Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwendung. Vorzeitiges Ausscheiden aus einem Arbeitverhältnis. Rückzahlungspflicht. Vorheriges Ausbildungsverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
Ein Angestellter, der beim Arbeitgeber Auszubildender war und unmittelbar im Anschluss an seine im Januar eines Jahres bestandene Abschlussprüfung mit dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis eingeht, ist nicht zur Rückzahlung der im vorangegangenen Jahr bezogenen Zuwendung verpflichtet, wenn er auf eigenen Wunsch vor dem 31.03. aus diesem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Normenkette
TVG § 1; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte der Sparkassen i.d.F. v. 29.10.2001 § 1
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 24.09.2003; Aktenzeichen 4 Ca 3072/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 24.09.2003 – 4 Ca 3072/03 – wird
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte an die Klägerin eine tarifvertragliche Zuwendung in Höhe von EUR 583,64 (einschließlich Zinsen) zurückzuzahlen hat.
Der am …1982 geborene Beklagte war bei der Klägerin seit 21.08.2000 in einem Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt. Die einzelnen Bedingungen regelten die Parteien mit dem Berufsausbildungsvertrag vom 10.05.2000 (Bl. 12 d. A.). Der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende i. d. F. vom 29.10.2001 (TV Zuwendung Azubi-Osp) fand auf das Berufsausbildungsverhältnis unstreitig Anwendung. Der Beklagte erhielt zuletzt eine Ausbildungsvergütung in Höhe von EUR 986,63 brutto.
Im November 2002 bezahlte die Klägerin dem Beklagten eine Zuwendung in Höhe von EUR 578,87 brutto.
Das Ausbildungsverhältnis endete am 28.01.2003 mit dem Bestehen der Abschlussprüfung.
Am 29.01.2003 vereinbarten die Parteien einen bis 31.01.2004 befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 24 f. d. A.). Unstreitig fand auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte i. d. F. vom 29.10.2001 (TV Zuwendung Ang-Ostdeutsche Sparkassen) Anwendung.
Mit Schreiben vom 17.02.2003 (Bl. 16 d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Mit dem Aufhebungsvertrag vom 18.02.2003 (Bl. 88 f. d. A.) vereinbarten die Parteien eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 18.02.2003.
Mit Schreiben vom 31.03.2003 (Bl. 17 d. A.) beanspruchte die Klägerin die Rückzahlung der Zuwendung.
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass der Beklagte keinen Anspruch auf die Zuwendung habe. Voraussetzung sei das Bestehen des Arbeitsverhältnisses über den 31. März des Folgejahres hinaus. Dies sei nicht erfolgt.
Die Klägerin hat folgenden Klagantrag gestellt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 583,64 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB in Verbindung mit § 7 des Überleitungsgesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts seit dem 15.04.2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendung habe. Der Beklagte habe die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Sie seien nicht nachträglich wieder entfallen. Das sich an das Ausbildungsverhältnis anschließende Arbeitsverhältnis sei unbeachtlich.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin keinen Rückzahlungsanspruch habe. Die beiden zwischen den Parteien begründeten Vertragsverhältnisse seien zu unterscheiden. Das Ausbildungsverhältnis habe nicht auf eigenem Wunsch des Beklagten geendet.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 24.09.2003 – 4 Ca 3072/03 – wurde der Klägerin am 30.10.2003 zugestellt. Die Klägerin hat mit am gleichen Tag eingehenden Schriftsatz vom 25.11.2003 Berufung eingelegt und diese mit am 09.01.2004 eingehenden Schriftsatz vom 08.01.2004, damit innerhalb der bis zum 09.01.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, begründet.
Die Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt zur Begründung der Berufung vor, dass das Arbeitsgericht den entscheidungserheblichen Tarifvertrag fehlerhaft ausgelegt habe. Die Zuwendung stelle eine Gratifikation dar, mit der auch die Betriebstreue in der Zukunft belohnt wird. Die Ausbildungszeit zähle zur Betriebszugehörigkeit. Sie werde bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 KSchG sowie der Kündigungsfrist einbezogen. Demgemäß sei der Beklagte seit 21.08.2000 betriebszugehörig. Nach dem Tarifvertrag sei das tatsächliche Ausscheiden, nicht die rechtliche Beendigung maßgebend. Die Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 TV Zuwendung Azubi-OSp bestätige dies.
Auch § 1 Abs. 2 TV Zuwendung Azubi-OSp spreche für ihre Auslegung. Gebilligt werde nur der Wechsel zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 24.098.2003 – 4 Ca 3072/03 – wird abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 583,64 nebs...