Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 12.07.1996; Aktenzeichen 15 Ca 12485/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.05.1998; Aktenzeichen 10 AZR 163/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 12. Juli 1996 – 15 Ca 12485/95 – wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die tarifgebundenen Parteien streiten über rückständige Vergütungsansprüche des Klägers, die auf einer zwischen den Parteien umstrittenen Eingruppierung des Klägers beruhen.

Der am 06. Dezember 1962 geborene Kläger ist bei dem Beklagten als Lehrer an einer Förderschule beschäftigt. Er erteilt dort in den Klassen 1 bis 9 Sportunterricht. Der Kläger erwarb am 20. Juli 1989 nach einem vierjährigen Studium der Sportwissenschaften an der Deutschen Hochschule für Körperkultur den Hochschulabschluß als Diplomsportlehrer. Im Dezember 1990 legte der Kläger gleichfalls an der Deutschen Hochschule für Körperkultur mit Erfolg die Prüfung in Didaktik des Schulsportes ab. In der Urkunde vom Dezember 1990 heißt es hierzu, daß der Kläger damit die Anforderungen für die Ausübung eines Lehramtes im Unterrichtsfach Sport in der Sekundarstufe I und an Berufsschulen erfülle. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Zeugnisse (Bl. 6 und 7 d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte vergütete den Kläger in der Zeit vom 01. Januar 1993 bis 30. Juni 1995 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Mit Schreiben vom 24. Juni 1993 und 18. Juni 1995 widersprach der Kläger der Eingruppierung und machte eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O geltend.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für die Zeit vom 01. Januar 1993 bis 30. Juni 1995 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zu, weil er als Sonderschullehrer im Unterricht an einer Sonderschule tätig gewesen sei und ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium absolviert habe. Er erfülle damit die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 der Besoldungsübergangsverordnung, die einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O entspreche.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.458,14 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Zustellung der Klageschrift vom 29. November 1995 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei richtig eingruppiert. Eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O stehe ihm nicht zu, weil er keinen Abschluß als Sonderschulpädagoge erlangt habe.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. Juni 1996 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 46 bis 52 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 16. September 1996 zugestellte Urteil am 09. Oktober 1996 Berufung eingelegt und diese am 16. Oktober 1996 ausgeführt.

Der Kläger greift das Urteil des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen an und beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.458,14 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab 29. November 1995 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zu.

1.

Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Für die Eingruppierung des Klägers gelten damit folgende Bestimmungen:

a) Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 08. Mai 1991:

§ 2

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR II l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

b) 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345):

§ 7

Besoldungsordnungen

(1) Für Beamte an allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung.

Anlage 1:

Besoldungsgruppe A 12

Sonderschullehrer 2) 4)

– als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule

2) als Eingangsamt

4) mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens 4 Studienjahren.

2.

Der Kläger ist Lehrkraf...

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