Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Arbeitsvermittlung. Vergütungsanspruch aus einem Vermittlungsgutschein. Vermittlungsvertrag. Einschaltung eines anderen Arbeitsvermittlers. Erfüllungsgehilfe. Untermakler. Schriftformerfordernis. Untermaklerklausel
Leitsatz (amtlich)
1. In einem Fall, in dem ein Arbeitsvermittler, mit dem der Arbeitsuchende einen Vermittlungsvertrag geschlossen hat, den Arbeitsuchenden an einen zweiten, mit ihm kooperierenden Arbeitsvermittler weiterverweist, der dann in eigenem Namen, aber ohne neuen Vermittlungsvertrag vermittelnd tätig wird, entsteht kein Anspruch auf Vermittlungsvergütung. Der zweite Arbeitsvermittler wird in diesem Fall nicht als Untermakler oder Erfüllungsgehilfe für den ersten Arbeitsvermittler tätig.
2. Wenn sich der private Arbeitsvermittler eines Untermaklers bedienen will, ist dem Schriftformerfordernis in § 296 Abs 1 S 1 SGB 3 nur genügt, wenn der Vermittlungsvertrag eine Untermaklerklausel enthält.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14. November 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, Inhaber einer privaten Arbeitsvermittlung, begehrt die Zahlung aus einem Vermittlungsgutschein.
Die Beklagte stellte am 16. April 2004 dem Beigeladenen zu 1. einen Vermittlungsgutschein über 1.500,00 EUR, gültig bis zum 15. Juli 2004, aus. Unter dem 23. April 2004 schlossen der Beigeladene zu 1. als Arbeitsuchender und die Beigeladene zu 2., eine private Arbeitsvermittlerin, einen Arbeitsvermittlungsvertrag. Der Vermittlungsvertrag enthält keine Regelung, dass sich die Beigeladene zu 2. bei der Erfüllung ihrer Vermittlungsobliegenheit nicht eines Dritten bedienen dürfte.
Während der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins schlossen der Beigeladene zu 1. und die Firma Z. … am 24. Juni 2004 einen Arbeitsvertrag. Für die Vermittlung soll nach der Vermittlungsbestätigung, die die Firma Z. … ausstellte, die Vermittlungstätigkeit des Klägers ursächlich gewesen sein.
Am 29. Juli 2004 beantragte der Kläger die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins. Er legte den zwischen den Beigeladenen abgeschlossenen Vermittlungsvertrag und einen zwischen ihm und der Beigeladenen zu 2. abgeschlossenen “Leistungsvertrag„ vor, wonach diese beiden privaten Arbeitsvermittlungen bei der Vermittlung von Arbeitskräften kooperieren und die durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlten Beträge zu gleichen Teilen bei gegenseitiger Beteiligung untereinander geteilt werden. Des Weiteren reichte er die auf seinen Namen ausgestellte Vermittlungsbestätigung vom 22. Juli 2004 ein, die die Firma Z. … unterschrieben hatte.
Mit Bescheid vom 1. September 2004 lehnte die Beklagte den Antrag mangels vertraglicher Beziehungen zwischen Kläger und Beigeladenen zu 1. ab. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass durch beide privaten Arbeitsvermittlungen der Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Wegen des Kooperationsvertrages könne er die Auszahlung an sich verlangen. Die ablehnende Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 15. September 2004 begründete die Beklagte wie im Ausgangsbescheid ebenfalls mit den fehlenden Vertragsbeziehungen.
Der Kläger hat am 30. September 2004 Klage erhoben, die er damit begründet hat, dass der Beigeladene zu 1. über den Kooperationsvertrag informiert gewesen sei. Ende April 2004 habe die Beigeladene zu 2. ihn als Untermakler beauftragt. Gleichzeitig sei eine Abtretung ihrer Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag - für den Fall der erfolgreichen Vermittlung - vereinbart worden. Eines gesonderten Vermittlungsvertrages zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1. habe es nicht bedurft.
Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 14. November 2006, welches ihr am 18. Dezember 2006 zugestellt worden ist, zur Zahlung einer Vergütung von 1.000,00 EUR auf Grund des Vermittlungsgutscheins vom 16. April 2004 verurteilt. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger im Auftrag der Beigeladenen zu 2. einen abschlussbereiten Arbeitgeber vermittelt habe. Es könne offenbleiben, ob der Kläger als Erfüllungsgehilfe gehandelt habe oder ob er im Rahmen eines Untermaklervertrages zur gemeinschaftlichen Durchführung einzelner Maklergeschäfte unter Beteiligung an der Provision tätig gewesen sei. Jedenfalls sei durch seine erfolgreiche Vermittlung die Vermittlungsvergütung fällig geworden, weshalb die Beigeladene zu 2. ihre Forderung aus dem Vermittlungsvertrag auch an den Kläger habe abtreten können.
Hiergegen richtet sich die am 10. Januar 2007 eingegangene Berufung der Beklagten. Bei dem Vertrag des Vermittlers mit dem zu Vermittelnden handle es sich um einen Maklervertrag. Der Anspruch des Klägers gegen die Bekl...