Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 21.07.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1764/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.10.1997; Aktenzeichen 6 AZR 181/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 21.07.1994 – 1 Ca 1764/94 – wird auf Kosten des beklagten Landes

zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin auf der Grundlage des BAT-O.

Die am 19.09.1941 geborene Klägerin war ab 01.11.1974 als wissenschaftliche Assistentin an der ehemaligen Handelshochschule Leipzig, Sektion „Sozialistische Betriebswirtschaft”, beschäftigt. Sie betreute die Fachgebiete Arbeitsökonomie, Arbeitswissenschaften und allgemeine Betriebswirtschaftslehre.

Am 09.09.1990 wurden die Sektionen der Handelshochschule aufgelöst und Fachbereiche gebildet. Dem neuen Fachbereich „Betriebswirtschaft”, später „Betriebswirtschaftslehre i.G.”, wurden die Institute – Marketing und Handel Unternehmensplanung und Finanzierung – Rechnungswesen und Controlling – Tourismus – Personalwirtschaft und Organisation zugeordnet. Die eingeschriebenen Studenten konnten ihr Studium unter Änderung der Lerninhalte und mit geänderten Studienplänen fortsetzen. 1990 und 1991 sind 350 bzw. 450 Studenten neu immatrikuliert worden. Die Klägerin wurde am Institut für Unternehmensplanung und Finanzierung als Mitarbeiterin beschäftigt.

Am 11.12.1990 beschloß die Sächsische Landesregierung die Sektion „Sozialistische Betriebswirtschaft und deren Nachfolgeeinrichtung” zum 31.12.1990 abzuwickeln. Gem. §§ 8, 9 Sächsisches Hochschulstrukturgesetz vom 10.04.1992 sollte die Handelshochschule zum 30.09.1992 aufgelöst werden. Mit der Übernahme von Aufgaben und der Durchführung der Auflösung wurde die U. L. beauftragt, die ein gesondertes Studienprogramm „Handelshochschule” einführte. Dieses läuft zum 30.06.1996 aus.

Die Klägerin wurde unter Aussetzung des Ruhens ihres Arbeitsverhältnisses zunächst befristet vom 01.01.1991 bis zum 30.06.1991, anschließend bis zum 30.09.1992 weiterbeschäftigt. Zur Zeit erfolgt ihre Beschäftigung als wissenschaftliche Oberassistentin aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 13.05.1993 befristet vom 01.10.1992 bis zum 30.09.1996.

Von einer Fachkommission wurde die Klägerin hinsichtlich ihrer fachlichen Kompetenz und ihrer persönlichen Eignung überprüft und für das Fach Personalwirtschaft positiv evaluiert.

Die Klägerin ist ab 01.07.1991 in der Vergütungsgruppe I b, Fallgruppe 1 a eingruppiert. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des BAT-O gemäß Arbeitsvertrag vom 13.05.1993 Anwendung.

Soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, enthält der Tarifvertrag folgende Regelung:

§ 19 BAT-O

(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.

(2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag erfaßt wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeiten angerechnet.

Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 01. Januar 1991:

  1. Als Übernahme im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Überführung von Einrichtungen nach Art. 13 des Einigungsvertrages.
  2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Art. 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des Absatzes 1

b) für Angestellte der Länder

Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat.

Mit Bescheid vom 27.10.1992 setzte der Beklagte den Beginn der Beschäftigungszeit im Sinne von § 19 BAT-O auf den 01.01.1991 fest. Dagegen hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 06.04.1991 und 17.12.1993 gewandt und eine Anerkennung seit 01.11.1974 verlangt. Der Beklagte hat mit einem Schreiben vom 04.01.1994 an seiner Auffassung festgehalten.

Bei Anerkennung einer Beschäftigungszeit ab 1974 hätte die Klägerin unstreitig einen Anspruch auf Vergütung gemäß Vergütungsgruppe I b in der Lebensaltersstufe 47.

Mit der Klage vom 15.02.1994, beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangen am 17.02.1994, begehrt die Klägerin ihre Eingruppierung nach der Lebensaltersstufe 47.

Die Klägerin hat zur Begründung vorgetragen, sie sei seit 1974 im Sinne von § 19 BAT-O beim Beklagten beschäftigt, denn dieser habe die Handelshochschule gem. § 22 des Ländereinführungsgesetzes übernommen. Die Hochschule sei auch nicht aufgelöst worden. Ihre Aufgaben seien nicht weggefallen. Die Universität führe das Studienprogramm fort.

Die Struktur der Hochschule sei im wesentlichen beibehalten worden.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.12.1991 n...

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