Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 18.11.1993; Aktenzeichen 1 Ca 1182/93) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 18.11.1993 – 1 Ca 1182/93 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist in zweiter Instanz noch die Frage, ob der Klägerin mit Wirkung ab 01.01.1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O zusteht.
Die am 29.10.1949 geborene Klägerin legte am 13.04.1973 nach einem am 01.09.1969 begonnenen Fernstudium die staatliche Abschlußprüfung an der Zentralschule der Pionierorganisation „Ernst Thälmann” in H. ab und erwarb damit die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiterin sowie die Lehrbefähigung in zwei Fächern der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (s. Abschlußzeugnis Bl. 26/27 d.A.).
Die Klägerin war sodann an der Hilfsschule R. tätig. Aufgrund eines Studienförderungsvertrages vom 18.07.1977 (Bl. 40/41 d.A.) absolvierte die Klägerin an der H.-Universität zu B. ein Fernstudium in der Fachrichtung Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen von 1977 bis 1981 und erhielt nach dem Hochschulabschluß den akademischen Grad eines Diplomlehrers für Hilfsschulen (s. Zeugnis und Diplom, Bl. 5/6 d.A.).
Gemäß Änderungsvertrag vom 28.09.1991 (Bl. 4 d.A.) wurde eine Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe III BAT festgestellt. Im § 2 dieses Vertrages vereinbarten die Parteien, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O in seiner jeweils geltenden Fassung bestimme. § 3 des Änderungsvertrages vom 28.09.1991 lautet:
„Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.”
In einer „Änderung zum Änderungsvertrag” vom 23.06.1992 (Bl. 7 d.A.) stellten die Parteien eine Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV a fest.
In einer „Anlage zum Änderungsvertrag vom 23.06.1992” (Bl. 8 d.A.) teilte das staatliche Schulamt F. der Klägerin mit, die bisherige Vergütungsgruppe IV a werde durch die Vergütungsgruppe V b „ersetzt”. Eine gleiche Mitteilung enthält auch das Schreiben des Oberschulamtes D. vom 21.12.1992 (Bl. 9 d.A.) an die Klägerin. Die Klägerin erhält seit 01.01.1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b.
Die Klägerin erteilt seit 1973 Unterricht an Hilfsschulen/Sonderschulen.
Mit am 17.02.1993 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr stünde eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT-O III, hilfsweise IV a zu.
Die Klägerin hat beantragt (siehe Prot. vom 18.11.93, Bl. 46 d.A.),
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.1993 gem. der Vergütungsgruppe IV a des BAT-O zu vergüten.
hilfsweise,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.1993 gem. der Vergütungsgruppe IV a des BAT-O zu vergüten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat den Standpunkt vertreten, der Klägerin fehle eine pädagogische Fachschulausbildung.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.11.1993 die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen, jedoch dem Hilfsantrag stattgegeben, die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und den Streitwert auf DM 43.307,28 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 51 bis 56 d.A.), u. a. ausgeführt, es komme die zweite Besoldungsübergangsverordnung (im folgenden: 2. Bes.ÜV) zur Anwendung. Die Klägerin erfülle zwar nicht die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 = Vergütungsgruppe BAT III jedoch diejenigen von A 11 = BAT IV a. Denn sie habe in einem Fachstudium die Lehrbefähigung erworben und verfüge über ein Hochschulstudium von mindestens 2 Studienjahren.
Gegen dieses dem Beklagten am 21.12.1993 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.01.1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 15.02.1994 ausgeführte Berufung des Beklagten.
Der Beklagte ist der Ansicht, nicht die 2. Bes.ÜV, sondern die TdL-Richtlinien seien hier anwendbar. Denn hierbei handele es sich um die in § 2 Ziff. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 08.05.1991 genannten „Richtlinien”. Die 2. Bes.ÜV sei im übrigen gemäß § 14 Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.1993 außer Kraft getreten.
Der Klägerin fehle eine pädagogische Fachschulausbildung. Die Zentralschule der Pionierorganisation sei im Gegensatz zum Institut für Lehrerbildung keine pädagogische Fachschule gewesen. Gemäß den TdL-Richtlinien sei die Klägerin zutreffend in die Vergütungsgruppe V b eingruppiert.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 18.11.1993 – 1 Ca 1182/93 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Ansicht der Klägerin ist die 2. Bes.ÜV hier anwendbar. Die Klägerin sei auch bereits seit 01....