Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 16.08.1994; Aktenzeichen 22 Ca 12020/93) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16.08.1994 – 22 Ca 12020/93 – wird mit der Maßgabe auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, daß Ziff. 2. des Urteilstenors zur Klarstellung wie folgt gefaßt wird:
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Fachschullehrer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsfeststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen, auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 zum Einigungsvertrag (im folgenden: Abs. 4 Ziff. 2, 3 EV) gestützten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben des amtierenden Direktors der Fachschule für Technik und Betriebswirtschaft D. vom 23.11.1993.
Der am 30.07.1940 geborene Kläger, von Beruf Ingenieur und Fachschulpädagoge, war seit 18.05.1981 als Fachschullehrer für Entwicklungstechnik und andere Gebiete der Automatisierungstechnik an der Fachschule für Technik und Betriebswirtschaft D., vormals Ingenieurschule für Verkehrstechnik „E. K.”, später als Fachschule für Verkehrswesen „E. K.” an der Hochschule für Verkehrswesen „F. L.” in D. geführt, tätig (siehe Arbeitsvertrag vom 28.04.1981, Bl. 13 d.A.).
Ab 01.01.1992 wurde der Kläger als Leiter der Fachrichtung Elektrotechnik der Fachschule eingesetzt gemäß Votum einer Auswahlkommission der Fachschule (siehe Vermerk des Mitglieds der Auswahlkommission Dr. H. M., Bl. 15 d.A.). Laut Arbeitszeugnis vom 17.02.1994 (Bl. 104 d.A.) hatte der Kläger diese Position „auf Grundlage einer Ausschreibung des übergeordneten Ministeriums amtierend” übernommen. Gleichzeitig, so weist dieses Zeugnis aus, führte der Kläger „diese Aufgabe als Schwerpunktleiter für Energie- und Prozeßautomatisierungstechnik in der Ausbildung zum „Staatlich geprüften Techniker” aus.” Ferner heißt es in diesem Zeugnis: „Diese Arbeit ist deshalb besonders anzuerkennen, weil er sowohl die auslaufende Ingenieurausbildung und auch die mit vielen Problemen auslaufende Technikerausbildung nach den früheren Plänen (Techniker!) als auch die neue anlaufende Technikerausbildung (staatlich geprüft) nach den vom Ministerium für Kultus bestätigten Lehrplänen selbständig und reibungslos organisierte.”
Mit Änderungsvertrag vom 09.10.1991 (Bl. 14 d.A.) vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit des BAT-O und stellten eine Eingruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe III, das waren zuletzt ca. DM 4.930,00 brutto im Monat, fest.
Nachdem die vormalige Ingenieurschule für Verkehrstechnik am 01.09.1988 als Fachschule der Hochschule für Verkehrswesen angegliedert worden war (siehe Vereinbarung zwischen dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen und dem Minister für Verkehrswesen vom 22.04.1988, Bl. 33 bis 43 d.A.), führte diese Fachschule ab 1989 neben der Aus- und Weiterbildung von Fachschulingenieuren/Ökonomen in den verkehrstechnischen Disziplinen auch die Ausbildung von Technikern durch (vgl. Maßnahmenplan vom 16.03.1988, Bl. 30 bis 32 d.A.).
Das Sächsische Hochschulstrukturgesetz vom 10.04.1992 (Sächsisches GVBl. Nr. 16, S. 161 ff.) regelte in seinem § 6 Abs. 2, daß das Fachgebiet Verkehrsingenieurwesen zukünftig an der Hochschule für Technik und Wirtschaft D. (FH) geführt werde. Gem. § 12 dieses Gesetzes können begonnene Studiengänge zu Ende geführt werden; für die Durchführung des Studienganges und des Prüfungsverfahrens gilt insoweit die Bildungseinrichtung als fortbestehend.
Der Erlaß des Sächsischen Staatsministers für Wissenschaft und Kunst vom 23.09.1992 (Bl. 75/76 d.A.) legte fest, daß die Ingenieurschulen und betriebswirtschaftlichen Fachschulen zum 31.12.1992 ihren bisherigen Statuts verlören und die begonnene Ausbildung an den neugebildeten Bildungseinrichtungen, je nach den örtlichen Gegebenheiten, fortgeführt wird, nämlich an Fachhochschulen, an Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen, an Fachschulen in beruflichen Schulzentren und an Fachschulen in privater Trägerschaft. In Ziff. 4 dieses Erlasses heißt es: „In den Fällen, in denen keine neue Bildungseinrichtung entsteht, wird die Ingenieurschule bis zur Beendigung der Ausbildung fortgeführt, längstens jedoch bis 30.06.1994.”
Demgemäß wurde im Gebäude der ehemaligen Ingenieurschule für Verkehrstechnik bis 30.06.1994 neben der Technikerausbildung, die nunmehr beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus resortierte, die Ingenieurausbildung, an der noch 1990 ca. 1600 Direkt- und 2000 Fernstudenten teilnahmen, weiter betrieben und abgeschlossen. Im Rahmen der Technikerausbildung stiegen die Fachschülerzahlen bis zum Jahre 1994 auf ca. 450.
Die Lehrer der ehemaligen Ingenieurschule, ursprünglich ca. 120, unterrichteten anfangs per wechselweiser Abordnung in beiden Ausbildungsgängen.
In den Räumen der ehemaligen Ingenieurschule wird ab 01.01.1994 das Ber...