Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 26.01.2000; Aktenzeichen 17 Ca 9210/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 26. Januar 2000 – 17 Ca 9210/99 –

abgeändert

und die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist beim Beklagten als Berufsschullehrerin beschäftigt. Sie erteilt berufstheoretischen Unterricht in den Fächern Daten- und Textverarbeitung, Haushalt- und Kassenwesen sowie Sozialversicherungslehre.

Am 12. Dezember 1970 legte die Klägerin die Prüfung zum Erwerb der Lehrberechtigung in der Deutschen Stenografie nach den Bestimmungen der Anweisung vom 05. März 1964 (VuM des Ministeriums für Volksbildung 19/64) mit Erfolg ab. Am 15. Dezember 1971 legte die Klägerin erfolgreich die Prüfung zum Erwerb der Lehrberechtigung in Maschineschreiben ab. Mit den beiden Prüfungen war die Klägerin berechtigt, Stenografie-Unterricht und Maschineschreiben-Unterricht an den Schulen und Einrichtungen der Volksbildung zu erteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abschriften der beiden Lehrberechtigungsnachweise Bezug genommen (Bl. 25/26 d. A.).

In der Zeit vom 01. Januar 1974 bis 31. Dezember 1975 hat die Klägerin weiterhin erfolgreich am postgradualen Studium Berufspädagogik an der Technischen Universität … teilgenommen.

Nach dem am 13. September 1991 geschlossenen Änderungsvertrag der Parteien findet auf das Arbeitsverhältnis der BAT-O Anwendung. Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Als Vergütungsgruppe ist in dem Änderungsvertrag IV b angegeben.

Im Juni 1993 begehrte die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom Juli 1993 ab und wies die Klägerin darauf hin, dass sie zu Recht in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert sei. Im Juli 1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie richtigerweise in die Vergütungsgruppe V c/V b BAT-O eingruppiert sei, weil sie über keinen Fachschulabschluss verfüge. Seit August 1999 erhält die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O.

Mit ihrer am 19. Oktober 1999 erhobenen Klage begehrt die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O über den 31. Juli 1999 hinaus. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine einseitige Rückgruppierung lägen nicht vor. Im Übrigen erfülle sie die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01. August 1999 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vergüten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O seien nicht gegeben. Bis 1999 sei er allerdings davon ausgegangen, dass Absolventen mit Hochschulteilabschlüssen und einem postgradualen Studium der Berufspädagogik Lehrern für untere Klassen gleichgestellt werden müssten, weil die Abschlüsse zusammen als abgeschlossene Fachschulausbildung zu werten seien. Im Jahre 1999 habe man dann erkannt, dass mit der Ausbildung in Berufspädagogik ein Wechsel der Qualifikationsebene nicht verbunden gewesen sei und beide Fachschulteilabschlüsse nicht insgesamt als Fachschulabschluss bewertet werden könnten.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. Januar 2000 der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil (Bl. 52 bis 68 d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 29. Februar 2000 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 28. März 2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28. Mai 2000 am 12. Mai 2000 ausgeführt.

Der Beklagte greift das Urteil des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines Vortrages erster Instanz mit Rechtsausführungen an und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen.

Wegen des weiteren Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Die vom Beklagten vorgenommene Rückgruppierung war wirksam.

I.

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, für die das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O.

1.

Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung und in Ermangelung tariflicher Eingruppierungsvorschriften nach...

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