Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 08.08.1996; Aktenzeichen 15 Ca 6436/95 (9)) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.08.1996 – 15 Ca 6436/95 (9) – wird
zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis wirksam zum 30.09.1996 beendet worden ist. Die Klägerin begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin weiterbeschäftigt zu werden.
Die am 10.04.1957 geborene Klägerin, die Diplomchemikerin ist, ist an der T. U. D., dort am Lehrstuhl für Radiochemie, als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge. So bestand mit dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger ein erstes befristetes Arbeitsverhältnis vom 01.09.1983 bis 31.08.1987 (Bl. 10 f. d. A.). Dieses Arbeitsverhältnis wurde zunächst bis 02.04.1988, schließlich bis 30.04.1990 verlängert. Eine weitere Verlängerung erfolgte auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 04.09.1990 (Bl. 14 d. A.) zum 30.09.1992. Für den sich anschließenden Zeitraum schlossen die Parteien den zum 30.09.1994 befristeten Arbeitsvertrag vom 18.09.1992 (Bl. 16 f. d. A.). Schließlich vereinbarten die Parteien mit dem Arbeitsvertrag vom 24.10.1994 (Bl. 18 f. d. A.) ein zum 30.09.1996 befristetes Arbeitsverhältnis. Grundlage dieses Arbeitsverhältnisses war das vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geförderte Projekt mit der Bezeichnung
„Chemie und Analytik der Transaktinide in wässrigen Lösungen; Untersuchungen zur Komplexbildung und Hydrolyse der Elemente 104 bis 106 sowie ihrer Homologen in wässrigen Lösungen.”
Am 10.03.1994 (Bl. 45 f. d. A.) und am 19.07.1995 wurde die Klägerin zur Strahlenschutzbeauftragten bestellt.
Ebenfalls im Wintersemester 1994/95 und Sommersemester 1995 hatte die Klägerin mehrere Versuche und Praktika zu betreuen.
Mit Schreiben vom 30.06.1996 wurde die Forderung der Klägerin, das Arbeitsverhältnis unbefristet weiterzuführen, abgelehnt (Bl. 29 f. d. A.).
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, daß aufgrund des Änderungsvertrages vom 04.09.1991, mit dem die Geltung des BAT-O vereinbart worden ist, zum 01.07.1991 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei.
Nach mehr als zehn Jahren ununterbrochener Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin und der mehrfachen Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverträge sei ein unwirksames Kettenarbeitsverhältnis entstanden.
Ein sachlicher Grund für eine Befristung sei nicht gegeben. Auch werde sie, die Klägerin, teilweise projektfremd eingesetzt. Sie sei als Vertreterin des Lehrstuhlinhabers Prof. Dr. N. mit verwaltungstechnischen Aufgaben befaßt. So habe sie Arbeiten im Zusammenhang mit dem Umzug des Labors mit einem Zeitaufwand von ca. zwei Wochen gehabt.
Sie betreue einen Diplomanden, dessen Arbeitsthema das von ihr zu bearbeitende Projekt nicht berührt.
Auch sei sie verantwortlich für die Instandhaltung und Wartung der am Lehrstuhl befindlichen Meßgeräte, für Reparaturaufträge und Materialbestellungen.
Schließlich sei sie als bestellte Strahlenschutzbeauftragte verantwortlich für die Aufsicht und Belehrung von Diplomanden.
Seit 01.01.1994 gebe es am Lehrstuhl Radiochemie keine Haushaltsstelle mehr für Lehraufgaben. Diese würden teilweise durch Inhaber von Projektstellen wahrgenommen. Seit 01.01.1994 führe demgemäß die Klägerin die radiochemischen Versuche im Rahmen des Praktikums „Instrumentelle Analytik” für das dritte Studienjahr und im Vertiefungspraktikum für das vierte Studienjahr am Institut für Analytische Chemie durch. Es handele sich um Pflichtveranstaltungen im Rahmen des Grundlagenpraktikums.
Die Betreuung einzelner Prakikumsversuche mit radioaktiven Stoffen in der Chemikerausbildung (Isotopenverdünnungsanalyse, Neutronenaktivierungsanalyse, Bestimmung der Komplexbildungskonstante von Strontiumcitrat) seien keine Aufgaben, die dem Drittmittelprojekt Nr. 030441/10 zugeordnet werden können. Der Gesamtumfang dieser Lehrtätigkeit belaufe sich auf zehn Semesterwochenstunden. Sie sei damit zu 25 % nicht projektbezogen beschäftigt. Die vom Beklagten behauptete Belastung von 0,2 Semesterwochenstunden bedeute eine Belastung von 12 Minuten pro Woche. Dies treffe nicht zu. Zusätzlich habe sie im Wintersemester 1994/95 und im Sommersemester 1994 einen Prakikumsversuch („Einführung in die y-Spektrometrie, 7. Semester”) mit 4,5 Semesterwochenstunden durchgeführt. Insgesamt habe die Klägerin damit im Wintersemester 1994/95 ca. 14 Semesterwochenstunden projektfremd erbracht.
Im Sommersemester 1995 habe sie, die Klägerin, einen fakultativen Versuch („Bestimmung der Komplexbildungskonstanten von Strontiumcitrat und -tartrat, 2. Semester”) übernommen, der mit 4,5 Semesterwochenstun...