Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Urteil vom 28.11.1996; Aktenzeichen 5 Ca 8182/95) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 28.11.1996 5 Ca 8182/95 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II.
Die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 28.11.1996 – 5 Ca 8182/95 – wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Abfindungsanspruch zusteht.
Der am 23.01.1953 geborene Kläger war seit dem 01.09.1980 bei der Deutschen Reichsbahn (DR) beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 25.08.1993 schied der Kläger aus betriebsbedingten Gründen zum 21.11.1993 i. S. des „Tarifvertrages zur sozialen Absicherung” vom 06.07.1992 aus diesem Arbeitsverhältnis aus.
In § 2 des Tarifvertrages vom 06.07.1992 zur sozialen Absicherung (TV soz. Sich.) heißt es:
„§ 2 Abfindung
(1.) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil
a) er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder
…
erhält eine Abfindung.”
Die Höhe dieser Abfindung bestimmte sich nach der „übertariflichen Regelung zur Gewährung einer Abfindung für Eisenbahner, die freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis mit der DR ausscheiden” vom 20.07.1993. Aus der Tabelle zu Ziff. 2.1. dieser Regelung ergeben sich je nach Beschäftigungszeit Abfindungsbeträge, die 20.000,00 DM nicht überschreiten. Wie sich aus dem Rundschreiben des Vorstands der DR vom 21.07.1993 ergibt, erhielten alle Beschäftigten Informationen über diese Regelung. In den jeweiligen Dienststellen wurde die übertarifliche Regelung ausgehängt.
Anläßlich seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis erhielt der Kläger nach der Tabelle zu Ziff. 2.1. der übertariflichen Regelung eine Abfindung in Höhe von 14.730,00 DM, die 16 Dienstjahren entspricht. Bei der Berechnung dieser Abfindung wurden die von dem Beklagten anerkannten Dienstzeiten zugrunde gelegt. Die Dienstzeiten ergeben sich aus einer Dienstzeitberechnung, die die DR am 07.12.1992 erstellt und dem Kläger am 25.03.1993 ausgehändigt hat (Bl. 7 d. A.).
Aus der Anlage zur Dienstzeitberechnung (Bl. 7 d. A.) ergibt sich, daß die Zeit, die der Kläger vom 05.11.1975 bis 15.05.1977 im Rahmen seines Grundwehrdienstes bei den Grenztruppen als Soldat verbracht hat, nicht als Eisenbahndienstzeit berücksichtigt wurde. Weiterhin wurde die davorliegende Zeit vom 01.09.1967 bis zum 02.11.1975, in der der Kläger als Lehrling tätig gewesen ist, nicht als Eisenbahndienstzeit berücksichtigt.
In der Anlage zur Dienstzeitberechnung begründete die DR die Nichtanrechnung der angegebenen Zeiten mit § 5 Abs. 4 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn (LTV-DR).
Gegen die Dienstzeitberechnung legte der Kläger am 06.04.1993 Widerspruch ein (Bl. 196 a d. A.), der mit Schreiben der DR vom 26.10.1993 abschlägig verbeschieden wurde (Bl. 48 d. A.).
Mit seiner am 28.12.1995 beim Arbeitsgericht Zwickau eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Nichtanrechnung der vor seinem Wehrdienst liegenden Dienstzeiten gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Zeit vom 01.09.1967 bis 02.11.1975 als Eisenbahndienstzeit zu berücksichtigen sei. Danach ergebe sich nach der Tabelle zur Ermittlung einer einmaligen Abfindung eine Abfindungssumme in Höhe von 19.710,00 DM, die insgesamt 24 vollendeten Dienstjahren entspreche. Da der Beklagte bereits 14.730,00 DM gezahlt habe, ergebe sich eine Differenz in Höhe von 4.980,00 DM.
Weiter hat der Kläger vorgetragen, daß die Nichtanrechnung der Zeiten vor der Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen seiner Ansicht nach gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Es sei durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn Zeiten vor der Tätigkeit bei den Grenztruppen der DDR im Rahmen der Dienstzeitberechnung nicht berücksichtigt würden.
Der Kläger hat des weiteren darauf hingewiesen, daß im Zuge der Bahnreform die Deutsche Bahn AG die Handhabung der Anrechnung von Dienstzeiten geändert habe. Die Zeiten vor Ableistung des Grundwehrdienstes bei den Grenztruppen der DDR würden nunmehr als Beschäftigungszeit anerkannt. Weiterhin hätte die Rechtsprechung ebenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nichtanrechnung dieser Zeiten.
Der Kläger hat schließlich weiterhin die Ansicht vertreten, daß sich der Beklagte nicht auf die Ausschlußfrist nach § 34 Abs. 2 LTV-DR berufen könne. Der Kläger habe durch seinen Widerspruch vom 06.04.1993 gegen die Dienstzeitberechnung die Ausschlußfrist gewahrt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.980,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, daß die Dienstzeiten auf der Grundlage des anzuwendenden Lohntarifvertrages ordnungsgemäß ermittelt worden seien. Ein Verstoß gegen A...