Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 29.07.1998; Aktenzeichen 7 Ca 1313/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 29.07.1998 – 7 Ca 1313/98 – wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus einer Betriebsrentenzusage eine unverfallbare Anwartschaft zusteht.
Der am 01.08.1941 geborene Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 20.12.1990 (Bl. 49/50 d. A.) in der Zeit vom 02.01.1991 bis 30.11.1997 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Zuvor war er gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.1990 (Bl. 13 d.A.) seit 01.07.1990 bei der … als Oberbauleiter tätig. Unter Ziff. 1.2 dieses Arbeitsvertrages ist eine Betriebszugehörigkeit seit 01.09.1956 vermerkt.
Im Unternehmen der Beklagten, das seinen Sitz in … hat und in … eine Zweigniederlassung betreibt, besteht eine Betriebsvereinbarung vom 15.10.1985 über eine Versorgungsordnung für Angestellte, Poliere und Schachtmeister in der Fassung zweier Nachträge vom 22.10.1987 und 18.05.1988 (Bl. 32 bis 44, Bl. 25 bis 27 und Bl. 23/24 d. A.). Die Betriebsvereinbarungen wurden mit dem bei der Beklagten bestehenden Gesamtbetriebsrat geschlossen.
In dem zweiten Nachtrag wird geregelt:
„§ 3
Leistungsvoraussetzungen
(1) Sofern diese Versorgungsordnung nichts anderes bestimmt, werden Versorgungsleistungen nur gewährt, wenn der Mitarbeiter
- bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Wartezeit von mindestens 15 Jahren = 180 Monaten erfüllen kann,
- aus den Diensten des Unternehmens ausgeschieden ist,
- bis zum Versorgungsbeginn eine Wartezeit von 15 Jahren = 180 Monate erfüllt hat,
- die bei den einzelnen Leistungsarten vorgesehenen besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt hat.
(2) Bleibt unverändert.
§ 12
Unverfallbare Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden
(1) Ein vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedener Mitarbeiter behält seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, sofern er bei seinem Ausscheiden mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens 10 Jahren bei dem Unternehmen abgeleistet hat.
(2) Die betriebliche Rente wird jedoch erst vom Eintritt des Versorgungsfalles an gezahlt, wenn die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(3), (4) und (5) bleiben unverändert.”
Mit Schreiben vom 14.01.1992 (Bl. 47 d. A.) bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass er ab Eintritt bei der Beklagten in den Genuss der betrieblichen Altersversorgung gemäß der Betriebsvereinbarung komme. Mit weiterem Schreiben vom 11.11.1992 (Bl. 45 d. A.) übermittelte die Beklagte dem Kläger eine „Information über die betriebliche Altersversorgung”, die die wesentlichen Regelungen der Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung zusammenfasst.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.01.1998 forderte der Kläger von der Beklagten die Erklärung, dass ihm eine unverfallbare Anwartschaft für eine betriebliche Altersversorgung zustehe. Dies wies die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.1998 zurück.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für das Entstehen einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung bei ihm gegeben seien, insbesondere seine Betriebszugehörigkeitszeiten vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Beklagten seit dem 01.09.1956 zu berücksichtigen seien, da diese Zeiten sich die Beklagte infolge Betriebsüberganges nach § 613 a BGB anrechnen lassen müsse. Zwischen der CeBaG, seinem Vorarbeitgeber, und der Beklagten sei es zu einem Betriebsübergang gekommen, da die Beklagte den Bereich des Gewerbebaues als Teilbetriebseinheit von der … übernommen habe. Die Beklagte habe von der … die laufenden Bauvorhaben der Fachabteilung Gewerbebau ebenso übernommen wie die in diesem Bereich beschäftigten ca. 270 Mitarbeiter.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass für den Kläger gegenüber der Beklagten eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen aus Betriebsrentenzusage besteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte war der Ansicht, dass dem Kläger kein Feststellungsinteresse zukomme, da der Kläger noch einen Zeitraum von gut acht Jahren bis zum Eintritt des Rentenalters zurücklegen müsse. Der Sachvortrag des Klägers zum Betriebsübergang zwischen der … und der Beklagten sei nicht ausreichend, da allein die Tatsache, dass gewisse Bauvorhaben durch die Beklagte fortgeführt worden seien, einen Betriebsübergang nicht begründen könne. Selbst wenn ein Betriebsübergang vorläge, stünden dem Kläger keine unverfallbaren Anwartschaften auf eine Betriebsrente zu. Es sei systemwidrig, Betriebsrenten für DDR-Betriebszugehörigkeiten zu gewähren. Außerdem erfülle der Kläger die Leistungsvoraussetzungen der Bek...