Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 07.12.1994; Aktenzeichen 11 Ca 6658/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07.12.1994 – Az.: 11 Ca 6658/94, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT-O ab 01.04.1994, in Vergütungsgruppe IV a für die Zeit vom 01.09.1992 bis 31.03.1994.
Die am 21.02.1959 geborene Klägerin ist seit 01.08.1981 im Schuldienst beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Seit 01.09.1990 ist sie Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaften.
Die Klägerin absolvierte von 1977 bis 1981 ein Hochschuldirektstudium an der Pädagogischen Hochschule in Z. Dieses Studium schloß sie am 16.07.1981 ab als Freundschaftspionierleiter und Diplomlehrer für Staatsbürgerkunde. Von März 1990 bis Juli 1992 durchlief sie eine berufsbegleitende Qualifizierung, deren Abschluß dazu berechtigt, Unterricht in Englisch zu erteilen.
Vom 01.08.1990 bis 11.10.1994 erteilte die Klägerin Unterricht im Fach Englisch in den Klassen 5 bis 9 an der Oberschule für Körperbehinderte „Dr.-F.-W.” in C. – …. Seit 12.10.1994 ist sie an der allgemeinbildenden Mittelschule „G. S.” in L. tätig und unterrichtet Englisch und Mathematik in den Klassen 5 bis 7.
Bis August 1992 wurde die Klägerin nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O vergütet. Mit Schreiben vom 04.09.1992 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß sie ab 15.09.1992 nach Vergütungsgruppe V c vergütet werde. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14.09.1992 Einspruch. Mit Schriftsatz vom 04.08.1994, dem Beklagten zugestellt am 06.09.1994, erhob die Klägerin Klage auf Zahlung von Vergütung nach Vergütungsgruppe III.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, daß ihr bereits seit 01.09.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zustehe, da sie die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 der 2. Besoldungsübergangsverordnung erfülle. Sie unterrichte an der Oberschule für Körperbehinderte, mithin sei sie als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule tätig. Sie verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, die sie als Diplomlehrer abgeschlossen habe. Dies sei ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens 4 Studienjahren entsprechend der Fußnote 4) der Besoldungsgruppe A 12 der 2. Besoldungsübergangsverordnung. Zumindest erfülle die Klägerin jedoch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe A 11, denn ihr Abschluß sei mindestens gleichzusetzen einer pädagogischen Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens 2 Studienjahren (Fußnote 6) zur Besoldungsgruppe A 11).
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.1992 bis 31.03.1994 nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O und seit 01.04.1994 nach Vergütungsgruppe III BAT-O, hilfsweise ebenfalls nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu vergüten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, daß die Klägerin Vergütung lediglich nach Vergütungsgruppe V c beanspruchen könne. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 der 2. Besoldungsübergangsverordnung nicht. Ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium i.S.d. Fußnote 4) zur Besoldungsgruppe A 12 der 2. Besoldungsübergangsverordnung sei nur der erfolgreiche Abschluß im Direktstudium als Sonderschulpädagoge. Außerdem vermittle die Ausbildung im Fach Staatsbürgerkunde grundsätzlich keine Qualifikation für irgendein Unterrichtsfach, weshalb das von der Klägerin erworbene Diplom nicht eingruppierungsrelevant sei.
Das Arbeitsgericht Chemnitz hat der Klage mit dem Hauptantrag durch Urteil vom 07.12.1994 stattgegeben. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, daß die Klägerin für den gesamten in Rede stehenden Zeitraum die Voraussetzungen für die Eingruppierung in Vergütungsgruppe III erfülle, daß sie jedoch für die Zeit vom 01.09.1992 bis 31.03.1994 Vergütung lediglich nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O beanspruchen könne, da die Vergütungsansprüche der Klägerin bezügl. Vergütungsgruppe III für die Zeit vor dem 01.04.1994 gem. § 70 BAT-O verfallen seien.
Die Eingruppierung der Klägerin bestimme sich nach den Vorschriften der 2. Besoldungsübergangsverordnung, da die Sonderregelung 2 l I BAT-O in Nr. 3 a darauf verweise, daß die Lehrkräfte nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppe eingruppiert werden, die sich bei Anwendung der 2. Besoldungsübergangsverordnung ergebe. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 der 2. Besoldungsübergangsverordnung, was der Vergütungsgruppe III BAT-O entspreche. Zwischen den Parteien sei letztlich lediglich streitig, ob das von der Klägerin absolvierte Studium ein für das Lehramt ...