Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristetes Arbeitsverhältnis. wissenschaftlicher Angestellter
Leitsatz (redaktionell)
Für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis als das eines wissenschaftlichen Assistenten nach § 47 HRG zu qualifizieren ist und damit der Befristungsregelung in § 48 HRG unterfällt, kommt es darauf an, ob die Vertragsparteien die Rechte und Pflichten eines wissenschaftlichen Assistenten vereinbart haben und der Arbeitnehmer die formellen Einstellungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 3 HRG erfüllt.
Normenkette
BGB §§ 611, 620; HRG §§ 47-48
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 05.10.1999; Aktenzeichen 4 Ca 2035/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 05.10.1999 – 4 Ca 2035/99 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis wirksam zum 30.09.1999 beendet worden ist. Der Kläger begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als wissenschaftlicher Assistent weiterbeschäftigt zu werden.
Der am … geborene Kläger ist beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 01.05.1976 als …, zuletzt in der Vergütungsgruppe II a BAT-O, beschäftigt. Der Kläger war bis 30.09.1992, zuletzt auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 03.09.1991, Bl. 5. d. A.), an der …, die am 30.09.1992 aufgelöst worden ist, tätig. Im Rahmen des sog. Personalanpassungsverfahrens an der … wurde dem Kläger eine Stelle am Institut für wissenschaftliches Rechnen zugewiesen.
Die Beschäftigung erfolgte auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14.10.1993 (Bl. 6 d. A.). Die Parteien trafen u. a. folgende Regelung:
„§ 1
Herr … wird ab 01.10.1993 als … gemäß § 64 SHEG befristet bis 30.09.1996 vollbeschäftigt weiterbeschäftigt.
§ 2 Befristungsgrund:
Weiterbeschäftigung als … (§ 64 Abs. 1 bis 3 SHEG).
Dienstleistungen in Lehre und Forschung mit eigener wissenschaftlicher Qualifizierung.”
Mit dem sich anschließenden Arbeitsvertrag vom 26.09./04.10.1996 (Bl. 7 d. A.) trafen die Parteien u. a. folgende Regelung:
„§ 1
Herr … wird befristet vom 01.10.1996 bis 30.09.1999 als … gemäß § 59 SHG vollbeschäftigt weiterbeschäftigt.”
Dem letztgenannten Arbeitsvertrag ging das Schreiben von … vom 01.07.1996 (Bl. 34 f. d. A.) voraus.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die Befristung vom 14.10.1993 nicht mehr auf § 64 SHEG gestützt werden könne. Diese sowie die nachfolgend vereinbarte Befristung seien unwirksam. Der Arbeitsvertrag vom 14.10.1993 sei nicht schon zum 01.10.1993 in Vollzug gesetzt worden. Er, der Kläger, habe vielmehr unverändert weitergearbeitet.
Der Kläger hat erstinstanzlich folgende Klaganträge gestellt:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch den Fristablauf am 30.09.1999 beendet worden ist, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen weiterbesteht.
- Für den Fall des Obsiegens zu 1. wird der Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als … bis zum rechtskräftigen Abschluss des Arbeitsrechtsstreits weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Beendigung des Arbeitsvertrages zum 30.09.1999 wirksam sei. Die Befristung vom 14.10.1993 sei auf der Grundlage von § 64 SHEG erfolgt. Das Arbeitsverhältnis sei schon zum 01.10.1993 in Vollzug gesetzt worden. Lediglich die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sei am 14.10.1993 erfolgt. Die Verlängerung des Arbeitsvertrages bis 30.09.1999 sei auf der Grundlage von § 59 SHG erfolgt. Die Verlängerung des Arbeitsvertrages habe der weiteren wissenschaftlichen Qualifikation des Klägers gedient. … habe mit Schreiben vom 01.07.1996 zugesichert, dass der Kläger alle Voraussetzungen erfüllt, um seine Habilitation in den nächsten drei Jahren abzuschließen. Die Befristung zum 30.09.1999 sei auch unter dem Gesichtspunkt der Zweckbefristung wirksam.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die zum 30.09.1999 vereinbarte Befristung unwirksam sei. Ein sachlicher
Grund ergebe sich nicht aus § 60 Abs. 1 SHG. Der Kläger sei seit 20 Jahren als wissenschaftlicher Assistent tätig, so dass von einer Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses nicht ausgegangen werden könne. Das Ziel der Habilitation sei nicht als Befristungsgrund vereinbart worden. Die Befristungsvereinbarung sei auch als Verlängerungsvereinbarung unwirksam.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 05.10.1999 – 4 Ca 2035/99 – wurde dem Beklagten am 14.10.1999 zugestellt. Der Beklagte hat mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 12.11.1999 Berufung eingelegt und diese mit am 13.12.1999 eingehendem Schriftsatz vom 10.12.1999 begründet.
Der Beklagte nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen vom 09.06.1999 Bezug und trägt zur Begründung der Berufung vor...