Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksame Sachgrundbefristung bei länger zurückliegender Vorbeschäftigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, wenn das Ende des vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt.

2. Ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 01.11.2000 bis 31.10.2002 steht einer sachgrundlosen Befristung vom 01.04.2012 bis 31.03.2014 nicht entgegen, da das Ende der vorangegangenen Befristung mehr als drei Jahre zurückliegt.

3. "Arbeitgeber" im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die Vertragsarbeitgeberin.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Entscheidung vom 06.11.2014; Aktenzeichen 4 Ca 1075/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 6. November 2014 - 4 Ca 1075/14 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht mit seiner Befristungskontrollklage die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien geltend.

Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 13. Februar 2012 (Anlage K 3, Bl. 10 ff. d. A.) war der Kläger vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten als "Operator" für ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.186,00 € beschäftigt. Der Kläger war bereits als "Operator" bei der ... GmbH & Co. OHG aufgrund des Einstellungsvertrages vom 22. August 2000 (Anlage K 1, Bl. 5 und 6. d. A.), befristet vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002 beschäftigt.

Der Kläger hat vorgetragen, die Befristung zum 31. März 2014 sei unwirksam, denn die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG läge nicht vor. Zwischen der Beklagten und der ... GmbH & Co. OHG bestehe aufgrund einer formwechselnden Umwandlung Identität, so dass es sich hier um dieselben Arbeitgeber handele. Die Befristung sei unwirksam, denn mit demselben Arbeitgeber habe bereits zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis, nämlich vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002, bestanden. Dieses Zuvor-Arbeitsverhältnis des Klägers mache die Befristung unwirksam. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach länger als drei Jahre zurückliegende Arbeitsverhältnisse keine Zuvor-Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG darstellten - sei verfassungswidrig. Eine derartige Auslegung erfolge contra legem und verletze damit den verfassungsrechtlichen Grundsatz der richterlichen Gesetzesbindung.

Der Kläger hat mit der am 8. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31.03.2014 beendet worden ist, sondern über den 31.03.2014 hinaus zu unveränderten vertraglichen Bedingungen fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.03.2014 hinaus als Operator bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entfristungsverfahrens weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG seien zutreffend.

Die ausführliche und überzeugende Begründung lasse einen Verfassungsverstoß nicht zu. Deshalb sei die Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG wirksam.

Im Übrigen handele es sich nicht um dieselben Arbeitgeber. Das Zuvor-Arbeitsverhältnis habe mit einem anderen Arbeitgeber bestanden.

Das Arbeitsgericht Dresden hat mit Urteil vom 6. November 2014 - 4 Ca 1075/14 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 48 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 3. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz, der am 19. Dezember 2014 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz, der am 3. Februar 2015 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet.

Der Kläger trägt unter Vertiefung seiner Rechtsausführungen vor, das Arbeitsgericht habe den § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfassungswidrig ausgelegt. Es habe wie das Bundesarbeitsgericht den Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung nicht beachtet und damit eine nicht mehr zulässige Auslegung vorgenommen.

Aufgrund des Arbeitsverhältnisses, welches zuvor bestanden habe, sei eine sachgrundlose Befristung unwirksam.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 06.11.2014 - 4 Ca 1075/14 - wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31.03.2014 beendet worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.03.2014 hinaus als Operator bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entfristungsverfahrens weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefo...

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