Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 12.02.1998; Aktenzeichen 15 Ca 6400/96)

 

Tenor

1) Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 12.02.1998 – 15 Ca 6400/96 – wird abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.06.1996 aufgelöst worden ist.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen

Kündigung der Beklagten vom 26.06.1996. Der 1943 geborene Kläger, der verheiratet und gegenüber drei Kindern unterhaltspflichtig ist, war bei der Beklagten seit 01.11.1990 beim Städtischen Krankenhaus D. zunächst als Schichtleiter der Heizungsanlage im Objekt W. H. beschäftigt.

Unter § 1 des Änderungsarbeitsvertrages vom 01.07.1991 (Bl. 128 d. A.) vereinbarten die Parteien die Geltung des „BMT-G-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung”.

Auf der Grundlage der Änderungskündigung vom 21.12.1995, die Gegenstand des beim Arbeitsgericht Dresden geführten Rechtsstreits 5 Ca 333/96 war, wurden die Arbeitsbedingungen des Klägers geändert. Seit 01.04.1996 ist der Kläger als Hausmeister in der Lohngruppe 5 a BMT-G-O beschäftigt.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.06.1996 zum 30.09.1996 aus betriebsbedingten Gründen (Bl. 3 d. A.). Der Kläger erhielt das Kündigungsschreiben am 28.06.1996.

Der Kläger arbeitete zuletzt in der in der H. P. S. untergebrachten R. Klinik. Zum 07.10.1996 wurde das Objekt in der H.-P.-S. geräumt. Nach Abschluss von Umbauarbeiten erfolgte ein Umzug in das am W. H. gelegene und renovierte Objekt.

Zu den Aufgaben des Klägers gehörten typische Winterdienste, die Belüftung von Räumlichkeiten, Hilfeleistungen bei Störungen im Sanitärbereich, Hilfe für Patienten, Verrichten von Malerarbeiten, Vorbereitung von Reparaturen durch Handwerker und auch die Überwachung der Gasheizungsanlage.

Im Stellenplan 1996 war die Stelle zu 0,5 mit dem Zusatz „befristet bis zur Auflösung HPS” geführt (Bl. 16 d. A.).

Die Beklagte beschäftigte im Kündigungszeitpunkt eine weitere Hausmeisterin/Heizerin im Objekt E./H.. Die 1938 geborene Mitarbeiterin ist seit September 1978 bei der Beklagten beschäftigt, ist alleinstehend und hat einen schwerbehinderten erwachsenen Sohn zu betreuen.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die Kündigung nicht begründet sei. Der Stellenplan 1996 sei als interne Bedarfsplanung unbeachtlich. Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Stelle im Haushaltsplan 1996 gestrichen worden sei. Tatsächlich sei er als Betriebshandwerker beschäftigt worden. Auch bei anderen Hausmeistern sei nur die Berufsbezeichnung geändert worden. Eine Tätigkeit als Betriebshelfer sei ihm nicht angeboten worden.

Der Kläger hat erstinstanzlich folgende Klaganträge gestellt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.06.1996 nicht aufgelöst worden ist.
  2. Im Fall des Obsiegens wird die Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Arbeiter mit der Lohngruppe 5 a BMT-G-O bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Arbeitsplatz des Klägers ersatzlos weggefallen sei. Vergleichbare freie Arbeitsplätze seien nicht vorhanden gewesen. Dem Kläger seien durch das Personalamt des Krankenhauses Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten als Betriebshelfer im Schulverwaltungsamt und als Gemeindearbeiter im Ortsamt L. angeboten worden. Der Kläger habe abgelehnt. Im Bereich des gesamten Krankenhauses gebe es keine Hausmeisterstelle. Allein Frau L. sei Hausmeisterin/Heizerin. Die Mitarbeiterin sei sozial schutzbedürftiger als der Kläger. Eine Sozialauswahl sei nur im Bereich des Städtischen Krankenhauses D. N. vorzunehmen gewesen. Die Mitarbeiter W. und G. seien Betriebshandwerker und mit dem Kläger nicht vergleichbar.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben zu der Behauptung der Beklagten, dass der Kläger als Hausmeister beschäftigt worden sei. Auf die Sitzungsniederschrift vom 20.11.1997 (Bl. 39 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt sei. Der Arbeitsplatz des Klägers sei ersatzlos weggefallen. Andere zumutbare Arbeitsplätze seien nicht vorhanden gewesen. Die Sozialauswahl sei ordnungsgemäß erfolgt.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 12.02.1998 – 15. Ca 6400/96 – wurde dem Kläger am 26.02.1998 zugestellt. Der Kläger hat mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 19.03.1998 Berufung eingelegt und diese mit am 14.04.1998 eingehendem Schriftsatz vom 09.04.1998 begründet.

Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt zur Begründung der Berufung vor, dass die Kündigung vom 26.06.1996 formell unwirksam sei. § 54 BMT-...

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