Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Zeitungszustellers auf Vergütung für gesetzliche Feiertage

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Zeitungszusteller steht ein Anspruch auf Vergütung für Feiertage gem. § 2 Abs. 1 EFZG zu, soweit der Feiertag die alleinige Ursache für einen Arbeitsausfall gewesen ist. Das ist auch dann der Fall, wenn eine arbeitsvertragliche Regelung bestimmt, dass Arbeitstage des Zustellers alle Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, also gerade nicht die Feiertage. Denn diese Regelung ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam.

 

Normenkette

EFZG § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Entscheidung vom 14.12.2016; Aktenzeichen 11 Ca 3333/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.10.2019; Aktenzeichen 5 AZR 352/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.12.2016 - 11 Ca 3333/15 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung für fünf gesetzliche Feiertage im April und Mai 2015 hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die die Verteilung von Druckerzeugnissen an Haushalte betreibt, seit 01.04.2003, bei der Rechtsvorgängerin seit 1993, beschäftigt. Die Beklagte ist Zustellpartnerin der ... und Dienstleister des ...

Anlässlich der Einführung des Mindestlohns zum 01.01.2015 vereinbarten die Parteien mit dem Anstellungsvertrag vom 12.12.2014 (Bl. 4 ff. d. A.) Arbeitsbedingungen. Die Parteien trafen u. a. folgende Regelungen:

"§ 1 Tätigkeit, Vergütung, Arbeitszeit

...

3.

Die Vergütung und die Arbeitszeit sind in den Anlagen 1 (Anlage 1 und soweit vereinbart, Anlage 2) zu diesem Vertrag geregelt.

...

§ 3 Zustellung, Prüfungspflicht, Wartezeit

1.

Die Belieferung der Abonnenten erfolgt täglich von Montag bis einschließlich Samstag."

Die Parteien vereinbarten sodann die Anlage 1 - Vergütung für abonnierte Presseerzeugnisse - vom 31.03.2015 (Bl. 6 R f. d. A.). Unter Ziffer 3 d trafen die Parteien folgende Regelung:

"Arbeitstage des Zustellers sind alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen."

2015 galt für den Kläger ein Mindestlohn in Höhe von 6,38 € brutto pro Stunde.

Im Anspruchszeitraum lagen folgende gesetzliche Feiertage:

- 03.04.2015 (Karfreitag),

- 05.04.2015 (Ostermontag),

- 01.05.2015 (Tag der Arbeit),

- 14.05.2015 (Christi Himmelfahrt) und

- 25.05.2015.

Mit Schreiben vom 23.08.2015 (Bl. 13 d. A.) machte der Kläger Vergütung für die vorgenannten fünf Feiertage geltend.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass er für insgesamt fünf Feiertage im April und Mai 2015 Anspruch auf Vergütung habe. Bei einem Stundenlohn von 6,38 € ergäben sich Ansprüche in Höhe von 99,98 € bzw. 176,63 € brutto. An den streitigen Tagen hätte der Kläger ohne einen Feiertag Arbeitsleistungen erbracht. In diesen Fällen hätte die Beklagte Zustellaufträge erbracht. Die vertragliche Regelung der Nr. 3 d der Anlage 1 sei unwirksam. Sie sei intransparent und benachteilige den Kläger unangemessen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 07.04.2016 ausgeführt, dass die Ansprüche 90,80 € brutto bzw. 150,34 € brutto betrügen. Die Arbeitszeit schwanke aufgrund fast täglicher Abo-Änderungen fast täglich.

Der Kläger hat erstinstanzlich folgende Klageanträge gestellt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90,80 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,34 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2015 zu zahlen.

In der Kammerverhandlung des Arbeitsgerichts vom 17.08.2016 erging auf der Grundlage der vorgenannten Klageanträge das Versäumnisurteil vom 17.08.2016, nachdem die Beklagte zum Termin nicht erschienen und auch nicht vertreten war.

Die Beklagte hat gegen das am 31.08.2016 zugestellte Versäumnisurteil mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 06.09.2016 Einspruch eingelegt.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass ein Anspruch des Klägers auf eine Vergütung von Feiertagen nicht gegeben sei. Eine Kausalität zwischen Arbeitsausfall und Feiertag liege nicht vor. Die vom Kläger zuzustellenden Medien erschienen nicht an Sonn- und Feiertagen, weshalb die Beklagte nicht zu einer Zustellung beauftragt worden sei. Der Kläger habe demgemäß keine Zustellungen vorzunehmen. Die Darlegungen zur Höhe des Anspruchs seien unsubstantiiert.

Der Kläger hat sodann folgenden Klageantrag gestellt:

Das Versäumnisurteil vom 17.08.2016 wird aufrechterhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 17.08.2016, unter Abweisung der Klage, aufzuheben.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die von der Beklagten verwendeten Vertragsklauseln 3 d der Anlage 1 sowie des Arbeitsvertrages gemäß § 307 BGB unwirksam seien.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.12.2016 - 1...

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