Verfahrensgang
KreisG Bautzen (Urteil vom 04.03.1992; Aktenzeichen 1 Ca 2027/91) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Kreisgerichts Bautzen vom 4.3.1992 – 1 Ca 2027/91 –
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 56jährige Kläger ist seit 1954 im Schuldienst tätig. Er verfügt über eine Qualifikation als Diplom-Pädagoge. Ab 1. August 1971 wurde er am Sorbischen Institut für Lehrerbildung in B. als Lehrer beschäftigt und unterrichtete die Fächer Sorbisch und Russisch. Sein letztes monatliches Bruttoeinkommen betrug DM 2.000,–.
Das Sorbische Institut für Lehrerbildung war eine Fachschule zur Ausbildung von Lehrern unterer Klassen und von Kindergärtnerinnen. Im Mai 1991 entschied der Sächsische Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, daß die bisherige Fachschulausbildung am Sorbischen Institut beendet und das Institut als bisherige Einrichtung zur Ausbildung von Lehrkräften ersatzlos aufgelöst wird. Der Staatsminister bevollmächtigte den Direktor des Sorbischen Instituts, Herrn Dr. S. die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Instituts zum 31. August 1991 zu kündigen. Demgemäß kündigte Herr Dr. S. mit Schreiben vom 30. Mai 1991 auch das Arbeitsverhältnis des Klägers. In dem Kündigungsschreiben heißt es: „Bevollmächtigt durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst des Freistaates Sachsen … teile ich Ihnen daher mit, daß Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31. August 1991 gekündigt wird.”
Seit 1. September 1991 betreibt der Beklagte in den Räumen des bisherigen Sorbischen Instituts für Lehrerbildung die Sorbische Fachschule für Sozialpädagogik, in der Erzieher ausgebildet werden. Ein Teil der beim Sorbischen Institut für Lehrerbildung beschäftigten Arbeitnehmer wurden bei der Sorbischen Fachschule für Sozialpädagogik neu eingestellt. Der Kläger zählte hierzu nicht. Während beim Sorbischen Institut für Lehrerbildung 61 Lehrer beschäftigt waren, sind an der Fachschule für Sozialpädagogik nur noch 19 Lehrer beschäftigt.
Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung sei bereits mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats beim Sorbischen Institut unwirksam. Ferner sei das Sorbische Institut nicht ersatzlos aufgelöst worden, sondern bestehe – wenn auch mit teilweise anderem Inhalt – fort. Die Ausbildung von Kindergärtnerinnen und Erzieherinnen werde nach wie vor betrieben. Im übrigen hätte der Beklagte vor Ausspruch der Kündigung auch eine Umsetzung der Kläger in eine andere Bildungseinrichtung prüfen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 30.5.1991 nicht aufgelöst wurde,
- hilfsweise, für den Fall des Obsiegens, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Lehrer weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, für die Kündigung des Klägers sei eine Anhörung des Personalrats bei Kündigungen nach dem Einigungsvertrag nicht erforderlich. Da sich der Beklagte für die Auflösung des Sorbischen Instituts entschieden habe, rechtfertige dies die Kündigung.
Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben, da der Beklagte nicht ausreichend dargetan habe, wann, wo und durch wenn die Auflösungsentscheidung getroffen worden sei, und der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei.
Gegen das dem Beklagten am 15.3.1992 zugestellte Urteil hat dieser am 15.4.1992 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 15.6.1992 begründet.
Der Beklagte trägt vor, allein aufgrund der Auslösungsentscheidung des Ministers habe das Sorbische Institut für Lehrerbildung aufgehört zu existieren. Die Auflösung sei nach dem Einigungsvertrag gerechtfertigt. An der neu gebildeten Fachschule für Sozialpädagogik in B. werde eine sozialpädagogische Breitbandausbildung vermittelt, die die Absolventen berechtigte, in allen Tätigkeitsfeldern eines Erziehers in allen Altersstufen von 0 bis 18 Jahren zu arbeiten. Die Beteiligung des Personalrats des Sorbischen Instituts sei nicht erforderlich gewesen. Die Kündigung sei vom Institutsdirektor im Namen des Ministers erklärt worden. Beim Ministerium habe aber im Zeitpunkt der Kündigung kein Hauptpersonalrat bestanden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Kreisgerichts Bautzen vom 4.3.1992 – 1 Ca 2027/91 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, es sei nicht zu einer Auflösung, sondern nur zu einer Umprofilierung des Sorbischen Instituts für Lehrerbildung gekommen. Jedenfalls habe der Kläger im Hinblick auf sein Alter und die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit einen Wiedereinstellungsanspruch. Da die Kündigung vom Institutsleiter ausgesprochen worden sei, habe der Personalrat beim Sorbischen Institut für Lehrerbildung beteiligt werden müssen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und ...