Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 21.04.1994; Aktenzeichen 1 Ca 6935/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 21.04.1994 – 1 Ca 6935/93 – abgeändert:
- Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten aufgelöst worden ist.
- Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum Ende des Rechtsstreits am Institut für Analysis des Fachbereiches Mathematik als Hochschuldozent weiterzubeschäftigen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 09.09.1993.
Der 1944 geborene Kläger, der verheiratet ist und zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, ist seit 1982 zunächst als Hochschuldozent für Analysis tätig gewesen. Mit Wirkung zum 01.09.1987 wurde der Kläger zum außerordentlichen Professor an der Technischen Universität D. berufen. Der Kläger hatte die Aufgabe, sich mit der Problematik der Theorie und Anwendung positiver Operatoren in halbgeordneten Räumen zu befassen.
Mit Schreiben vom 09.09.1993 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.11.1993.
Der Stellenplan für 1993 wies anstatt der bisherigen 6563 nur noch 3866 Planstellen aus. Der Stellenplan für die Fakultät Mathematik, der der Kläger angehört, wies gleichbleibend 81 Stellen aus, denen allerdings zum 01.01.1993 103 Beschäftigte und zum 31.07.1993 102 Beschäftigte gegenüberstanden. Der Beklagte schrieb sämtliche verbliebenen bzw. neueingerichteten Stellen aus, um allen bisher Beschäftigten gleiche Chancen hinsichtlich einer Weiterbeschäftigung einzuräumen. Dabei konnten sich die Beschäftigten auch mehrfach bewerben.
Der Kläger bewarb sich auf die Stellen Nr. 0102WX03008, ….03005,…. 06098, 012/W07099 und 0102/W12.
Der Vorschlag der Berufungskommission zur Besetzung der Stelle 0102/W12 wurde mit Schreiben der Technischen Universität D. vom 05.10.1992 an das zuständige Fachministerium weitergeleitet. Der erste Listenplatz wurde Prof. Dr. T. zugewiesen. Dem Kläger wurde keiner der ersten drei Listenplätze zugeteilt. Mit Schreiben vom 15.07.1993 wies der Sächsische Wissenschaftsminister den Berufungsvorschlag zurück, da der Erstplatzierte Prof. Dr. T. für eine C 4-Professur geeignet sei. Nach nochmaliger Beratung wurde der bisherige Vorschlag der Berufungskommission mit Schreiben vom 16.09.1993 an den Wissenschaftsminister aufrechterhalten. Die Entscheidung über die Berufung von Prof. Dr. T. entsprechend dem Vorschlag der Berufungskommission durch den Sächsischen Wissenschaftsminister war im Zeitpunkt der Kündigung nicht getroffen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 05.10.1992 (Bl. 96 f. d.A.), 15.07.1993 (Bl. 98 d.A.) und 16.09.1993 (Bl. 103 f. d.A.) Bezug genommen.
Die Einleitung des Mitwirkungsverfahrens erfolgte mit Schreiben vom 06.09.1993.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, daß er sich ohne Verpflichtung auf die von ihm innegehabte Stelle beworben habe. Seine bisherige Stelle könne nicht durch einen anderen Bewerber besetzt werden.
Der Kläger hat erstinstanzlich folgende Klaganträge gestellt:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 09.09.1993 aufgelöst worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Hochschuldozent Analysis am Institut für Analysis der Technischen Universität D. bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, daß neben der Stelle des Klägers eine Professur für Analysis bestanden habe. Der bisherige Stelleninhaber Prof. Dr. T. habe sich mit Theorie und Anwendung linearer Operatoralgebren befaßt. Beide Aufgaben seien infolge der Strukturveränderungen zum 01.01.1993 weggefallen. Die Aufgaben des Klägers sowie des Prof. Dr. T. seien in einer C 2-Hochschuldozentenstelle für Funktionsanalysis zusammengefaßt worden. Diese Stelle sei ausgeschrieben worden. Die bisherige Stelle des Klägers sei zum 01.01.1993 weggefallen. Die vom Kläger ausgeübten Aufgaben seien in der Stelle 0102/W12 zusammengefaßt worden. Zur Ernennung sei Prof. Dr. T. vorgeschlagen worden. Selbst wenn Prof. Dr. T. nicht die ausgeschriebene C 2-Hochschuldozentur zugewiesen wird, sei die Stelle einem der nächstplazierten Bewerber, zu denen nicht der Kläger gehört, zuzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, daß hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers kein Beschäftigungsbedarf mehr bestehe. Durch die Umstrukturierung der Stellen des Klägers und des Prof. Dr. T. sei eine neue Stelle entstanden und zugleich die bisherige Stelle des Klägers weggefallen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 21.04.1994 wurde dem Kläger am 20.05.1994 zugestellt...