Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachtschichtzuschlag und Urlaubsentgelt nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der Regelung des § 6 Nr. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 07.03.1991 in der Fassung vom 24.02.2004 (MTV) ist seit dem 01.01.1994 bei Zeitlohnarbeitern der tatsächliche (und nicht wie bis zum 31.12.1993 gemäß § 6 Nr. 5 Abs. 1 MTV der tarifliche Grundlohn) zugrunde zu legen. Als “tatsächlicher„ Stundenverdienst kommt nur der gesetzlich geschuldete Mindestlohn in Betracht.

2. Der Nachtschichtzuschlag ist auf den Mindestlohnanspruch auch nicht wenigstens insoweit anzurechnen, als sich dadurch exakt 8,50 EUR ergeben (25 % von vereinbarten 7,00 EUR gleich 1,75 EUR und damit 1,50 EUR anrechenbar). Dem MTV ist zu entnehmen, dass er die unter den Bedingungen einer Nachtarbeit erbrachte Arbeitsleistung einem (dem) darauf bezogenen Zuschlag unterwirft.

3. Nicht anrechenbar auf den Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns ist ein von der Arbeitgeberin in der Lohnabrechnung als “Urlaubsgeld„ bezeichneter Teil des Urlaubsentgelts im Sinne des § 25 C. 1. Abs. 1 MTV.

 

Normenkette

MTV Metall- und Elektroindustrie SN § 6 Nr. 5 Abs. 2 Unterabs. 1; MTV Metall- und Elektroindustrie SN § 6 Nr. 5 Abs. 2 Unterabs. 2; MTV Metall- und Elektroindustrie SN § 25 C. 1. Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2 S. 1, § 20

 

Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Urteil vom 25.06.2015; Aktenzeichen 1 Ca 1094/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.09.2017; Aktenzeichen 10 AZR 171/16)

BAG (Urteil vom 20.09.2017; Aktenzeichen 10 AZR 171/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.06.2015 - 1 Ca 1094/15 - wird auf Kosten der Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist für sie zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte für den Monat Januar 2015 über geleistete Zahlungen hinaus (weitergehende) Ansprüche auf Nachtzuschlag sowie Urlaubsentgelt hat.

Die Klägerin steht bei der Beklagten in einem jedenfalls seit 01.10.1990 rechnenden Arbeitsverhältnis als Montagekraft. Sie ist rechnend seit 01.09.1983 Mitglied der ... Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet im Wege der Nachwirkung der "Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie mit der ..." vom 07.03.1991 i. d. F. v. 24.02.2004 Anwendung (fortan: MTV).

§ 6 MTV - Zuschläge für Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit - bestimmt auszugsweise Folgendes:

"3. Nachtarbeit

(I) Der Nachtarbeitszuschlag beträgt 25 v. H. d. Stundenverdienstes

...

5. Berechnung der Zuschläge

(I) Bei der Berechnung der Zuschläge ist bis zum 31.12.1993 der tarifliche Grundlohn zugrunde zu legen.

(II) Ab dem 01.01.1994 gilt: Bei der Berechnung der Zuschläge ist der tatsächliche Stundenverdienst zugrunde zu legen, d. h. bei Zeitlohnarbeitern der tatsächliche Stundenverdienst (Grundlohn zzgl. evtl. Zulagen)

...

Anmerkung zu § 6 Ziff. 5 (II).

Unter 'tatsächlichem Stundenverdienst' des Zeitlöhners ist zu verstehen: Tariflohn + Leistungs- oder sonstige tarifliche bzw. übertarifliche Zulagen, laufende Prämien sowie Zuschläge. Außer Betracht bleiben die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

..."

§ 25 MTV - Urlaubsregelung - bestimmt auszugsweise Folgendes:

"C. Urlaubsentgelt

1. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst - jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und -Zuschläge -, den der Arbeitnehmer in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Vom Berechnungszeitraum abweichende Regelungen können mit dem Betriebsrat vereinbart werden.

Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.

..."

Den Lohn der Klägerin für den Monat Januar 2015 rechnete die Beklagte - soweit hier von Relevanz - wie folgt ab: Nachtzuschlag 25 % zu Anzahl 5,00 mit Betrag 7,00, insgesamt 8,75.

Zeitlohn zu Anzahl 88,67 mit Betrag 7,15, insgesamt 633,99.

Zeitlohn zu Anzahl 71,33 mit Betrag 7,00, insgesamt 499,31.

Feiertag zu Anzahl 8,25 mit Betrag 7,00, insgesamt 57,75.

Urlaubslohn zu Anzahl 7,00 mit Betrag 7,00, insgesamt 49,00.

"Urlaubsgeld" mit Betrag 33,93 insgesamt.

"Zulage nach Mindestlohngesetz" mit Betrag 215,65 insgesamt.

Die Klägerin hat bei dem von ihr angegangenen Arbeitsgericht Bautzen die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung des Mindestlohngesetzes hätte gerechnet werden müsse wie folgt:

5 Stunden Nachtzuschlag zu 8,50 € x 25 % = 10,62 € netto

abzüglich gewährter 8,75 € = 1,87 € netto Differenzanspruch

88,67 Stunden x 8,50 € = 753,69 €

71,33 Stunden x 8,50 € = 606,30 €

8,25 Stunden x 8,50 € = 70,12 €

7,00 Stunden x 8,50 € = 59,50 €

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