Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Urteil vom 11.01.1996; Aktenzeichen 7 Ca 4737/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 11.01.1996, 7 Ca 4737/95, wie folgt abgeändert:
- Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien auch über den 30.09.1995 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.09.1995 hinaus fortbesteht.
Die am 18.12.1949 geborene Klägerin ist seit 01.09.1992 als Küchenhilfskraft im J. in S. bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt DM 2.276,00 beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrages vom 01.09.1992 vereinbarten die Parteien eine Befristung bis 31.12.1994. Als Befristungsgrund ist der Wegfall der Tätigkeit angegeben. Nach § 5 des Arbeitsvertrages vom 01.09.1992 sind Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
Am 07.12.1994 vereinbarten die Parteien einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 01.09.1992. Darin heißt es:
„Die Arbeiterin wird für die Zeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit des zu vertretenden Arbeiters bzw. dessen Ausscheiden beschäftigt”.
Die Klägerin war in der Folgezeit in Vertretung des erkrankten Arbeitnehmers S., und zwar als Küchenhilfskraft wie zuvor, tätig.
Mit Schreiben vom 21.07.1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß der von ihr vertretene Arbeiter am 31.07.1995 wegen Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ausscheide und ihr Arbeitsverhältnis deshalb ebenfalls am 31.07.1995 ende. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Zwickau am 14.08.1995 eingegangenen Klage.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, daß ein sachlicher Grund für die Befristung nicht gegeben sei. Beim Einstellungsgespräch im Juli 1992 sei der Klägerin eine Festanstellung zugesagt worden. Die Klägerin habe während des gesamten Zeitraums als Küchenhilfe gearbeitet und dieselbe Tätigkeit verrichtet, auch nach dem 31.12.1994. Das Arbeitsverhältnis sei daher insgesamt als ein einheitliches zu betrachten. Ein sachlicher Grund für die Befristung liege nicht vor.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, daß im Juli 1992 die künftige Personalentwicklung noch unklar gewesen sei, es habe nur festgestanden, daß es noch in erheblichem Umfang Personalreduzierungen in den einzelnen Dienststellen geben würde. Es werde bestritten, daß der Klägerin im Einstellungsgespräch im Juli 1992 eine Festanstellung zugesagt worden sei.
Aufgrund des schlechten Zustandes der Küchen sei 1992 ein vorübergehender erhöhter Bedarf an Küchenhilfskräften zu verzeichnen gewesen. Der Dienstposten der Klägerin sei aufgrund des Zeitstellenplanes der Standortverwaltung C. mit dem kw-Vermerk 31.12.1994 versehen gewesen. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei gemäß Organisations- und Stellenplan der Standortverwaltung C. zum 31.12.1994 weggefallen. Es habe jedoch die Möglichkeit bestanden, die Klägerin als Vertretung für den erkrankten Arbeitnehmer S. über den 31.12.1994 hinaus weiterzubeschäftigen. Infolgedessen sei mit der Klägerin der zweckbefristete Änderungsvertrag vom 07.12.1994 abgeschlossen worden. Nachdem am 21.07.1995 der Standortverwaltung C. der Rentenbescheid des Arbeitnehmers S. zugegangen sei, sei die Mitteilung an die Klägerin erfolgt, daß ihr Arbeitsverhältnis entsprechend der vereinbarten Zweckbefristung im Vertrag vom 07.12.1994 zum 31.07.1995 ende.
Das Arbeitsgericht Zwickau hat durch Urteil vom 11.01.1996 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf des 30.09.1995 geendet hat und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien rechtswirksam befristet gewesen sei, es habe jedoch nicht zum 31.07.1995, sondern mit Ablauf einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist am 30.09.1995 geendet.
Vorliegend sei lediglich der letzte Arbeitsvertrag vom 07.12.1994 der Befristungskontrolle zu unterziehen. Die hierin vereinbarte Zweckbefristung sei wirksam. Daß die Vertretung eines krankheitsbedingt abwesenden Arbeitnehmers die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich rechtfertige, entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließe. Mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers S. zum 31.07.1995 sei auch der Befristungszweck erreicht worden. Eine Vereinbarung, wie die vorliegend getroffene, sei vor dem Hintergrund zu sehen, daß Behörden des öffentlichen Dienstes in ihrer Personalwirtschaft nicht frei seien wie ein privater Arbeitgeber, sondern im Rahmen des ordnungsmäßigen Haushaltswesens an die im Haushalt aus...