Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 28.03.1995; Aktenzeichen 12 Ca 9930/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.09.1997; Aktenzeichen 6 AZR 71/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten vom 21.07.1995 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 28.03.1995 – Az.: 12 Ca 9930/94 – wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung einer Diplomlehrerin für Englisch.

Die Klägerin, die seit 1954 Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ist, erwarb nach einem vierjährigen Studium am Institut für Lehrerbildung in … am 06.07.1957 den Fachschulabschluß als Lehrerin für die Unterstufe.

Bereits im Jahre 1958 begann die Klägerin, sich im Fach Englisch weiterzuqualifizieren. Sie absolvierte Volkshochschullehrgänge im Fach Englisch für die Mittelschule sowie Englisch für die Reifeprüfung und hat die Prüfung für Sprachkundige der Stufen I, II und II b in den Jahren 1968, 1971 und 1975 abgelegt. Sie hat darüber hinaus in den Jahren von 1971 bis 1979 an verschiedenen Fachkursen im Fach Englisch teilgenommen, die auf der Grundlage der verbindlichen Lehrprogramme für die Weiterbildung von Lehrern durchgeführt worden sind. Auf die der Klägerin erteilten Teilnahmebestätigungen (Bl. 39 bis 42 d. A.) wird Bezug genommen.

Auf der Grundlage der Qualifizierungsrichtlinie vom 26.10.1965 schloß der Leiter der Abteilung Volksbildung beim Rat des Kreises … mit dem Leiter der Gerhart-Hauptmann-Oberschule in … und der Klägerin einen Qualifizierungsvertrag ab, der die Grundlage einer drei Jahre andauernden und im Jahre 1970 endenden systematischen Weiterbildung der Klägerin im Fach Englisch darstellte.

Mit Urkunde des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik – Ministerium für Volksbildung – vom 28.08.1987 wurde der Klägerin die „Lehrbefähigung für die Erteilung des Fachunterrichts in Englisch” erteilt und ihr die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Englisch” zu führen. Hinsichtlich der textlichen Ausgestaltung der Urkunde vom 28.08.1987 wird auf Bl. 32 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin, die bis zu diesem Zeitpunkt die Vergütung einer Unterstufenlehrerin erhalten hatte, wurde mit der Zuerkennung der Lehrbefähigung auch als Mittelstufenlehrerin besoldet.

In Beantwortung eines von der Klägerin an das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) gerichteten Schreibens vom 06.01.1992 teilte das SMK der Klägerin mit Schreiben vom 29.04.1992 mit, daß die von der Klägerin zur Bestätigung eingereichte Urkunde des Ministerrates der DDR über die Zuerkennung der Lehrbefähigung für das Fach Englisch nach den Regelungen des Einigungsvertrages (Art. 37) im Gebiet der neuen Bundesländer ihre Gültigkeit behalte, und daß sie weiterhin berechtigt sei, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Englisch” zu führen. Darüber hinaus machte das SMK die Klägerin darauf aufmerksam, daß dies nicht identisch sei mit dem akademischen Grad „Diplomlehrer”. Hinsichtlich des genauen Wortlauts des Schreibens vom 29.04.1992 wird auf Bl. 48 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin, die bei dem Beklagten bzw. seinen Rechtsvorgängern seit dem 01.08.1957 beschäftigt ist, wurde zunächst als Grundschullehrerin eingesetzt. Seit 1969 ist die Klägerin an der „Gerhart-Hauptmann-(Mittel) Schule”, d. h. in den Klassen 5 bis 10, eingesetzt, wo sie seither ununterbrochen im Fach Englisch, zeitweise vorrangig in den Klassen 9 und 10, unterrichtet. Derzeit unterrichtet die Klägerin zu zwei Dritteln ihrer Arbeitszeit Englisch in den Klassen 8 bis 10, im übrigen Englisch in den Klassen 6 bis 10.

Seit dem 01.01.1992 erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O.

Mit Schreiben vom 26.10.1992 und 06.04.1993 sprach sich die Klägerin gegen ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O aus und begehrte eine Höhergruppierung.

Die Differenz zwischen der an die Klägerin gezahlten und der von ihr beanspruchten Vergütung beträgt monatlich ca. 920,00 DM brutto.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß sie Anspruch auf die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O, zumindest gemäß IV a BAT-O, habe, obgleich sie keine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung besitze. Eine solche sei nämlich nur als „Regelfall” für den Erwerb einer ausreichenden Qualifikation zur Erteilung von Unterricht in den Klassen 5 bis 10 anzusehen. Soweit sie diese Qualifikation anderweitig erlangt habe, sei sie jedenfalls „Diplomlehrerin”

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.1992 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen,

hilfsweise,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.1992 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die Klägerin ohne im Besitz des akademischen Grades eines Diplomlehrers bzw. eines abgeschlossenen ...

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