Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Antragsablehnung. Beschwerdegegner. Staatskasse. Vertretung in Sachsen durch den Bezirksrevisor. Beschwerdeausschluss bei Anspruch auf Rechtsschutz gegen Rechtsschutzversicherung, Gewerkschaft oder Verband. Bedürftigkeit. keine Prozesskostenhilfe für das PKH-Verfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Beschwerdegegner in einem Beschwerdeverfahren, das die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages zum Gegenstand hat, ist die Staatskasse.
2. Die Staatskasse wird in Sachsen vor den Sozialgerichten durch den Bezirksrevisor beim Sächsischen Landessozialgericht vertreten.
3. Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen des nach Auffassung des Sozialgerichtes bestehenden Anspruches gegen eine Rechtsschutzversicherung oder eines satzungsmäßigen Anspruches auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband abgelehnt wurde, ist nicht statthaft.
4. Für den Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ist nicht maßgebend, ob die Bedürftigkeit des Antragstellers tatsächlich fehlt. Maßgebend sind vielmehr nur die tragenden Gründe der Entscheidung des Sozialgerichtes.
5. Prozesskostenhilfe kann nicht für das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens gewährt werden (ständige Senatsrechtsprechung).
Tenor
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsanwaltes.
Die Klägerin wendet sich im Klageverfahren gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Hierfür hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Aus den Unterlagen, die dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügt sind, ergibt sich, dass die IG Metall Zwickau gegenüber der Mutter der Klägerin eine Kostenübernahme für dieses Verfahren abgelehnt hat.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2009 den Antrag abgelehnt und dies damit begründet, dass sich die Klägerin durch den D… hätte vertreten lassen können. Daher sei eine Bedürftigkeit nicht festzustellen und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 16. April 2009 Beschwerde einlegen und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragen lassen. Die Klägerbevollmächtigten haben zunächst vorgetragen, dass über die … Rechtsschutzversicherung GmbH lediglich die Mutter der Klägerin, die in anderen Verfahren auftrete, versichert sei. Auf den Hinweis des Gerichtes, dass Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde bestünden, haben die Klägerbevollmächtigten zunächst erklärt, dass die Beschwerde als Anhörungsrüge nach § 178a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), hilfsweise als Gegenvorstellung, auszulegen sei. Nach einem weiteren Hinweis des Gerichtes, dass insoweit die Zuständigkeit des Ausgangsgerichtes gegeben sei, führen die Klägerbevollmächtigten aus, dass die Rechtsauffassung des Bezirksrevisors zur Unstatthaftigkeit der Beschwerde dahinstehen könne, weil er kein Verfahrensbeteiligter sei; im Übrigen sei dessen Rechtsauffassung hier unmaßgeblich. Die Regelung in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG sei dahingehend auszulegen, dass die Beschwerde nur in Fällen ausgeschlossen sei, in denen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen tatsächlich fehlender Bedürftigkeit erfolge, nicht jedoch in den Fällen, in denen das Gericht die fehlende Bedürftigkeit zu Unrecht annehme.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichtes Chemnitz vom 23. März 2009 ihr Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab Antragstellung zu bewilligen und ihren Bevollmächtigten beizuordnen;
2. ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung zu bewilligen und ihren Bevollmächtigten beizuordnen.
Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde nicht statthaft sei, und dass für ein Beschwerdeverfahren, das gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung gerichtet sei, keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne.
Die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen (einschließlich des PKH-Beiheftes) Bezug genommen.
II.
1. Der Bezirksrevisor ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten als Vertreter der Staatskasse am Beschwerdeverfahren beteiligt.
Das Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Ausgangsgericht ist zwar nach den maßgebenden Bestimmungen nicht als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet. Denn die Entscheidung des Ausgangsgerichtes ergeht ohne vorherige Beteiligung der Staatskasse; lediglich dem Verfahrensgegner, das heißt dem Beklagten oder Antragsgegner, ist gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. ...