Gegen diese Entscheidung wurde am 08.11.2002 unter Az.: 8 AZR 603/02 Revision eingelegt!
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Lehrkraft. Lehrbefähigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für das Fach Sport, die die weitere Lehrbefähigung im Fach Informatik erst Ende November 1998 erlangt hat, hat in dem Eingruppierungszeitraum vom 01.09.1998 bis 30.11.2001 keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa Anlage 1a BAT-O gemäß der Richtlinie des Freistaats Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung angestellter Lehrer vom 22.06.1995.
2. Die Erlangung der Lehrbefähigung in einem Unterrichtsfach dient der Feststellung, ob die Lehrkraft die in theoretischer Ausbildung erlangten Kenntnisse im Rahmen des praktischen Unterrichts anzuwenden vermag. Erst auf dieser Grundlage kann anschließend eine Bewährung im Tarifsinn festgestellt werden.
Normenkette
BAT-O §§ 22-23; BAT-O Anlage 1a
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 13.12.2000; Aktenzeichen 3 Ca 2796/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.12.2000 – 3 Ca 2796/00 – wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 01.09.1998 bis 30.11.2001 nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten ist.
Der am … geborene Kläger ist beim Beklagten seit 01.09.1990 als Lehrer angestellt. Die einzelnen Arbeitsbedingungen regelten die Parteien mit dem Änderungsvertrag vom 12.09.1991 (Bl. 19 d. A.), mit welchem u. a. folgende Regelungen getroffen worden sind:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV a eingruppiert.”
Mit dem Änderungsvertrag vom 16.11.1995 (Bl. 20 d. A.) wurde der Kläger in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert.
Auf der Grundlage der Änderungsmitteilung des Regionalschulamtes … vom 26.09.2001 (Bl. 225 d. A.) wird der Kläger seit 01.12.2001 nach der Vergütungsgruppe II a, erster Anstrich vergütet.
Der Kläger unterrichtet an der 62. Mittelschule in … die Fächer Sport und – mindestens seit 01.09.1992 – Informatik.
Nach einem Studium an der ehemaligen Deutschen Hochschule für Körperkultur von 1978 bis 1982 erlangte der Kläger mit dem Diplom vom 22.07.1982 (Bl. 12 d. A.) die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Diplomsportlehrer” zu führen.
Von 1994 bis 1996 nahm der Kläger an einem berufsbegleitenden Studium an der … zur Erlangung des Lehramtes Informatik für Mittelschulen teil. Mit dem Zeugnis des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 31.12.1996 (Bl. 21 d. A.) erlangte der Kläger die Lehrerlaubnis zur Erteilung von Unterricht im Fach Informatik für alle Klassen der Mittelschule. Mit Zeugnis vom 30.11.1998 (Bl. 22 d. A.) erwarb der Kläger die Lehrbefähigung im Fach „Angewandte Informatik” für das Lehramt an Mittelschulen.
Mit Schreiben vom 22.09.1997 machte der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O geltend. Der Beklagte trat der Geltendmachung mit Schreiben vom 30.09.1997 (Bl. 23 d. A.) entgegen.
Mit der dienstlichen Beurteilung vom 27.01.1999 erlangte der Kläger das Gesamturteil „2,1” (Bl. 24 ff. d. A.).
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass er nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten sei. Die Eingruppierung richte sich nach den Eingruppierungsrichtlinien des Freistaates Sachsen, und zwar nach der unter dem dritten Anstrich geregelten Fallgruppe. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen. Er sei Lehrer mit Abschluss der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen. Vom Haushaltsgesetzgeber ausgebrachte Stellen stünden noch zur Verfügung. Für die geforderte sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung sei auf den tatsächlichen Einsatz des Klägers abzustellen. Für das Fach Informatik sei dies der 01.09.1992. Er, der Kläger, habe sich bewährt. Er habe sich den an ihn gestellten Anforderungen gewachsen gezeigt.
Hilfsweise ergebe sich die verlangte Eingruppierung nach der unter dem ersten Anstrich geregelten Fallgruppe. Er, der Kläger, verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung für das Fach Sport. Außerdem habe er die Lehrbefähigung für das Fach „Angewandte Informatik” erworben. F...