Verfahrensgang

SG Chemnitz (Beschluss vom 16.11.2004; Aktenzeichen S 8 U 127/04 LW-ER)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 16.11.2004 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beschwerdegegner (Bg…) als Versicherter im Sinne des § 183 Sozialgerichtsgesetz – SGG – am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war und die Beschwerdeführerin (Bf…) daher zur Entrichtung einer Pauschgebühr verpflichtet ist.

Der Bg… ist Eigentümer der Flurstücke 1249/1, 11/30, 1248/1, 1251/1, 1205 und 1250/1 der Gemarkung O…/N… mit einer Gesamtgröße von 15,26 ha, die mit Wald bewachsen sind.

Die Bf… stellte mit Bescheid vom 01.12.2003, zur Post gegeben am 04.12.2003, ihre Zuständigkeit für das Unternehmen des Bg…, die Versicherungspflichtigkeit des Bg… als Unternehmer ab 11.08.1998 sowie seine Beitragspflicht ab der Umlage für 1999 fest. Mit Beitragsbescheid vom 09.12.2003 forderte sie die Beiträge für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 einschl. Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 457,67 Euro. Mit seinem Widerspruch vom 06.01.2004 machte der Bg… geltend, er betreibe kein gewerbsmäßiges Unternehmen der Forstwirtschaft. Zudem habe er für dieselben Flächen bereits als Jagdpächter Beiträge gezahlt. Außerdem begehrte er den Erlass der Säumniszuschläge.

Am 28.03.2004 beantragte der Bg… bei der Bf… die Aussetzung der Vollstreckung des Bescheides. Die Bf… lehnte den Antrag am 19.04.2004 ab. Weil der Bg… seit 11.08.1998 forstwirtschaftliche Flächen im Umfang von 15,26 ha als Unternehmer bewirtschafte, sei die Beitragspflicht zu Recht festgestellt worden. Daneben sei der Bg… verpflichtet, Beiträge für das Unternehmen der Jagd, für das allerdings ab der Umlage für 1999 kein Grundbetrag mehr erhoben werde, zu zahlen. Weil der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg habe, sei der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.

Dem Antrag auf Stundung gab die Bf… mit Stundungsbescheid vom 19.04.2004 unter Berechnung einer Verzinsung in Höhe von 2 v. H. über dem zum Zeitpunkt der Stundung geltenden Basiszinssatz statt.

Am 12.05.2004 hat der Bg… einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Chemnitz (SG) beantragt. Er betreibe kein forstwirtschaftliches Unternehmen. Zudem zahle er für dieselbe Fläche bereits als Jagdpächter Beiträge.

Die Bf… hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2004 zurückgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG haben die Beteiligten das Verfahren “im Hinblick auf das anstehende Hauptsacheverfahren” für erledigt erklärt.

Nachdem das SG am 12.08.2004 eine Pauschgebühr in Höhe von 45,00 Euro von der Bf… gefordert und diese die Gebühr auch entrichtet hatte, hat die Bf… am 25.10.2004 beim SG eine Kostengrundentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts beantragt. Die Pauschgebühr sei gemäß §§ 184 ff. SGG fehlerhaft erhoben worden. Vielmehr sei eine Kostengrundentscheidung gemäß § 197a SGG i.V.m. dem Gerichtskostengesetz (GKG) zu treffen. Sowohl die Bf… als auch der Bg… zählten nicht zum Kreis der kostenpriviligierten Personen. Als forstwirtschaftlicher Unternehmer sei der Bg… im sozialgerichtlichen Verfahren, das eine veranlagungs- und beitragsrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand habe, nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter beteiligt.

Das SG hat am 16.11.2004 beschlossen, außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Im vorliegenden Fall komme eine Kostenerstattung nicht in Betracht, weil der Antrag auf einstweilige Anordnung als ein kostenrechtlich eigenständiges Verfahren keine Aussicht auf Erfolg habe und die Aufwendungen der Bf… gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig seien. Entgegen der Auffassung der Bf… liege nicht deshalb ein Fall des § 197a SGG vor, weil der Bg… nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter, sondern ausschließlich als Unternehmer am Verfahren beteiligt gewesen sei. Gegenstand des Verfahrens sei nach dem Schriftsatz der Bf… vom 14.05.2004 u. a. die Frage gewesen, ob der Bg… zum Kreis der kraft Gesetzes versicherten Personen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gehöre. Die hier streitige Frage, ob ein Unternehmen in den Zuständigkeitsbereich eines Unfallversicherungsträgers einbezogen sei, gewinne eben erst dadurch praktische Bedeutung, dass für dieses Unternehmen Versicherte tätig seien (vgl. Ricke, in: Kasseler Kommentar, Rn. 6 vor §§ 121 – 139 SGB VII). Im vorliegenden Fall komme insoweit allein der Bg… als versicherungs- und beitragspflichtiger Unternehmer in Betracht (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Seine Stellung als Unternehmer lasse sich deshalb vorliegend nicht von seiner Stellung als Versicherter im Sinne des § 183 SGG trennen. Das Verfahren sei somit für ihn kostenfrei; § 197a SGG sei nicht anzuwenden.

Gegen den der Bf… am 19.11.2004 übersandten Beschluss hat sie am 25.11.2004 Beschwerde beim SG eingelegt. Sie ist der Auffassung, keine Pauschgebühr gemäß § 184 SGG entrichten zu müssen, da weder sie noch der Bg… zum Kreis der koste...

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