Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Zusicherung. Erforderlichkeit und Angemessenheit des Umzuges. eigenes Zimmer für nicht schulpflichtige Kinder. Einzelfallprüfung. Prozesskostenhilfe. gesonderte aktuelle Erklärung für jeden Rechtszug
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist in der Regel zumutbar, dass sich zwei Kinder im Vorschulalter ein gemeinsames Kinderzimmer teilen. Anderes kann sich bei Besonderheiten aufgrund von konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ergeben.
2. Aus § 119 Abs 1 S 1 ZPO ergibt sich, dass eine gesonderte aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Nachweisen für jede Instanz nötig ist.
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 14. September 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) stehen im laufenden Leistungsbezug des Antragsgegners und Beschwerdegegners (im Folgenden; Antragsgegner).
Die 1980 geborene Antragstellerin zu 1 und der 1968 geborene Antragsteller zu 2 leben mit ihren Kindern, der am ...2009 geborenen Ch… S… und dem am ….2006 geborenen A… P…, in einer 80,5 m 2 großen Drei-Raum-Wohnung, für die der Antragsgegner mit Bescheid vom 21.04.2010 Kosten der Unterkunft in Höhe von 460,60 EUR anerkannt hatte. Mit Schreiben vom 17.06.2010 beantragten die Antragsteller zu 1 und 2 die Genehmigung zum Umzug in eine 89,56 m 2 große Wohnung in der St… in W…, weil die derzeit bewohnte Wohnung für vier Personen zu klein sei. Hierzu legten sie ein Exposé für eine Vier-Raum-Wohnung mit drei Schlafzimmern, einem Bad, einem Balkon bzw. Terrasse im Erdgeschoss eines 1999 sanierten mehrstöckigen Gebäudes in einer parkähnlichen Wohnanlage vor. Aus dem Grundriss ergibt sich, dass neben einem rund 18 m 2 großen Elternschlafzimmer zwei Kinderzimmer mit rund 10 m 2 bzw. 11 m 2 vorhanden sind.
Mit Bescheid vom 29.06.2010 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Zusicherung der Übernahme der Kosten für die Wohnung St… in W… ab. Der kommunale Träger sei gemäß § 23 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Zusicherung nur verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien. Die im Angebot vorgelegten Kosten für die Wohnung seien zwar laut Kreistagsbeschluss vom 10.12.2008 angemessen, da die Angemessenheitsgrenze für vier Personen 578,50 EUR sei. Ein Umzug in einen anderen Wohnraum sei jedoch aufgrund der vorgelegten Gründe nicht erforderlich. Die Zusicherung der Übernahme der Kosten für die Wohnung könne deshalb nicht erfolgen. Erhöhten sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, würden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller am 29.07.2010 Widerspruch ein. Der Warmmietzins für die Wohnung liege innerhalb der selbst festgesetzten Angemessenheitsgrenze. Der Umzug sei sehr wohl erforderlich, weil die gegenwärtige Wohnung nicht groß genug sei. Die Familie bestehe aus vier Personen. Eine Unterbringung der Kinder im Schlafzimmer der Antragsteller zu 1 und 2 sei diesen nicht zuzumuten. Eine gemeinsame Unterbringung der Kinder scheide ebenfalls aus, weil Kinder aufgrund des unterschiedlichen Alters unterschiedliche Schlaf- und Wachrhythmen hätten und sich deswegen gegenseitig beim Schlafen störten. Außerdem schreie das kleinere Kind nachts im Schlaf noch häufig, so dass auch aus diesem Grund eine gemeinsame Unterbringung unzumutbar sei. Er sei der Auffassung, dass auch kleine Kinder bereits einen Anspruch auf eigenen Wohnraum hätten, zumal das Kinderzimmer in der gegenwärtigen Wohnung mit 12 m 2 für zwei Kinder viel zu klein sei, und verweist hierzu auf drei sozialgerichtliche Entscheidungen.
Am 31.08.2010 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Leipzig mit dem Ziel beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Zustimmung zum Umzug in die Wohnung St…, Erdgeschoss, in W… zu erteilen. Durch ein weiteres Zuwarten bestehe die Gefahr der Vereitelung des Anspruchs der Antragsteller, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der neue Vermieter die Wohnung noch länger für die Antragsteller bereit halte und dass später noch eine gleichartige Wohnung zur Verfügung stehe. Die Antragsteller würden gezwungen, in ihrer bisherigen, nicht mehr angemessenen Wohnung zu verbleiben. Dies sei in Anbetracht des in der Hauptsache bestehenden Anspruchs unzumutbar; eine rückwirkende Durchsetzung ihrer Rechte wäre nicht mehr möglich. Eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1, wonach die gemachten Angaben zum Bedarf einer ander...