Entscheidungsstichwort (Thema)

MfS-Tätigkeit. keine ausnahmsweise Zulassung des Fragerechts des Arbeitgebers bei vor 1970 abgeschlossenen Vorgängen

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BGB § 123; KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 09.06.1998; Aktenzeichen 11 Ca 12418/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.07.2000; Aktenzeichen 2 AZR 543/99)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 09.06.1998 – 11 Ca 12418/97 – wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen mit Arbeitsvertrag vom 22.11.1991 begründete Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung der Beklagten vom 12.12.1997 aufgelöst worden ist. Die Parteien streiten außerdem über die Wirksamkeit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 25.03.1998 sowie den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, bis zum Ende des Rechtstreits zu unveränderten Bedingungen als Arbeitsvorbereiter im Rechenzentrum weiterbeschäftigt zu werden.

Der am 20.07.1941 geborene Kläger ist seit 01.02.1992 bei der Beklagten als Angestellter Arbeitsvorbereiter im Rechenzentrum in der Vergütungsgruppe V c BAT-O beschäftigt.

Grundlage der Tätigkeit des Klägers ist der Arbeitsvertrag vom 22.11.1991 (Bl. 6 f. d. A.). In Bezug auf diesen Arbeitsvertrag erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 12.12.1997 (Bl. 4 f. d. A.) die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Der Einstellung des Klägers war dessen Bewerbung vom 26.09.1991 (Bl. 61 d. A.) vorausgegangen. Der Bewerbung war die eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 26.09.1991 beigefügt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 49 d. A.). Am 13.11.1991 wurde mit dem Kläger ein Personalgespräch geführt, in dem er die von ihm geforderte Erklärung über eine Tätigkeit für das MfS vom 13.11.1991 (Bl. 50 d. A.) abgab. Mit der weiteren Erklärung vom 13.11.1991 (Bl. 51 f. d. A) verneinte der Kläger nochmals die ihm nach einer Tätigkeit für das MfS gestellten Fragen.

Nach dem Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 15.09.1997 war der Kläger im Anschluss an eine am 14.09.1960 begründete Kontaktphase vom 28.04.1961 bis 13.03.1969 als inoffizieller Mitarbeiter registriert. Der Kläger gab hierzu die Verpflichtungserklärung vom 28.04.1961 (Bl. 17 d. A.) ab und wählte den Decknamen …. Dem Einzelbericht zufolge fertigte der Kläger 75 handschriftliche Berichte, von denen 74 Berichte mit dem Decknamen des Klägers unterzeichnet waren. 4 Berichte blieben ohne Unterzeichnung. Nach Versetzung des Klägers im Jahr 1966 nach … endete die Berichtstätigkeit des Klägers. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Einzelberichts einschließlich der ihm beigefügten Berichte und Vermerke verwiesen (Bl. 11 bis 47 d. A.).

Mit Schreiben vom 25.25.03.1998 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.1998 (Bl. 64 d. A.). Der Kläger erhielt das Kündigungsschreiben am 27.03.1998.

Der Personalrat wurde auf der Grundlage eines ihm am 19.02.1998 zugeleiteten Formblattes (Bl. 82 d. A.) sowie einer ihm beigefügten Anlage (Bl. 83 d. A.) unterrichtet. Der Personalrat erhob keine Einwendungen.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Anfechtung vom 12.12.1997 beendet worden sei. Die Anfechtung sei unwirksam. Der Kläger hat weiter behauptet, dass verhaltensbedingte Gründe für eine Kündigung nicht vorlägen. Auch ein Rückschluss auf eine mangelnde Eignung sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates bestritten.

Der Kläger hat erstintanzlich folgende Klaganträge gestellt:

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fortbesteht.
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 25.03.1998, zugegangen am 27.03.1998, aufgelöst worden ist.
  3. Für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen Ziffern 1. und 2. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Arbeitsvorbereiter bis zur Rechtskraft der Entscheidung vorläufig weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dass die Anfechtung wirksam sei und das Arbeitsverhältnis mit ihrem Zugang beendet habe. Der Kläger habe bei seiner Einstellung arglistig getäuscht. Die Angabe einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (im Folgenden: MfS) sei für die Entscheidung über die Begründung des Arbeitsverhältnisses wesentlich gewesen. Im Fall wahrheitsgemäßer Angaben wäre es zur Einstellung nicht gekommen. Die Beklagte habe Wert darauf gelegt, keine ehemaligen Mitarbeiter des MfS einzustellen, und zwar unabhängig von einer ta...

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