Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulage in Höhe der Vergütungsdifferenz zwischen BAT-West und BAT-O (sog. „Westzulage”)

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BGB § 611; BAT §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 17.06.1998; Aktenzeichen 17 Ca 9781/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.12.2000; Aktenzeichen 5 AZR 381/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Juni 1998 – 17 Ca 9781/97 – auf Kosten des Klägers

abgeändert

und die Klage

abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung einer außertariflichen Zulage.

Der Kläger ist seit 01. August 1994 an der juristischen Fakultät der Universität … als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Er schloss zunächst am 02. August 1994 einen für die Zeit vom 01. August 1994 bis 31. Juli 1996 befristeten Arbeitsvertrag mit dem Beklagten, vertreten durch den Rektor der Universität … Am 03. Juni 1996 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01. August 1996 bis zum 31. Juli 1999. In beiden Arbeitsverträgen wurde eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O vereinbart. In beiden Arbeitsverträgen wurde im Übrigen auf den BAT-O Bezug genommen. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Arbeitsverträge (Bl. 5 bis 8 d. A.) Bezug genommen.

Bei seiner Einstellung wurde dem Kläger mündlich mitgeteilt, dass er zusätzlich zu der Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O eine außertarifliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung der Vergütungsgruppe II a BAT und der Vergütungsgruppe II a BAT-O erhalten werde. In einem Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 17. August 1994, gerichtet an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, heißt es hierzu:

„Betrifft: Gewinnung qualifizierter Bewerber aus den Alt-Bundesländern – Antrag auf außertarifliche Zahlung für Herrn Michael Nagel

Bezug: Ihr Schreiben vom 15.08.1994

– Az.: 3-0360/106

Im Rahmen der geltenden tariflichen Bestimmungen wird der Gewährung einer außertariflichen Zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe II a BAT-Ost und der Vergütungsgruppe II a BAT-West ab 01.08.1994 befristet bis 31.07.1997 im zulässigen Umfang zugestimmt.

Die Zustimmung wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass die entsprechende Stelle im Stellenplan verfügbar ist und die Voraussetzungen für eine tarifgerechte Eingruppierung gegeben sind.

…”

Auf das Schreiben vom 17. August 1994 (Bl. 9 d. A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger erhielt bis einschließlich Juli 1997 zusätzlich zu seiner Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zur Vergütungsgruppe II a BAT. Die Zulage betrug zuletzt DM 1.000,86 brutto. Seit August 1997 erhält der Kläger keine Zulage mehr.

Die Gewährung außertariflicher Zulagen an Bewerber aus den sog. Altbundesländern war beim Beklagten durch Erlasse des Staatsministeriums der Finanzen vom 18. Januar 1994 und vom 05. Juli 1996 geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Erlasse (Bl. 119 bis 121 und 36/37 d. A.) Bezug genommen.

Mit seiner am 28. August 1997 beim Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage, die dem Beklagten am 10. September 1997 zugestellt wurde, begehrt der Kläger die Zahlung der Zulage für die Zeit ab 01. August 1997.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Zahlung der Zulage aufgrund der einschlägigen Erlasse des Staatsministeriums der Finanzen verpflichtet. Weiterhin ergebe sich der Anspruch auf Zahlung der Zulage aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Beklagte den Arbeitnehmern … und … diese Zulage auch über den 31. Juli 1997 hinaus gewähre.

Der Kläger hat beantragt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.000,86 brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit 10. September 1997 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab September 1997 monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung, die dem Kläger nach dem BAT-Ost zusteht und der Vergütung, die dem Kläger zustehen würde, wenn auf das Arbeitsverhältnis der BAT-West anzuwenden wäre, zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch des Klägers auf die Zulage bestehe weder aus dem Arbeitsvertrag noch nach Maßgabe von Erlassen des Staatsministeriums der Finanzen noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Herr … erhalte keine Zulage, Frau … sei zum 31. Dezember 1997 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und Frau … sei zum 01. April 1998 verbeamtet worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 1998 der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Beklagten gemäß Antrag Ziff. 1 zur Zahlung von DM 1.000,86 DM brutto verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, bis einschl...

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