Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 14.05.1996; Aktenzeichen 10 Ca 10628/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.05.1996 – 10 Ca 10628/95 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ab 01.10.1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zusteht.
Der am 14.03.1947 geborene Kläger ist beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 1969 als Berufsschullehrer am Berufsschulzentrum … beschäftigt.
Er erteilt berufstheoretischen Unterricht in den Fächern der Elektrotechnik für die im Berufsschulzentrum angebotenen Berufsausbildungen der Energieelektronik, der Elektroinstallation und der Prozeßleitelektronik.
Am 08. Juli 1969 schloß der Kläger, der über ein Teilabitur in Mathematik verfügt, das er nach Besuch der Polytechnischen Oberschule bis zur 10. Klasse während einer zweieinhalbjährigen Lehre als Elektromonteur im Abendstudium erwarb, ein dreijähriges Fachschulstudium an der Ingenieurschule für Elektronik, Maschinenbau und Bergbautechnik „Ernst Thälmann” … mit der Abschlußprüfung als Ingenieur für Elektrotechnik ab (Bl. 19/20 d. A.).
Aufgrund dieser Abschlußprüfung wurde dem Kläger durch Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes … vom 30.01.1992 die Berechtigung zuerkannt, den Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) zu führen und bescheinigt, daß dieser Abschluß gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages einem Fachhochschulabschluß gleichgestellt sei (Bl. 21 d. A.).
Von 1972 bis 1974 absolvierte der Kläger als Fachstudent an der Pädagogischen Hochschule „Karl Liebknecht” in … ein pädagogisches Zusatzstudium, wobei die Fächer Pädagogik und Psychologie geprüft wurden (vgl. Bl. 23/24/26 d. A.). Im Rahmen dieses pädagogischen Zusatzstudiums legte der Kläger am 19.12.1973 erfolgreich eine Lehrprobe im Fach „Grundlagen der Elektrotechnik” an der Betriebsberufsschule des der Universität (… vom 14.11.1994, Bl. 25 d. A.).
Vom 01.09.1989 bis 31.03.1992 studierte der Kläger an der Humboldt-Universität zu … Pädagogik in der Studienrichtung Führungskräfte der Berufsbildung. Er beendete das Studium mit dem akademischen Grad eines Diplompädagogen, indem er die Diplomhauptprüfung im Studiengang Pädagogik in der Studienrichtung Führungskräfte der Berufsbildung nach der Prüfungsordnung vom 31.01.1975 am Fachbereich Erziehungswissenschaften der Universität in einem ordnungsgemäßen Verfahren abgelegt hatte. Er absolvierte die Fächer Pädagogik, Berufspädagogik, Organisation und Führung der Berufsbildung und Psychologie und fertigte eine Diplomarbeit zu dem Thema „Untersuchungen zu Leitungskonsequenzen aus einer weiterentwickelten Konzeption des berufspädagogischen Unterrichts” (vgl. das Zeugnis der Humboldt-Universität zu … vom 15.01.1992, Bl. 27/28 d. A.).
Aufgrund dieses Studiums wurde dem Kläger mit Urkunde vom 17.01.1992 der akademische Grad Diplom-Pädagoge verliehen (Bl. 30 d. A.).
Der von dem Kläger an der Humboldt-Universität zu … erfolgte Abschluß Diplom-Pädagoge ist nach einer Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung Berlin vom 17.07.1995 einem Abschlußniveau niveaugleich, der an einer Universität oder einer der Universität gleichgestellten Hochschule in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde, in der das Grundgesetz bereits vor dem 03.10.1990 galt, jedoch mit dem Hinweis, daß erhebliche strukturelle Unterschiede zu vergleichbaren Studiengängen an Universitäten bestehen und dieser Abschluß daher keine Lehrbefähigung beinhaltet (Bl. 31 d. A.).
Die Parteien schlossen am 22.10.1991 einen Änderungsvertrag. Nach § 2 dieses Änderungsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – mantelrechtliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. § 3 des Änderungstarifvertrages lautet wie folgt:
„Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter dem Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe III eingruppiert.”
Mit Schreiben vom 22.12.1992 wurde der vorgenannte Änderungsvertrag auf der Grundlage der Übergangsvorschrift zu § 22 BAT-O in Verbindung mit Schreiben vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus vom 25.05.1992 einseitig dahingehend korrigiert, daß der Kläger mit Wirkung vom 01.01.1993 in der Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert wurde (Bl. 12 d. A.). Auf Widerspruch des Klägers wurde mit Schreiben vom 29.09.1993 (Bl. 15 d.A.) die Eingruppierung des Klägers rückwirkend ab 01.01.1993 in die Vergütungsgruppe...