Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig
Leitsatz (amtlich)
Beim VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. August 2023 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1952 geborene Kläger ist, nach erfolgreichem Abschluss eines in der Zeit von September 1972 bis Februar 1976 absolvierten Hochschulstudiums in der Fachrichtung "Elektronik-Technologie" an der Ingenieurhochschule Z...., seit 27. Februar 1976 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu führen. Er war vom 1. März 1976 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Montageprojektierungsingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Geräte- und Reglerwerke Y.... (Betriebsteil X....) bzw. ab 1. Januar 1984 im - ausgegliederten und seitdem rechtlich selbständigen - VEB Geräte- und Reglerwerk X.... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 17. November 2011 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften (Eingang bei der Beklagten am 25. November 2011) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2012 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... erfülle am 30. Juni 1990 nicht die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft, da er weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei.
Am 27. März 2018 (Eingang bei der Beklagten am 5. April 2018) beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Den Überführungsantrag wertete und behandelte die Beklagte als Überprüfungsantrag und lehnte ihn mit Bescheid vom 5. Juni 2018 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2020 ab: Der Bescheid vom 20. März 2012 sei nicht rechtswidrig. Der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Die betriebliche Voraussetzung liege am 30. Juni 1990 nicht vor, da dem Betrieb nicht die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben habe. Der Beschäftigungsbetrieb sei ein Montagebetrieb der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik gewesen.
Die hiergegen am 14. Juli 2020 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 14. August 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG bzw. der von ihm geforderten Intelligenzrente. Die von der Beklagten ausgeführten Gründe seien zutreffend. Das Gericht folge nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den Gründen der angegriffenen Bescheide und sehe insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG). Auszuführen bleibe, das bereits in zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen festgestellt worden sei, dass der VEB Geräte- und Regelwerk X.... kein Produktionsbetrieb von industrieller Natur gewesen sei. Auf eventuell früher getroffene falsche Entscheidungen könne sich der Kläger nicht berufen, denn es gebe keine Gleichbehandlung im Unrecht.
Gegen den ihm am 17. August 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. September 2023 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Sein Antrag auf die Intelligenzrente sei von der Beklagten zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden, der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... sei zum Stichtag am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Oktober 2010 (B 5 RS 5/09 R) werde unter Randnummer [7] bestätigt, dass der VEB Geräte- und Reglerwerk X.... und der VEB Geräte- und Reglerwerke Y.... (Stammbetrieb) ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen sei. Unter den Randnummern [9] und [38, 39, 40, 41, 43]...