Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigungspflicht. Freistellungsvereinbarung für den Fall des Ausspruches einer ordentlichen Kündigung durch Arbeitsordnung für einen vor der sog. Schuldrechtsmodernisierung liegenden Zeitraum zulässig. Billigkeitskontrolle. Freistellung eines demnächst ausscheidenden Vorgesetzten i. R. einer ihn nicht mehr betreffenden personellen Umbruchphase. Freistellung. Freistellungsvereinbarung. Arbeitsordnung. Führungskraft
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine einseitige Freistellung von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich.
2. Eine Regelung, in der eine Arbeitgeberin und ein leitender Angestellter die Möglichkeit einer Freistellung im Falle des Ausspruchs einer Kündigung dadurch vereinbart haben, dass der Arbeitgeberin das Recht eingeräumt wird, für die restliche Dauer des Dienstverhältnisses auf eine weitere Dienstleistung zu verzichten, ist üblich und zulässig. Eine derartige Regelung beinhaltet kein Recht des Arbeitsgebers zur einseitigen Freistellung von der Arbeit.
Normenkette
BGB § 611; EGBGB Art. 229 § 5
Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Urteil vom 11.07.2002; Aktenzeichen 8 Ca 8202/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 11. Juli 2002 – 8 Ca 8202/02 – wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen. Revisionszulassung: keine.
Tatbestand
Die Parteien streiten – soweit im Berufungsverfahren (noch) von Relevanz – über die Feststellung, ob die Beurlaubung des Klägers von seiner Arbeit durch die Beklagte im Zeitraum vom 07.03.2002 bis 30.09.2002 unzulässig war. Weiter beansprucht der Kläger für den Zeitraum von März bis September 2002, mithin für sieben Monate, die Fortentrichtung seiner monatlichen Funktionszulage über 1.573,21 EUR, mithin 11.012,47 EUR (der Sache nach wohl brutto).
Von der erneuten Darstellung des Tatbestands kann aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG n. F. abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen werden (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG n. F.).
Lediglich mit Blick auf den im Berufungsverfahren verbliebenen Streitgegenstand ist ergänzend folgendes nachzutragen:
In dem schriftlichen Anstellungsvertrag der Parteien vom 18.05.2000 heißt es unter § 2 (Arbeitsort und Art der Tätigkeit) unter Nr. 1:
„Der Arbeitnehmer wird als leitender Angestellter eingestellt und beschäftigt. Er übernimmt die Funktion des Leiters des Gesamtmarktes der Bank.”
Mit Schreiben der Beklagten vom 23.05.2000 an den Kläger bedankte sich diese für die prompte Rücksendung des vom Kläger unterschriebenen Anstellungsvertrages. Unter Bezugnahme auf beigefügte Anmerkungen des Klägers und im Nachgang zu einem zwischenzeitlich bereits geführten Telefonat gab die Beklagte dem Kläger u.a. folgende „Bestätigungen bzw. Erläuterungen”:
„In § 3 des Anstellungsvertrages ist vereinbart, dass die Funktionszulage und die erfolgsabhängige Vergütung seitens des Arbeitgebers beim Wegfall der Voraussetzungen ganz oder teilweise widerrufen werden kann. Gemäß § 2 sind Sie als leitender Angestellter eingestellt worden und werden ausdrücklich die Funktion des Leiters des Gesamtmarktes der Bank übernehmen.
Ein Wegfall der vorgenannten Gehaltsbestandteile kann somit nur unter der Mindestbedingung erfolgen, dass Sie nicht mehr als Leiter des Gesamtmarktes tätig wären.”
Schließlich ist nachzutragen, dass der Kläger unter dem 02.01.2001 bestätigte, die Arbeitsordnung der Beklagten in der Fassung von 08/98 erhalten zu haben, deren Inhalt er hiermit als rechtsverbindlich anerkenne.
Diese Arbeitsordnung sieht unter Punkt 17 b vor, dass die Bank nach einer Kündigung berechtigt ist, für die restliche Dauer des Dienstverhältnisses auf eine weitere Dienstleistung zu verzichten.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1.
Die Klage ist in der Fassung ihres Berufungsantrages zu 1. zulässig. Der Kläger kann Feststellungsklage hinsichtlich eines vergangenen Rechtsverhältnisses hier deshalb führen, weil er aus ihm noch Ansprüche herleitet. Denn er wendet sich gegen seine Beurlaubung. Wäre diese Beurlaubung vertragswidrig, hätte er weiter in der Funktion des Leiters des Gesamtmarktes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich beschäftigt werden müssen. Da dies nicht erfolgt ist, stünde ihm die Funktionszulage unter dem Gesichtspunkt eines Nachzahlungsanspruchs nach § 615 Satz 1 BGB zu, ohne zur Nachleistung der Dienste verpflichtet zu sein.
2.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn es ist nicht festzustellen, dass die Beurlaubung in dem Zeitraum vom 07.03.2002 bis zum 30.09.2002 unzulässig war (a). Auch der streitgegenständliche Anspruch auf die Funktionszulage besteht nicht (b).
a) Eine einseitige Freistellung von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich (BAG vom 21.09.1993 – 9 AZR 335/91 –, EzA § 7 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfal...