Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.06.2004 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im Streit steht die Anerkennung von Folgen eines Arbeitsunfalls.
Die vom Kläger am 26.08.2002 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) mit Urteil vom 23.06.2004 abgewiesen. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich Empfangsbekenntnis am 14.07.2004 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2004 (Montag) haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Schriftsatz ist mit richtiger postalischer Anschrift beim LSG erstmalig und im Original am 17.08.2004 eingegangen. Die Versendung des Schriftsatzes per Telefax bereits am 16.08.2004 hat das LSG erst am 18.08.2004 erreicht. Das Telefax ist dem Sächsischen Landesarbeitsgericht (LAG) unter dessen Fax-Nummer am 16.08.2004 um 16.10 Uhr zugegangen und anschließend an das LSG postalisch weitergeleitet worden.
Mit weiterem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.09.2004, eingegangen beim LSG am gleichen Tag, beantragten sie nach einem Hinweis des Senats vom 03.09.2004 auf die verspätet eingelegte Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das LAG hätte bei ordnungsgemäßer Besetzung der Geschäftsstelle das Versehen schon am 16.08.2004 bemerken und den Schriftsatz an das LSG weiterleiten können.
Ein Verschulden sei nicht gegeben, die richtige postalische Anschrift sei auf dem Schriftsatz vermerkt gewesen und auch von ihr überprüft worden. Die Wahl der richtigen Telefaxnummer stelle eine rein büromäßige Aufgabe dar und sei keine juristische Aufgabe. Es befinde sich an der Wand über dem Faxgerät ein Faxnummern-Verzeichnis der Gerichte in Sachsen, die Nummern des LSG und des LAG stünden direkt untereinander. Die Rechtsanwaltsfachangestellte, die ansonsten ohne Beanstandungen arbeite, sei um eine Zeile verrutscht und habe die falsche Nummer eingegeben. Bei der Kontrolle der Nummer im Display mit der Nummer auf dem Faxnummern-Verzeichnis habe sie demzufolge keine Diskrepanz feststellen können, so dass das Fax unmittelbar und mit dem entsprechenden ordnungsgemäßen Sendebericht an das falsche Gericht gefaxt worden sei. Es habe sich um ein Augenblicksversagen gehandelt.
Da sich in dem verwendeten Faxnummern-Verzeichnis zwischen den Gerichten kein Trennstrich befinde, sei zu vermuten, dass die Angestellte eine Zeile verrutscht sei.
In der Folge sei das Faxnummernverzeichnis neu strukturiert worden, damit ein Falsch-ablesen der korrekten Faxnummer nicht mehr vorkommen könne. Ferner sei insbesondere bei rechtsmittelwahrenden Schriftsätzen die Anweisung gegeben worden, nach Versenden des Faxes den Eingang beim zuständigen Gericht mittels Anruf zu überprüfen.
Die Rechtsanwaltsfachangestellte hat in einer eidesstattlichen Versicherung vom 08.09.2006 ausgeführt, dass sie sowohl bei der Eingabe als auch bei der Kontrolle der Faxnummer in der Zeile des Fax-Nummern-Verzeichnisses verrutscht sei, so dass ihr der Fehler nicht aufgefallen sei; ein derartiger Fehler sei ihr vorher noch nie unterlaufen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.06.2004 zu verurteilen, den Bescheid der Beklagten vom 14.03.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2002 aufzuheben und festzustellen, dass die Verletzung des Muskulus Trapezius, ein Muskelabriss im Bereich des Dornfortsatzes C5/C6 mit Schwindelgefühlt, Brechreiz und Sensibilitätsstörung des linken Armes Folge des Arbeitsunfalls vom 19.09.2000 sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Die Berufung ist unzulässig.
1. Der Kläger hat die Berufungsfrist versäumt. Die Berufung ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
a) Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des SG vom 23.06.2004 wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.07.2004 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (§ 63 Abs. 2 SGG, § 174 ZPO). Die Berufungsfrist begann mithin am 15.07.2004 und endete am 16.08.2004, einem Montag. Bei Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 16.08.2004 am 17.08.2004 beim LSG war die Berufungsfrist bereits abgelaufen.
b) Die am 16.08.2004 per Telefax beim LAG eingegangene Berufungsschrift entsprich...