Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 20.11.1995; Aktenzeichen 13 Ca 889/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.11.1995, Az.: 13 Ca 889/95, abgeändert.
- Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger entsprechend der Vergütungsgruppe III BAT-O ab dem 01.07.1991 zu vergüten sowie 4 % Zinsen aus den sich hieraus ergebenden Nettodifferenzbeträgen seit dem 24.01.1994 zu zahlen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger ab 01.07.1991 nach der Vergütungsgruppe III BAT-O einzugruppieren und dementsprechend zu vergüten.
Der am 05.02.1944 geborene Kläger wird aufgrund Arbeitsvertrags vom 24.05.1977 seit dem 01.08.1977 als Sportlehrer, zunächst am der K. G. u. L., seit 20.09.1991 an einer Mittelschule beschäftigt. Er unterrichtet ausschließlich Sport.
Von 1972 bis 1977 studierte der Kläger an der Deutschen Hochschule für Körperkultur Leipzig (DHfK) in der Studienrichtung Sportwissenschaften und erwarb dort am 01.08.1977 den akademischen Grad „Diplomsportlehrer” sowie den Hochschulabschluß in der Studienrichtung Sportwissenschaften. Die Hauptprüfungsfächer waren:
- Marxismus/Leninismus
- Allgemeine Theorie und Methodik des Trainings
- Leitung der sozialistischen Körperkultur
- Theorie und Methodik des Trainings der Sportarten Spezialausbildung – Leichtathletik
Abschlußprüfungen und Belege sind unter anderem für
- Sportpädagogik
Sportpsychologie
…
- Theorie und Methodik des Trainings der Sportarten Grundausbildung
sowie in elf einzelnen Sportarten auf dem Abschlußzeugnis vermerkt. Zwischen den Parteien ist die Anwendung des BAT-O vereinbart. Ab 01.07.1991 wurde der Kläger zunächst auf der Grundlage der Vergütungsgruppe IV b BAT-O vergütet. Ab 01.01.1992 erfolgte die Eingruppierung nach IV a BAT-O.
Mit Schreiben vom 17.03.1992 verlangte der Kläger schriftlich gegenüber dem Beklagten die Höhergruppierung nach III BAT-O ab 01.07.1991. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27.04.1992 diesen Antrag ab.
Mit der am 23.12.1993 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT-O weiter.
Der Kläger hat vorgetragen:
Er erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Besoldungsgruppe A 12 und damit die der Vergütungsgruppe III BAT-O. Er werde als Diplomsportlehrer für das Fach Sport mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung und Lehrbefähigung beschäftigt. Aus der Urkunde der DHfK vom 01.08.1977 ergebe sich, daß er eine Ausbildung in der Methodik des Trainings der Sportarten im Hauptfach abgelegt habe, und damit die Anforderungen für die Ausübung eines Lehramtes für die Sekundarstufe I und die Berufsschulen erfülle.
Zwar sei gemäß Erlaß des Ministeriums für Volksbildung in der ehemaligen DDR vom 15.07.1985 Diplomsportlehrern von der DHfK, die ihr Studium nach 1970 begonnen hatten, eine Zusatzqualifikation im Fach Methodik des Schulsports auferlegt worden durch Abschluß eines Qualifizierungsvertrages entsprechend §§ 153 ff. AGB. Der Kläger falle grundsätzlich in diese Gruppe der Sportlehrer, sei aber niemals entsprechend belehrt worden, daß er für den Fall, daß er diese Zusatzqualifikation nicht erreiche, keinen Rechtsanspruch auf Entlohnung nach der Gehaltsgruppe IV der Tabelle 2 des Rahmenkollektivvertrages habe. Vielmehr habe er diese Vergütung dennoch erhalten, da er als Härtefall eingestuft worden sei. Damit habe ihm der Rechtsvorgänger der Beklagten die abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung anerkannt.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger entsprechend der Vergütungsgruppe III BAT-O ab dem 01.07.1991 zu vergüten sowie 4 % Zinsen aus den sich hieraus ergebenden Nettodifferenzbeträgen seit 24.01.1994 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger sei zutreffend in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert. Nach den TdL-Richtlinien seien Lehrer mit abgeschlossener Hochschulausbildung, die Unterricht in den Klassen 5 bis 10 einer allgemeinbildenden Schule erteilen, in die Vergütungsgruppe IV a einzugruppieren, wobei nach der Fußnote 2) hierzu Diplomsportlehrer zählten. Im übrigen erfülle der Kläger nicht die Tätigkeitsmerkmale der Besoldungsgruppe A 12 und mithin der Vergütungsgruppe III BAT-O. Er verfüge nämlich über keine pädagogische Hochschulausbildung, da kein Nachweis über die Methodik des Schulsports vorliege. Der vom Kläger dargelegte Nachweis über einen Abschluß in der Theorie und Methodik des Trainings der Sportarten, ausweislich des Zeugnisses über den Hochschulabschluß vom 01.08.1977, erfülle diese Voraussetzungen jedenfalls nicht, da ein Nachweis in der Theorie und Methodik des Trainings der Sportarten nicht gleichzusetzen sei mit einer Ausbildung in der Methodik des Schulsports.
Für die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte is...