetragen, die Eingruppierung sei nach der Anlage 1 a zum BAT-O vorzunehmen. Der Kläger nehme Aufgaben des Bundesfinanzhofes wahr; hierbei handele es sich nicht um eine originäre Zollverwaltungstätigkeit.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 06.01.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a des BAT-O zu zahlen,
- hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 06.01.1992 bis zum 31.08.1994 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a BAT-O zu zahlen,
- für den Fall des Obsiegens zu 1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Differenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe IV a und V b des BAT-O ab dem 01.06.1994 bzw. bei den nach Klageerhebung monatlich zum 15. fällig werdenden Differenzbeträgen diese mit 4 % zu verzinsen; zu verzinsen sind die Nettobeträge.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat entgegnet, der Kläger sei Angestellter in der Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung der Oberfinanzdirektion C. Die Definition des Zolldienstes ergäbe sich aus § 8 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes. Für den Zolldienst im Sinne des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 08.05.1991 komme es auf die organisatorische Zugehörigkeit an. Danach sei die Anlage 1 a auf den Kläger nicht anzuwenden. Der Kläger habe deshalb lediglich Anspruch auf eine Vergütung nach der Maßgabe des § 2 Ziff. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 08.05.1991. In dieser Weise sei der Kläger eingruppiert worden. Bei Anwendung der Anlage 1 a zum BAT stünde dem Kläger allerdings gemäß deren Fallgruppe 1 b Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a zu.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.11.1994 die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf DM 14.400,00 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf w...