Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Berufsschullehrerin

 

Leitsatz (redaktionell)

Berufsschullehrer mit einem pädagogischen Fachschulteilabschluss und einer Lehrberechtigung zur Erteilung des Unterrichts in Stenografie und Maschinenschreiben haben keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb BAT-O.

 

Normenkette

BAT-O §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 07.12.1999; Aktenzeichen 10 Ca 1609/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.09.2003; Aktenzeichen 8 AZR 472/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 07.12.1999 – 10 Ca 1609/99 –

abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O vergütete Klägerin seit 01.07.1997 korrigierend rückzugruppieren ist. Die am … geborene Klägerin ist seit 01.09.1972 als Lehrerin, seit 1977 als Berufsschullehrerin beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger angestellt. Die Klägerin erteilt berufstheoretischen Unterricht.

Mit dem Änderungsvertrag vom 17.09.1991 (Bl. 8 d. A.) trafen die Parteien u. a. folgende Regelungen:

㤠2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.”

1959 absolvierte die Klägerin eine Facharbeiterausbildung als Stenotypistin.

Am 11.03.1967 (Bl. 16 d. A.) erwarb die Klägerin den Nachweis der Lehrberechtigung zur Erteilung des Unterrichts in Stenografie. Am 03.03.1969 (Bl. 17 d. A.) erwarb die Klägerin den Nachweis der Lehrbefähigung zur Erteilung des Unterrichts in Maschinenschreiben.

Nach Abschluss eines Fernstudiums im Studienjahr 1973/1974 an der … legte die Klägerin Prüfungen in den Fächern Pädagogik und Psychologie ab (Bl. 18 d. A.).

1977 erwarb die Klägerin am Institut zur Ausbildung von Ökonom-Pädagogen … nach einem Fachschulteilstudium einen Fachschulteilabschluss sowie die Berechtigung, die Berufungsbezeichnung „Fachkraft mit Lehrbefähigung für Maschinenschreiben” zu führen.

Mit Schreiben des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 14.06.1977 (Bl. 24 d. A.) wurde der Klägerin bestätigt, dass sie nach „Absolvierung des Pädagogischen Hochschulteilstudiums … und des Fachschulteilstudiums …” den Nachweis der „abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung” erbracht habe. Der Einstufungsbeschluss vom 08.03.1977 (Bl. 25 f. d. A.) erfolgte auf der Grundlage einer „abgeschlossenen päd. Ausbildung als Fachlehrer für Steno/Masch.schr.”

Mit Schreiben vom 24.04.1997 (Bl. 10 f. d. A.) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder die Tätigkeit der Klägerin nach der Vergütungsgruppe V c BAT-O, nach mindestens fünfjähriger Bewährung nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O zu vergüten sei. Mit Schreiben des Beklagten vom 18.12.1997 (Bl. 12 d. A.) wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie zum 01.07.1997 in die Vergütungsgruppe V b BAT-O rückgruppiert werde.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass der pädagogische Fachschulabschluss der Klägerin gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag einem Fachhochschulabschluss gleichzustellen sei. Schon vor dem Beitritt habe die Klägerin über einen Fachschulabschluss verfügt. Damit sei sie nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vergüten. Jedenfalls nach einer sechsjährigen Bewährung sei der Anspruch seit 01.07.1997 gegeben. Die Eingruppierung ergebe sich aus den Lehrerrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Die Maßnahme des Beklagten verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Lehrer im berufspraktischen Unterricht würden nach einer Bewährungszeit von sechs Jahren nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O vergütet, obgleich diese Personen über keine pädagogische Qualifikation verfügen. Schließlich ergebe sich ein Verstoß gegen die Protokollnotiz Nr. 6 der Lehrerrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.

Die Klägerin hat erstinstanzlich folgenden Klagantrag gestellt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.07.1997 weiterhin Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe IV b BAT-O nebst 4 % Zinsen aus den sich aus den Vergütungsgruppen V b BAT-O und IV b BAT-O ergebenden jeweils fälligen Differenzbeträgen seit Rechtshängigkeit der Klage ...

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