Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 12.06.1997; Aktenzeichen 8 Ca 1774/97) |
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 12.06.1997 – Az.: 8 Ca 1774/97 – wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die seit 01.07.1995 zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die 1964 geborene Klägerin absolvierte von 1980 bis 1984 eine Fachschulausbildung; sie erwarb den Fachschulabschluß als Freundschaftspionierleiterin und die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Kunsterziehung zum Unterricht in den unteren Klassen (der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule).
Von 1990 bis 1992 holte die Klägerin an einem Abendgymnasium ihr Abitur nach. Im Schuljahr 1992/93 nahm die Klägerin an einem Kurs für Fachdidaktische Fortbildung von Grundschullehrern im Lernbereich Begegnungssprache (Englisch) teil, ebenso vom 18.–21.10.1993. Vom 13. bis 26.02.1993 absolvierte die Klägerin in Hastings einen „Full-time Primary teachers course”. Im Juni 1994 erwarb die Klägerin das sog. „First Certificate in English” das „Local Examinations Syndicate – International Examinations” der Unversität Cambridge.
Nachdem die Klägerin im Rahmen der berufsbegleitenden Weiterbildung in „Begegnungsprache Englisch” am 02.11.1994 eine Lehrprobe abgelegt hatte, erhielt sie vom Beklagten ein Zertifikat, in welchem ihr u. a. bestätigt wurde, „daß die für die Erteilung des Faches Begegnungssprache Englisch in der Grundschule erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden”; in einer Fußnote wurde auf dem Zertifikat noch folgendes klargestellt:
„Aus diesem Abschluß können keine Rechtsansprüche … auf besoldungsrechtliche Änderungen abgeleitet werden.”
Wegen seines sonstigen Inhalts wird auf das Zertifikat (Bl. 28 d. A.) Bezug genommen.
Von August 1984 bis Juli 1986 arbeitete die Klägerin als Lehrerin und Freundschaftspionierleiterin für untere Klassen an der …. Seit Mai 1990 ist sie an der … als Lehrerin für untere Klassen/Klassenleiterin tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 2 des Arbeitsvertrages vom 10.09.1991, gültig ab 01.07.1991) der BAT-O Anwendung; gemäß § 3 des Änderungsvertrages vom 10.09.1991 gilt für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach wurde die Klägerin zunächst in Vergütungsgruppe V c BAT-O eingruppiert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Änderungsvertrag vom 10.09.1991 (Bl. 19 d. A.) Bezug genommen. Durch Änderungsvertrag vom 11.02.1992 (Bl. 20 d. A.) wurde die Eingruppierung der Klägerin rückwirkend zum 01.07.1991 in Vergütungsgruppe IV b BAT-O geändert. Mit Schreiben vom 14.12.1992 (Bl. 22 d. A.) erklärte der Beklagte, vertreten durch das Staatliche Schulamt Görlitz, daß die bisherige Vergütungsgruppe IV b BAT-O durch Vergütungsgruppe VI b BAT-O ersetzt wird. Mit Änderungsvertrag vom 24.10.1996 (Bl. 22 d. A.) schließlich vereinbarten die Parteien, mit Wirkung ab 01.07.1995 die Vergütungsgruppe VI b BAT-O durch Vergütungsgruppe V b BAT-O zu ersetzen.
Mit ihrer am 13.02.1997 beim Arbeitsgericht Dresden eingegangenen Klage verlangt die Klägerin ab 01.07.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie erfülle die Voraussetzungen der Fallgruppe 8 a des Teils B. I. der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22.06.1995 (im folgenden: TdL-Richtlinien-Ost), da sie über eine „erfolgreich abgelegte Erweiterungsprüfung” i. S. dieser „Fallgruppe” verfüge. Bei dem Begriff „Erweiterungsprüfung” handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weder in den TdL-Richtlinien noch sonst „de lege lata” definiert sei und deshalb der Auslegung bedürfe. Eine Gleichsetzung mit dem Begriff „Erweiterungsprüfung” i. S. der Sächs. Lehramtsprüfungsordnung sei nicht zulässig, da es hierfür – mangels Öffnungsklausel in den TdL-Richtlinien – an einer Ermächtigungsgrundlage fehle und eine unterschiedliche Auslegung dieses in den TdL-Richtlinien-Ost gebrauchten Begriffs in den einzelnen Bundesländern zudem gegen Art. 3 GG verstoßen würde.
Da die Klägerin – durch die absolvierten Fortbildungen sowie die dabei abgelegten Prüfungen – ihre Qualifikation um ein neues Fach „erweitert” habe – nämlich „Begegnungssprache Englisch” – und dies auch aufgrund einer „Prüfung” geschehen sei, wären jedenfalls die Voraussetzungen einer Erweiterungsprüfung i. S. der TdL-Richtlinien-Ost auch erfüllt. Aber selbst i. S. der Sächs. Lehramtsprüfungsordnung habe die Klägerin eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt.
Bei dem Fach „Begegnungssprache Englisch” handele es sich nämlich um „Sachunterricht mit geographischem, historischem und sozialkundlichen Schwerpunkt.”
Die Klägerin...