Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 07.04.1994; Aktenzeichen 17 Ca 9794/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 07.04.1994 – 17 Ca 9794/93 – wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zugunsten der Klägerin Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT-O zu erkennen sind.
Die am 13.02.1951 geborene Klägerin, die Diplomkulturwissenschaftlerin ist, ist als Angestellte im Referat Kultur- und Sportangelegenheiten des Regierungspräsidums D. tätig. Grundlage ist der Arbeitsvertrag vom 28.02.1991 (Bl. 32 d.A.). Weitere Grundlage ist der BAT-O vom 10.12.1990 (vgl. § 2 des Arbeitsvertrages).
Vom 01.06.1977 bis 31.12.1990 war die Klägerin beim ehemaligen Rat des Bezirkes bzw. der späteren Bezirksverwaltungsbehörde in der Abteilung Kultur in verschiedenen Funktionen tätig. Bis 31.08.1985 war die Klägerin Mitarbeiterin für Kunst, Politik und Literaturentwicklung/Bibliothekswesen.
1982 bis 1985 war die Klägerin Mitglied der Leitung der Abteilungsparteiorganisation Kultur der SED beim Rat des Bezirkes.
Vom 01.09.1985 bis 30.06.1986 absolvierte die Klägerin ein Direktstudium an der Bezirksparteischule der SED in D.
Nach Beendigung des Studiums ab 01.07.1986 war die Klägerin Leiterin des Bereiches geistig-kulturelles Leben beim Rat des Bezirkes D. Grundlage waren der Arbeitsvertrag vom 05.07.1986 (Bl. 29 d.A.) sowie der Funktionsplan vom 02.06.1987 (Bl. 20 ff. d.A.).
Vom 01.04. bis 31.12.1990 war die Klägerin Referatsleiterin.
Im April 1989 wurde die Klägerin im Rahmen eines Parteiverfahrens von der Stadtbezirksleitung D. wegen ungenügender Wahrnehmung ihrer politischen Verantwortung verwarnt.
Die Grundorganisation des Rates des Bezirkes unterstand der Stadtbezirksleitung der SED D. Die Grundorganisation des Rates des Bezirkes untergliederte sich in etwa 25 Abteilungsparteiorganisationen.
Die die Klägerin betreffende Leistungseinschätzung vom 29.03.1985 enthält u. a. folgenden Wortlaut:
„… Durch ihre sehr guten Leistungen auf fachlichem Gebiet, ergänzt durch ihre gute Arbeit als Parteileitungsmitglied, wird Genossin T. als Nachwuchskader für eine Leitungsfunktion vorgesehen… Sie wird als Reservekader für den Bereichsleiter Kunst/Politik vorbereitet….”
In einer weiteren Leistungseinschätzung (Bl. 61 d.A.) heißt es:
„…. Der vorgesehene Besuch der BPS wird ihr dazu das nötige Rüstzeug verleihen und positive Voraussetzungen für ihren weiteren Einsatz (Reservekader für die Leitung des Bereiches Kunstpolitik) in der Abteilung Kultur schaffen.”
Mit Schreiben vom 02.12.1992 anerkannte der Beklagte nur eine Beschäftigungszeit ab 01.01.1991.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, daß sie keine herausgehobene ehrenamtliche Funktion innegehabt habe. Eine Systemnähe könne deshalb nicht vermutet werden. In ihrer Funktion als APO-Mitglied habe sie die Aufgabe gehabt, Veranstaltungen zu planen, Räume zu organisieren und Mitglieder über die Veranstaltungen zu informieren. Bereichsleiterin sei nicht aus sachfremden Erwägungen, sondern wegen ihrer fachlichen Qualifikation geworden. Aufgrund ihrer Tätigkeit bis 1985 habe sie über die notwendige berufliche Erfahrung für eine Leitungsfunktion verfügt. Unabhängig vom Besuch der Bezirksparteischule sei sie für eine Leitungsfunktion vorgesehen gewesen. Die Stelle der Bereichsleiterin habe sie erhalten, weil diese schon ein halbes Jahr vakant gewesen ist.
Die Klägerin hat erstinstanzlich folgenden Klageantrag gestellt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 01.06.1977 bis 31.12.1990 als Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 BAT-O anzuerkennen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, daß der Klägerin die Tätigkeit als Bereichsleiterin aufgrund einer besonderen Systemnähe übertragen worden sei. Als Sekretärin der Abteilungs Parteiorganisation der SED habe die Klägerin eine herausgehobene ehrenamtliche Funktion eingenommen. Dies zeige sich darin, daß der Parteisekretär der nächsten Stufe im Parteiaufbau, der Grundorganisation, hauptamtlich tätig gewesen ist. Die Bereichsleitertätigkeit sei gerade wegen ihrer Funktion als APO-Sekretärin übertragen worden. Dies zeige sich anhand der Leistungseinschätzungen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, daß der Ausschlußtatbestand Nr. 4 c der Übergangsvorschrift zu § 19 BAT-O erfüllt sei. Die Verknüpfung der Absolvierung der Bezirksparteischule und die sofortige Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit sei ein wesentliches Indiz dafür, daß die Tätigkeit einer Bereichsleiterin aufgrund besonderer Systemnähe übertragen worden ist. Diese Auffassung werde gestützt durch die vorgelegten Leistungseinschätzungen, aus denen hervorgehe, daß neben sehr gutem fachlichen Wissen der Besuch der Bezirksparteischule und die Funktion der APO-Sekretärin Voraussetzung für die Aufnah...