Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 22.06.1995; Aktenzeichen 18 Ca 7452/94 (8)) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 22.06.1995 – 18 Ca 7452/94 (8) – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger rückwirkend zum 01.05.1992 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger rückwirkend zum 01.05.1992 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern ist.
Der Kläger, der Mitglied der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft ist, ist beim Beklagten, der seinerseits Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, seit 01.05.1992 als Referent im sog. Sachsenbüro des Beklagten in B. beschäftigt.
Der Kläger wurde gemäß § 1 des Arbeitsvertrages vom 26.03.1992 (Bl. 15 d. A.) „für die Vertretung des Freistaat Sachsen in B., Informationsbüro B.” eingestellt. Mit § 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien die Geltung des BAT, nahmen hiervon allerdings § 46 BAT aus.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, daß im Hinblick auf die Tarifbindung beider Parteien § 46 BAT zur Anwendung komme. Der Beklagte sei deshalb nach Maßgabe des Versorgungs-TV verpflichtet, den Kläger bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBL) zu versichern. Für den Kläger, der auf unbestimmte Zeit für die Vertretung des Beklagten in B. tätig ist, sei das dortige Tarifrecht, nämlich der BAT, anzuwenden. Daß eine Befristung der Tätigkeit in B. beabsichtigt sein soll, werde mit Nichtwissen bestritten. Daß der Kläger in B. und nicht in B. tätig ist, stehe der Anwendung des BAT nicht entgegen. Das Sachsenbüro in B. sei keine eigene Dienststelle. Beschäftigungsdienststelle des Klägers sei die Vertretung des Beklagten in B. Im Umkehrschluß zu § 3 b BAT ergebe sich außerdem, daß der BAT für Angestellte im Ausland zur Anwendung komme. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finde der BAT-O keine Anwendung. Der vertraglich vereinbarte Ausschluß des § 46 BAT sei deshalb unwirksam. Der Kläger erfülle im übrigen die Voraussetzungen des Versorgungs-TV.
Der Kläger hat erstinstanzlich folgenden Klagantrag gestellt:
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger rückwirkend zum 01.05.1992 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, daß § 46 BAT keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finde. Der Ausschluß von § 46 BAT sei unwirksam, da der Kläger nicht unter den Geltungsbereich des BAT fällt. Der Kläger sei nicht auf Dauer in B. tätig. Nach der Personalkonzeption des Beklagten sei vorgesehen, daß Mitarbeiter in Auslandsverwendung nach drei bis fünf Jahren im Wege der Rotation an oberste Landesbehörden im Freistaat Sachsen zurückkehren.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der einzelvertragliche Ausschluß von § 46 BAT nicht unwirksam sei. Die Bestimmungen des BAT seien nicht zwingend anzuwenden. Die Bestimmungen des BAT-O seien gegenüber dem BAT spezieller und gelten vorrangig. Da der Arbeitsvertrag mit dem Freistaat Sachsen und damit einem Land im Beitrittsgebiet abgeschlossen wurde, ergebe sich erkennbar eine Bindung an das Beitrittsgebiet. Dies spreche für die Anwendbarkeit des BAT-O. Aus der Tätigkeit in B. ergebe sich ebensowenig eine besondere Bindung an das Tarifgebiet des BAT wie aufgrund des Umstandes, daß das Büro in B. zur Dienststelle in B. gehört.
Das Urteil des Arbeitsgericht Dresden vom 22.06.1995 – 18 Ca 7452/94 (8) – wurde dem Kläger am 29.06.1995 zugestellt. Der Kläger hat mit am 26.07.1995 eingehendem Schriftsatz vom 24.07.1995 Berufung eingelegt und diese mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 25.08.1995 begründet.
Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen vom 17.11.1994 und 24.03.1995 Bezug und trägt zur Begründung der Berufung vor, daß die Parteien ausdrücklich von der Geltung des BAT ausgegangen seien. Ansonsten sei der BAT-O gewählt worden, der eine Zusatzversorgung für Angestellte von vornherein nicht vorsieht. Das Informationsbüro des Beklagten in B. sei keine eigene Dienststelle, sondern gehöre zur Dienststelle in B. Dies ergebe sich auch aus dem Organisationsplan des Beklagten. Dieser regele, daß das Büro in B. ein Teil der Landesvertretung in B. sei. Auch die Dienstanweisungen des Beklagten zeigen, daß er das Sachsenbüro in B. nicht als eigenständige Organisationseinheit ansieht. Vielmehr sei das Büro der Landesvertretung in B. zugeordnet. Außerdem seien die Mitarbeiter des Sachsenbüros in B. durch den örtlichen Personalrat der Landesvertretung in B. vertreten. Unrichtig sei, daß der Beklagte nur Mitglied der Tarifvertragspartei des BAT-O, nicht jedoch des BAT sei. In beiden Fällen sei Tarifvertragspartei die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der auch der Beklagte angehört. Bestritten wird, daß der Beklagte für das Inf...