Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. vollständiger Erstattungsantrag iS von § 27 Abs 1 S 1 Alt 1 SGB 4
Leitsatz (amtlich)
Ein Erstattungsantrag ist erst dann iS des § 27 Abs 1 S 1 Alt 1 SGB 4 vollständig, wenn er alle Angaben enthält, die dem Versicherungsträger eine Entscheidung über den Antrag ermöglichen. Anderenfalls entstünde eine Wertungswiderspruch zwischen § 27 Abs 1 S 1 Alt 1 und Alt 2 SGB 4.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über Zinsansprüche aus einer Beitragserstattungsforderung.
Der Arbeitgeber des am … 1940 geborenen Klägers und Beschwerdegegners schloss im November 1992 zu dessen Gunsten eine Kapitallebensversicherung als betriebliche Direktversicherung bei der H… Lebensversicherung AG ab. Diese Versicherung wurde von weiteren Arbeitgebern fortgeführt. Ab 1. November 1998 führte der Beschwerdegegner diese Versicherung als Versicherungsnehmer weiter und zahlte ab diesem Zeitpunkt die Beiträge selbst.
Mit Schreiben vom 13. September 2005 teilte die H… Lebensversicherung AG der Beklagten und Beschwerdegegnerin mit, die Lebensversicherung laufe am 1. November 2005 ab, die Gesamtleistung aus dem Vertrag betrage 28.892,38 EUR. Der Vertrag sei in der Zeit vom 1. November 1992 bis 31. Oktober 1998 als Vertrag der betrieblichen Altersversorgung mit Beitragszahlungen über den Arbeitgeber geführt worden. Für die Zeit vom 1. November 1998 bis 1. November 2005 sei der Vertrag vom Beschwerdegegner als privater Vertrag geführt worden. Eine Aufteilung der Versicherungsleistung auf diese beiden Zeitabschnitte fand nicht statt.
Die Beschwerdeführerin verbeitragte daraufhin mit Bescheiden vom 13. Oktober 2005 die gesamte Versicherungsleistung des Beschwerdegegners in Anwendung von § 229 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Hiergegen legte der Beschwerdegegner durch Schreiben vom 25. Oktober 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe weder bisher Versorgungsbezüge erhalten noch werde dies zukünftig der Fall sein. Nach Durchführung von Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren legte der Beschwerdegegner beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. November 2008 mit dem Aktenzeichen L 1 KR 145/07 ein. Während des beim BSG unter dem Aktenzeichen B 12 KR 19/09 B anhängig gewesenen Verfahrens unterbreitete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März 2011 dem Beschwerdegegner folgendes Vergleichsangebot:
"1. Die Beklagte erkennt an, dass der ursprünglich als Direktversicherung geführte Vertrag bei der H… Leben mit Wirkung ab dem 01.11.1998 vom Kläger als neuem Versicherungsnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem letzten Beschäftigungsverhältnis übernommen und als private Lebensversicherung weitergeführt worden ist.
Die Beklagte ist bereit, nur den Teil der Kapitalleistung aus der ursprünglichen Direktversicherung der Beitragspflicht zu unterziehen, der bis zum 31.10.1998 erwirtschaftet worden ist; sie wird - nach Vorliegen einer entsprechenden Berechnung durch die H… Leben - hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen.
Die Parteien sind sich darin einig, dass damit der Rechtsstreit erledigt ist."
Mit Schreiben vom 23. März 2011 nahm der Beschwerdegegner dieses Vergleichsangebot an.
Mit Schreiben vom 11. November 2011 übersandte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin ein Schreiben der H… Lebensversicherung AG vom 13. April 2011. Danach ergab sich aus den betrieblichen Beitragsteilen eine Versicherungsleistung von 11.466,71 EUR.
Mit dem genannten Schreiben vom 11. November 2011 und weiterem Schreiben vom 24. Januar 2012 beantragte der Beschwerdegegner die Erstattung der von ihm zu viel geleisteten Beiträge bis zur Beendigung seiner Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin zum 28. Februar 2007 zuzüglich Zinsen.
Mit Bescheid vom 13. März 2012 setzte die Beschwerdeführerin die für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 28. Februar 2007 zu erstattenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf insgesamt 378,88 EUR fest. Die vollständigen Unterlagen einschließlich der Neuberechnung der Kapitalleistung der H… Lebensversicherung AG seien aufgrund der Mitteilung des Beschwerdegegners vom 11. November 2011 bei der Beschwerdeführerin eingegangen. Eine Verzinsung sei daher unter Anwendung von § 27 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 29. Februar 2012 im Umfang von 2,52 EUR vorzunehmen.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2012 Widerspruch ein. Sein Widerspruch gegen die Beitragsbescheide vom 13. Oktober 2005 sei als vollständiger Antrag auf Erstattung der Beiträge anzusehen. Die Verzinsung beginne schon nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Wide...