Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 12.09.1995; Aktenzeichen 2 Ca 8434/93) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 12.09.1995 – 2 Ca 8434/93 – abgeändert.
Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zur Höhe von DM 500.000,00 festzusetzenden Ordnungsgeldes verurteilt, es zu unterlassen, von den vollbeschäftigten Lehrkräften, die Mitglieder der Klägerin sind, im wöchentlichen Stundendurchschnitt die Erteilung einer für Lehrkräfte
II. Auf den Hilfsantrag des Beklagten wird die vorläufige Vollstreckbarkeit ausgeschlossen.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
IV. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte aufgrund kollektivvertraglicher Bindungen daran gehindert ist, von bestimmten Lehrergruppen ein erhöhtes Regelstundenmaß zu verlangen.
Der Beklagte hatte mittels einer Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 02.07.1992 (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Nr. 9/1992 vom 27.07.1992 Seite 8) das sogenannte Regelstundenmaß festgesetzt. Gemäß Ziff. 2.1 der VV vom 02.07.1992 ist das Regelstundenmaß die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftige Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.
Nach Ziff. 2.2 der VV vom 02.07.1992 beträgt das Regelstundenmaß für Lehrkräfte an
1. |
…. |
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3. |
Gymnasien |
24 UStd. |
4. |
Sportlehrer, |
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a) …. |
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b) die an der gymnasialen Oberstufe unterrichten (Kurssystem) |
27 UStd. |
5. |
…. |
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6. |
berufsbildende Schulen (einschließlich berufsbildender Schulen für Behinderte) |
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a) wenn sie ausschließlich theoretischen Unterricht erteilen |
24 UStd. |
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b) wenn sie theoretischen und fachpraktischen Unterricht erteilen |
26 UStd. |
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c) … |
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7. |
Schulen des zweiten Bildungsweges |
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a) …. |
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b) Abendgymnasien |
22 UStd. |
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c) Kollegs |
24 UStd. |
Am 15.06.1992 schlossen die Parteien eine „Vereinbarung über die freiwillige Teilzeitbeschäftigung von Lehrkräften und Erziehern” (Bl. 18 bis 22 d.A.). Die Präambel dieser Vereinbarung beginnt mit folgendem Satz:
„Gemeinsames Ziel der Partner dieser Vereinbarung ist es, den auf der Grundlage dese Kabinettsbeschlusses über die Schulentwicklungsplanung vom 5.5.1992 erforderlichen Stellenabbau auf 42.250 incl. 750 KW-Stellen bis zum 31.12.1992 bei Lehrern und Erziehern sozial verträglich und bei weitestgehender Sicherung der Arbeitsplätze zu gestalten.”
Ziff. 2 („Teilzeitbeschäftigung”) der Vereinbarung lautet:
„2.1. Angestellten, die vom Geltungsbereich dieser Vereinbarung erfaßt werden, ist zur Vermeidung von ordentlichen Kündigungen wegen mangelnden Bedarfs, bei ersatzloser Auflösung der Beschäftigungsstelle, bei Verschmelzung, Eingliederung und bei wesentlicher Änderung des organisatorischen Aufbaus der Beschäftigungsstelle sowie bei anderen dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Minderung des Beschäftigungsumfanges im Wege einer Teilzeitbeschäftigung anzubieten. Die Minderung des Beschäftigungsgrades darf 50 v. H. eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nicht übersteigen. Maßgeblich hierfür ist das jeweils geltende Regelstundenmaß (1). Die Einzelheiten werden individualvertraglich nach dem in der Anlage 1 beigefügten Vertragsmuster geregelt.
(1) Es gilt das Regelstundenmaß nach Anlage 2. Für die GEW Sachsen ist diese Zusage nur bis Ende des Schuljahres 1992/1993 bindend.
2.2. Die Teilzeitbeschäftigung nach Ziffer 2.1. wird unbefristet gewährt.”
Anlage 2 der Vereinbarung ist die Verwaltungsvorschrift zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 02.07.1992.
In Ziff. 7.2 der Vereinbarung vom 15.06.1992 heißt es:
„Künftige tarifvertragliche Regelungen bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.”
Den Vorschlag der Klägerin, folgende Ziff. 7.5 aufzunehmen:
„Diese Vereinbarung kann frühestens zum 1.6.1998 unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Unabhängig von Ziff. 7.5. Satz 1 kann Anlage 2 der Vereinbarung frühestens zum 1.7.1993 mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.”
hatte der Beklagte abgelehnt.
Eine „Niederschriftserklärung” zur Vereinbarung vom 15.06.1992 lautet in ihrer Ziffer 1.:
„Die Vereinbarung über die freiwillige Teilzeitbeschäftigung von Lehrkräften und Erziehern vom 15.6.1992 wird dem Sächsischen Kabinett zur Billigung und zur Entscheidung, ob eine entsprechende tarifrechtliche Regelung angestrebt werden soll, vorgelegt.”
Die Sächsisc...