Entscheidungsstichwort (Thema)
Kommissarische Schulleitung. Anspruch auf dauernde Übertragung. Konkurrentenklage. Angestellte Lehrkraft. Sachliche Gründe. Direktionsrecht
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bestellung einer angestellten Lehrerkraft zur kommissarischen Schulleiterin kann regelmäßig als vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 315 BGB gedeckt angesehen werden, bedarf aber mit fortschreitender Dauer für ihre Beibehaltung sachlicher Gründe.
2. Ein Anspruch auf endgültige Übertragung der Stelle als Schulleiterin, ergibt sich nicht alleine aus einer Dauer der Übertragung der kommissarischen Leitung für eine Gesamtdauer von mehr als vier Jahren.
Normenkette
BAT-O § 24; BGB §§ 611, 315; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 26.03.2004; Aktenzeichen 3 Ca 7812/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 26.03.2004 – 3 Ca 7812/03 – wird auf Kosten der Klägerin
z u r ü c k g e w i e s e n . |
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin als stellvertretende Schulleiterin an der … – Mittelschule der Stadt … – zu beschäftigen; hilfsweise die Beschäftigung als Schulleiterin an einer Mittelschule der Stadt … sowie der Verpflichtung des Beklagten, über die Bewerbung der Klägerin um die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin der … neu zu entscheiden.
Die Klägerin wird seit dem 01.08.1988 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger als Lehrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag sowie beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie die Regelungen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O, was einer monatlichen Bruttovergütung von 3.450,00 EUR entspricht.
Die Klägerin war in der Zeit vom 01.09.1997 bis einschließlich 26.07.2001 aufgrund mehrfacher Übertragungen kommissarisch als stellvertretende Schulleiterin an der … tätig. In allen Schreiben heißt es, dass durch Beauftragung kein Anspruch auf endgültige Bestellung entstehe. Ab dem 26.07.2001 bis zum 31.07.2003 war die Klägerin kommissarisch als stellvertretende Schulleiterin der … in … tätig. Auch insoweit wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass damit kein Anspruch auf endgültige Bestellung erwachse.
Mit Schreiben vom 28.01.2002 teilte das Regionalschulamt der Klägerin mit, dass vonseiten des Regionalschulamtes beim Sächs. Staatsministerium für Kultus gebeten wurde, die endgültige Bestellung der stellvertretenden Schulleiterin der … vorzunehmen. Für den Fall, dass die Klägerin Interesse an einer solchen Stelle habe, sollte sie eine Bewerbung einreichen. Die Stelle selbst wurde im Rahmen eines verkürzten Stellenausschreibungsverfahrens ausgeschrieben. Nachdem sich die Klägerin auf diese Stelle beworben hatte, erfolgte am 12.03.2002 eine Anlassbeurteilung und am 10.04.2002 ein Bewerbungsgespräch.
Mit Schreiben vom 08.10.2002 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das Bewerbungsverfahren zum Ruhen gebracht worden sei, da aufgrund der Ungewissheit bezüglich schulnetzplanerischer Entscheidungen sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der primären Anschlussverwendung für verbeamtete Funktionsstelleninhaber zurzeit keine endgültige Entscheidung in einem evtl. Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin der … möglich sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 20.01.2003 wurde die Klägerin darüber informiert, dass es sich im Zuge der Aufhebung von Schulstandorten so verhalte, dass geprüft werden müsse, ob verbeamtete Funktionsstelleninhaber und bestellte angestellte Funktionsstelleninhaber im Rahmen der sog. Anschlussverwendung in Funktionsstellen einzusetzen seien. Es sei beabsichtigt, das Stellenbesetzungsverfahren im Jahre 2003 weiterzuführen.
Am 28.02.2003 bewarb sich der stellvertretende Schulleiter der …, der beamtet ist. Mit diesem wurde ebenfalls ein Bewerbungsgespräch nach einer Anlassbeurteilung geführt. Mit Schreiben vom 26.03.2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, ab dem 01.08.2003 einen Beamten kommissarisch mit den Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters der … zu beauftragen. Es handelte sich hierbei um den Mitbewerber … Die Stelle des stellvertretenden Schulleiters der … ist bisher noch nicht endgültig besetzt worden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:
Sie habe einen Anspruch auf Bestellung als stellvertretende Schulleiterin der …, da sie bereits seit 1997 als solche tätig sei. Aus diesem Grund habe sich ihr arbeitsvertraglicher Inhalt auf die Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin konkretisiert. Die Übertragung einer kommissarischen Tätigkeit stehe dem nicht entgegen. Die mehrfache Übertragung einer kommissarischen Tätigkeit könne letztlich eine solche Konkretisierung ...