Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerde. Statthaftigkeit. Ablehnung der PKH. Ausschluss. keine Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Frist
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil der Kläger innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 118 Abs 2 Satz 4 ZPO), ist nach § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 5. Mai 2009 wird verworfen.
Gründe
I.
Die Beschwerde, die gegen den Beschluss vom 5. Mai 2009 gerichtet ist, in welchem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Glaubhaftmachung der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.
1. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist hier der Fall.
Die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG bezieht sich auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe werden in diesem Sinne nicht nur verneint, wenn nach Auffassung des Sozialgerichtes der Antragsteller über hinreichend Einkommen oder Vermögen verfügt, um die Kosten der Prozessführung aufbringen zu können. Vielmehr umfasst der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung zum einen auch den Fall, in dem dem Prozesskostenhilfeantrag nur teilweise stattgegeben worden ist, weil Prozesskostenhilfe mit der Festsetzung einer Ratenzahlung bewilligt worden ist (vgl. SächsLSG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2008 - L 3 B 647/08 AL-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 3 und vom 30. Oktober 2008 - L 3 B 508/08 AL-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 10; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 5 B 138/08 KR - JURIS-Dokument Rdnr. 2; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 9. Juli 2008 - L 1 B 23/08 KR - JURIS-Dokument Rdnr. 7 - und vom 24. Juli 2008 - L 12 B 20/08 AL - JURIS-Dokument Rdnr. 4; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - L 1 U 2913/08 PKH-B - JURIS-Dokument Rdnr. 2 f. - und vom 22. Dezember 2008 - L 8 B 365/08 AL PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 5 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2009 - JURIS-Dokument Rdnr. 5 - und vom 16. März 2009 - L 33 R 1500/08 R PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 2 f.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 172 Rdnr. 6h). Zum anderen fällt unter den Anwendungsbereich des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auch der Fall, in dem der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt worden ist, weil nach Auffassung des Sozialgerichtes der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO i. V. m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) erforderliche Vordruck nicht vorgelegt worden ist (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - L 3 B 407/08 AS-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 4; SächsLSG, Beschluss vom 2. Januar 2009 - L 2 B 641/08 AS-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 11; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2009 - L 14 B 2171/08 AS PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 1 f.).
Dem Fall des nicht vorgelegten Prozesskostenhilfevordruckes entspricht die vorliegende Konstellation. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf der Grundlage von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt, weil der Kläger innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat. In beiden Fälle ist es dem Gericht auf Grund des prozessualen Verhaltens des Antragstellers bereits nicht möglich, seine Bedürftigkeit im prozesskostenhilferechtlichen Sinne zu prüfen.
2. Nur ergänzend wird angemerkt, dass die Beschwerde im Übrigen auch verfristet wäre, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 173 Satz 1 SGG eingelegt wurde. Der angefochtene Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Mai 2009 zugestellt. Diese Zustellung wirkt gegen den Kläger. Die einmonatige Beschwerdefrist begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung, das heißt am 12. Mai 2009. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet gemäß § 64 A...