Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 13.04.1994; Aktenzeichen 15 Ca 9625/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.01.1997; Aktenzeichen 8 AZR 33/95)

 

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.4.1994 – 15 Ca 9625/92 – abgeändert.

a)

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 21.10.1992 nicht aufgelöst wurde.

b)

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Lektor im Universitätssportzentrum der TU Dresden bis zum rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs vom 21.10.1992 zum 31.12.1992, der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung als Lektor am Universitätssportzentrum der Technischen Universität ….

Der am 23.7.1943 geborene, zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit 1975 als Sportlehrer, seit 1987 auch als Lektor am Universitätssportzentrum der Technischen Universität … zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 4.800 DM beschäftigt.

Am Universitätssportzentrum der Technischen Universität … waren am 30.11.1992 53 Sportlehrer beschäftigt, und zwar sowohl solche, die ursprünglich für die Technische Universität … eingestellt worden waren, als auch Zugänge der Hochschule für Verkehrswesen … und der pädagogischen Hochschule …, beide aufgelöst zum 30.9.1992, weshalb die Beschäftigten der vorgenannten Institutionen von der Technischen Universität … ab 1.10.1992 übernommen wurden.

Im Rahmen der Hochschulerneuerung erstellte die technische Universität … auf der Grundlage des Haushaltsplanes für 1993 Stellenkataloge. Diese wurden ab 1.1.1993 zum verbindlichen Stellenplan. Dieser Stellenplan sah für das Universitätssportzentrum der technischen Universität … fünf Sportlehrerplanstellen, eine Planstelle des geschäftsführenden Leiters des Universitätssportzentrums und eine Planstelle „Studienrat im Hochschuldienst/Lehrkraft für besondere Aufgaben”, Sachgebiet für Sportdidaktik Grundschule am Institut für Schulpädagogik und Grundschulpädagogik vor. Auf diese ausgeschriebenen Stellen konnten sich die Mitarbeiter bewerben. Über die Stellenbesetzung entschied eine Auswahlkommission. Der Kläger bewarb sich erfolglos auf alle sieben Stellen.

Mit Schreiben vom 23.9.1992 (Aktenseite 79), unterzeichnet vom Personaldezernenten … wurde der Personalrat der technischen Universität … über die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger informiert. Der Personalrat erhob keine Einwendungen gegenüber der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger und teilte dies dem Beklagten am 28.9.1992 mit.

Mit Schreiben vom 21.10.1992 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen mangelnden Bedarfs zum 31.12.1992.

Der Kläger hat erstinstanzlich die ordnungsgemäße Personalratsanhörung bestritten. Er hat desweiteren bestritten, daß der Kündigungsgrund des mangelnden Bedarfs vorliege. Insoweit hat er vorgetragen, daß das Stellenvergabeverfahren und die Entscheidung der Auswahlkommission nicht nachvollziehbar seien. Desweiteren könne sich der Beklagte zur Begründung der Kündigung nicht auf § 11 des Sächsischen Hochschulstrukturgesetzes berufen, da in dieser Regelung Kündigungsgründe normiert seien, für die der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungsbefugnis besitze. Im übrigen habe der Beklagte die Sozialdaten des Klägers nur unzureichend berücksichtigt. Eine höhere fachliche Eignung der ihm vorgezogenen Personen sei nicht gegeben. Insbesondere sei die Stellenvergabe an Frau … und Herrn … zu rügen. Letztlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, daß sich die Kündigungsfrist nicht nach § 55 AGB/DDR, sondern nach § 53 Abs. 2 BAT-O bestimme.

Der Kläger hat beantragt,

  1. Festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 21.10.1992, zugegangen am 26.10.1992, zum 31.12.1992 aufgelöst worden ist, sondern darüberhinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbesteht,
  2. für den Fall des Obsiegens mit dem Klagantrag Ziff. 1 den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lektor im Universitätssportzentrum der Technischen Universität … bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, daß die Kündigung wegen mangelnden Bedarfs gerechtfertigt sei. Nachdem der Kläger bei der Vergabe der im Stellenplan ab 1.1.1993 noch verbliebenen sieben Sportlehrerstellen nicht habe berücksichtigt werden können, sei die Kündigung wegen mangelnden Bedarfs nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages gerechtfertigt. Durch das Auswahlverfahren der Auswahlkommission sei allen Arbeitnehmern die gleiche Chance eingeräumt worden, mögliche soziale Aspekte seien berücksichtigt worden. Eine Sozialauswah...

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