Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern;. Instandsetzungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Aufgrund § 12 Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 01. Juli 1971 sind Instandhaltungskosten (anders als Instandsetzungskosten) nicht ersatzfähig. Sie sind durch das Instrumentengeld nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVK abgegolten.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweise der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BGB §§ 536, 548, 675 Abs. 1, § 670

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Aktenzeichen 15 Ca 4348/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16. April 1999 – 15 Ca 4348/97 –

abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revision ist zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Erstattung von Instandsetzungskosten verlangen kann.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die das … zu … als Eigenbetrieb führt, dort in einem seit 1978 rechnenden Arbeitsverhältnis als Zweiter Fagottist tätig.

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft beidseitiger Tarifbindung sowie arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (künftig: TVK) vom 01.07.1971.

Der Kläger spielt das Instrument Fagott. Seitens der Arbeitgeberin ist ihm kein Instrument zur Verfügung gestellt worden; er benutzt sein eigenes Heckel-Fagott mit einem Zeitwert von wenigstens 30.000,00 DM, so auch in der Spielzeit 1995/96.

In den Konzertferien nach der Spielzeit 1995/96 gab der Kläger sein Instrument in die Hände der Meisterwerkstatt für Holzblasinstrumentenbau des … in … Dort waren aus Sicht des Klägers dringend erforderliche Reparaturen durchzuführen, um nach dem Ende der Konzertferien wieder seiner Verpflichtung aus § 12 Abs. 2 Satz 1 TVK genügen zu können, ein gutes Instrument in tadellosem und spielfertigem Zustand zu benutzen.

Seitens des im übrigen im ersten Rechtszug als Zeugen vernommenen … wurde unter dem 06.08.1996 eine Rechnung folgenden Inhalts (Fehler belassen) erteilt:

„…

1 Fagott ’Heckel‚ Ihres Musikers Herr … generalüberholt, d. h.:

  • Klappen demontiert
  • Achsialspiel beseitigt
  • schadhafte Nadel- sowie Flachfedern erneuert
  • schadhafte Spitz- und Achsialschrauben ausgetauscht
  • Politur aufgefrischt
  • Holz gereinigt, geölt und entölt
  • neue Zapfenwicklung
  • Klappen poliert und gereinigt
  • Klappen neu bepolstert, bekorkt, befilzt und beledert
  • S-Bögen gereinigt und neu bekorkt
  • Klappenwerk zusammengebaut
  • Zwischenspile beseitigt
  • Instrument angespielt und Intonationskontrolle

3.300,00 DM

+ 15 % Mwst.

495,00 DM

3.795,00 DM

…”

Die Beklagte hat lediglich die Hälfte des Rechnungsbetrages, mithin 1.897,50 DM erstattet. Gestritten wird hier neben einem Zinsanspruch um die Differenz, wobei sich der Kläger auf die Regelungen in § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK stützt. Dort heißt es:

„Der Arbeitgeber trägt ferner die als erforderlich nachgewiesenen Instandsetzungskosten, wenn sie in angemessenem Verhältnis zum Zeitwert des Instruments stehen.”

DerKläger hat sämtliche vorgenannten Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK als erfüllt angesehen. Er hat vorgetragen, daß ihm ausweislich der Rechnung … Reparaturkosten in der dort ausgewiesenen Höhe entstanden seien. Diese durch die Rechnung nachgewiesenen Instandsetzungskosten seien erforderlich gewesen. Denn sie hätten sein Instrument wieder in den ja auch geschuldeten tadellosen und spielfertigen Zustand versetzt. Auch stünden die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Zeitwert seines Instruments.

Bei den durchgeführten Arbeiten habe es sich nicht um wertkonservierende Maßnahmen gehandelt, was im übrigen auch unmöglich sei.

Auf das ihm nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVK zustehende – und unstreitig gezahlte – Instrumentengeld könne er nicht verwiesen werden. Bei dem Instrumentengeld handele es sich um eine Art Mietzahlung des Arbeitgebers für die Bereitstellung des Instruments.

DerKläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.897,50 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.1997 zu bezahlen.

DieBeklagte hat

Klageabweisung

beantragt.

DieBeklagte hat vorgetragen, daß die ihr vorgelegte Rechnung zum überwiegenden Teil Instandhaltungsarbeiten und keine Instandsetzungsarbeiten ausweise. Unter den Begriff der Instandsetzungsarbeiten fielen jedoch nur Reparaturen und keine Wartungsarbeiten. Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten sollten eine Abnutzung des Instruments ausschließen, was zu einer Wertkonservierung führen würde. Hierfür jedoch werde bereits das Instrumentengeld gezahlt. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte auf das Alter des aus dem Jahre 1920 stammenden Instruments hingewiesen sowie auf den Umstand, daß der Kläger keine konkreten Anweisungen zu einer Reparatur gegeben habe. Allein daraus ergebe sich, daß sich das Instrument in einem einwandfreien und spielfähigen Zustand befunden habe und lediglich nicht erstattungsfähige ...

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