Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 18.05.1993; Aktenzeichen 9 Ca 9394/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.10.1995; Aktenzeichen 2 AZR 1019/94)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 18.05.1993 – 9 Ca 9394/92 – wird auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen,

wobei in Ziff. 1 des Tenors die Worte „sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht” entfallen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die am 17.01.1950 geborene Klägerin ist seit 1. August 1972 bei der Technischen Hochschule C. als Lehrerin im Hochschuldienst im Bereich Fremdsprache Russisch und im Bereich Deutsch beschäftigt.

Mit Schreiben vom 28.09.1992, der Klägerin zugegangen am gleichen Tag, kündigte der Beklagte durch den Rektor der TU C. das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.1992 wegen mangelnden Bedarfs. Hiergegen hat die Klägerin am 16.10.1992 Kündigungsschutzklage erhoben.

Mit Schreiben vom 30.03.1993, der Klägerin zugegangen am gleichen Tag, erklärte der Beklagte erneut die Kündigung zum 30.06.1993 wegen mangelnden Bedarfs. Die Unwirksamkeit dieser Kündigung hat die Klägerin mit Klagerweiterung vom 13.04.1993 geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 01.11.1993 hat der Beklagte höchst vorsorglich zum 31.03.1994 gekündigt. Die erhobene Kündigungsschutzklage ist beim Arbeitsgericht Chemnitz unter dem Aktenzeichen 11 Ca 1973/93 anhängig.

Bei der Technischen Universität C. waren ursprünglich 3000 Arbeitnehmer beschäftigt. Im Rahmen der Hochschulerneuerung sollte eine Reduzierung auf ca. 1600 Haushaltsstellen vorgenommen werden. Zur Reduzierung wurden die verbleibenden Stellen ausgeschrieben für die Mitarbeiter. Zur Besetzung wurden entsprechend dem Hochschulerneuerungsgesetz und Hochschulstrukturgesetz Auswahlkommissionen gebildet. An den Sitzungen der Auswahlkommissionen haben zwei Mitglieder des Personalrats teilgenommen.

Die Klägerin hat sich auf die Stellen WMPHIL 71.1 (Lektor, Deutsch als Fremdsprache), WMPHIL 71.7 (Lektor Fremdsprache Russisch unbefristet), WMPHIL 71.5 (wissenschaftlicher Assistent allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaft) und WMPHIL 8.8 (wissenschaftlicher Mitarbeiter deutsche Literatur der Neuzeit) beworben. Die Bewerbungen der Klägerin blieben erfolglos. In allen vier Fällen hat die Auswahlkommission die fachliche Eignung der Klägerin verneint, und zwar bei den Stellen 71.1 und 71.7 mit der Begründung fehlende Promotion, bei der Stelle 71.5 mit der Begründung, nie in Literatur gearbeitet und bei der Stelle 8.8 ohne Begründung (vgl. Protokolle und Unterlagen Bl. 31 bis 46, 137, 138 d. A.). Streitig ist, ob bei den Stellen WMPHIL 71.1 und 71.5 die Promotion eine in den Ausschreibungen geforderte Voraussetzung war.

Die Klägerin ist der Auffassung, ein Kündigungsgrund des mangelnden Bedarfs liege nicht vor. Im übrigen hat die Klägerin den Vortrag des Beklagten zur Personalratsbeteiligung bestritten.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 28.09.1992 aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
  2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrerin im Hochschuldienst bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens weiterzubeschäftigen;
  3. Festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 30.03.1993 zum 30.06.1993 beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, alle Stellen an der Technischen Universität C. seien mit ehemaligen Mitarbeitern besetzt worden. Da weitere Stellen nicht vorhanden gewesen seien, sei der Klägerin wegen mangelnden Bedarfs gekündigt worden.

Der Personalrat sei ordnungsgemäß gehört worden. Entsprechend einer betrieblichen Vereinbarung sei so verfahren worden, daß die Personalratsmitglieder in jeder Auswahlkommission eigene Protokolle geführt hätten. Dem Personalratsvorsitzenden sei nach Durchführung des Auswahlverfahrens fünf Tage vor Ausspruch der Kündigung mitgeteilt worden, daß der Klägerin nach Durchführung des Auswahlverfahrens gekündigt werden müsse. Einen Tag vor Ausspruch der Kündigung habe der Personalrat mitgeteilt, daß der Personalrat sich abschließend mit der Kündigungsproblematik befaßt habe und keine Einwände erhebe.

Ergänzend wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 18.05.1993 (Bl. 75 bis 78 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil vom 18.05.1993 entschieden, daß die Kündigung vom 28.09.1992 unwirksam sei, da die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats nicht ausreichend dargelegt worden sei. Dem Vortrag des Beklagten könne nicht entnommen werden, daß der Personalrat umfassend über die Kündigungsgründe unterrichtet gewesen sei. Die Teilnahme von zwei Personalrat...

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